Sterilisatio nach Entbindung

  • Hallo Forum,

    im Zuge der Neuerungen des Kataloges für stationsersetzende Leistungen

    wird die Sterilisation auf Patientenwunsch stationär nicht mehr

    bezahlt -

    nun ergibt sich vermehrt folgende Konstellation:

    eine Patientin kommt zur Entbindung, auf der Einweisung steht

    Entbindung + nachfolgende Sterilisation.

    Fall 1: die Patientin entbindet per Sectio, nachfolgend Sterilisation

    -> DRG O02Z mit Rel. 0,773

    Fall 2: die Patientin entbindet vaginal (eigentlich O60C -> Rel. 0,578), nachfolgend Sterilisation

    -> DRG O02Z mit Rel. 0,773 !

    Frage: hat jemand Erfahrungen damit, ob die Kassen den Fall 2 bezahlen ? schließlich ergibt sich eine andere DRG und es ist
    leicht erkennbar, dass hier der Patientenwusch im Vordergrund steht

    wäre super, wenn Ihr mir da einen Tip geben könntet

    Gruß von der Bergstraße,
    GW

    Dr.G.Wiegand
    Medizincontrolling
    GRN-Verbund
    KKH Weinheim

  • Hallo, Herr Wiegand. Wenn nur dieses Problem da wäre, ginge es.

    Die Problematik geht noch tiefer.

    Seit dem 01.01.2004 dürfen Krankenkassen nur noch Sterilisationen durchführen, sofern ein medizinische Notwendigkeit (!) vorliegt - was auch immer eine medizinische Notwendigkeit sein mag (3 x sectio, Gendefekt, ....?). Eine Wunschsterilisation ist somit definitiv zu Lasten der Krankenkasse ausgeschlossen.

    Liegt keine medizinische Notwendigkeit vor, so darf die KK weder im ambulanten noch im stationären Sektor noch Kosten übernehmen. Für den stationären Sektor bedeutet dieses, dass durch eine nicht medizinisch notwendige Sterilastion keine Mehrkosten der Krankenkasse entstehen dürfen - also keine Kodierung der entsprechenden OPS.

    Der Patient im Krankenhaus müßte daher die Mehrkosten (sofern überhaupt kalkulierbar) selber tragen.:vertrag:
    --
    Gruß Harmsen

    Gruß Harmsen

  • Hallo GW,
    grundsätzlich ist die Sterilisation, sofern nicht medizinisch begründet, nicht mehr im Leistungskatalog der GKV enthalten.
    Erfahrungen, ob die Kassen bezahlen bestehen derzeit an unserem Haus noch nicht. Wir gehen davon aus, dass eine Kostenübernahme abgelehnt wird.
    Man wird also nicht umhinkommen, die Leistung ohne Berechnung zu erbringen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Sterilisation nicht an die Kassen übermittelt wird und somit im Fall 2 nur die vaginale Geburt zu kodieren ist. Andernfalls muss man mit einer Vielzahl von Anfragen der KK rechnen. Medizinisch betrachtet ist es auch sinnvoll, die Sterilisation wegen der besseren Ergebnisse erst nach einigen Wochen durchzuführen.
    Ausweg: Vereinbaren sie mit den Patientinnen eine Pauschale.
    Gruß
    G.Fischer
    Frauenarzt

    --
    G.Fischer

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Ausweg: Vereinbaren sie mit den Patientinnen eine Pauschale.
    Gruß

    Hallo liebe Gyns,

    da möchte ich gleich weitermachen: wir beraten gegenwärtig mit unseren Belegern, wie hoch der Preis für die Sterilisation ist.
    Im Gespräch:
    1000 Euro, davon 750 an Opeateur und Betäuber, 250 an die Klinik bei einem Belegungstag.
    Schwierig wird es, wenn die Sterilisation im Rahmen eines anderen, von der Kasse bezahlten Eingriffs gemacht wird.

    Wie handhaben Sie das? Freue mich über Feedback.

    Mit freundlichen Grüßen

    K. Harder

  • Hallo Frau / Herr Harder,
    auch wenn die Patientinnen/Patienten als Selbstzahler zu betrachten sind, sollte man den Bogen nicht überspannen.
    Bei einfachem GOÄ-Satz und ambulanter OP zahlt die Mutter aller Schnäppchen 238,90 €, der Vater aller Schnäppchen ist mit 211,04 € dabei. Dazu kommen noch die Kosten für die histologische Aufarbeitung der Präparate.
    Gruß
    Gerhard Fischer
    --
    G.Fischer

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo zusammen,

    das Problem sehe ich etwas schärfer. In der beschriebenen Konstellation stellt sich nicht mehr die Frage, ob die KK die Kosten vielleicht doch übernehmen. Die eindeutigen Regelungen des SGB V (z.B. § 12) verbieten verbieten den Leistungserbringern, damit auch den KH, nicht zugelassene Leistungen gegenüber den KH abzurechnen.

    Ich würde mich allerdings schon wundern, wenn gegenüber einer Versicherten in einem solchen Fall gewissermaßen die Stand-Alone-Kosten abgerechnet würden.

    Gruß

    Dieter R
    MA einer KK

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Hallo zusammen,

    wenn eine Sectio kombiniert mit Sterilisationsoperation gemacht wird ohne komplizierende Diagnose resultiert DRG O01C (ohne Aufpreis).
    Frau X hatte schon drei gesunde Kinder und jetzt Wunschsectio O82 ohne vorherige Abklärung mit KK oder medizinische Gründe.

    --
    Freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • :3
    Danke!
    Genau das wollte ich heute eigentlich fragen: Sectio mit Simultansterilisatio verursacht offensichtlich keine weiteren Kosten für die KK? Dann geht's ja ohne Bürokratie..
    Nachfrage: Sollte man die Antikonzeption (Z30.0) zusätzlich codieren oder nicht?

    Maja im Zweifel...

  • Hallo Maja,

    bei uns wird sie stets angegeben. Sie geht ja auch aus dem OPS hervor:
    5-745.1 Mit Verschluß der Tubae uterinae [Sterilisationsoperation].

    --
    Freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Forum,

    kann denn bei Abrechnung einer Regelleistung (Entbindung) mit der KK eine im Rahmen des gleichen stationären Aufenthalts zusätzlich erbrachte Nicht-Regelleistung (Sterilisatio) separat mit der Patientin abgerechnet werden?

    Juristisch sehe ich nur die Möglichkeit einer Wahlleistungsvereinbarung mit dem Chefarzt und entsprechende Abrechnung über GOÄ, das KH selbst kann m.E. nicht ohne weiteres Zusatzleistungen abrechnen.

    Wie wird hier in anderen Häusern verfahren? Die Frage stellt sich ja auch in anderen operativen Fachgebieten, z.B. bei zusätzlichen kosmetischen Eingriffen neben einem Regelleistungseingriff.

    Viele Grüße,

    P. Möckel

  • kann denn bei Abrechnung einer Regelleistung (Entbindung) mit der KK eine im Rahmen des gleichen stationären Aufenthalts zusätzlich erbrachte Nicht-Regelleistung (Sterilisatio) separat mit der Patientin abgerechnet werden?

    Das würde mich auch interessieren!!!

    Gruß

    Klaus. H.