KÜ und Abrechnung nach Sturz im Krankenhaus

  • Guten Morgen
    Das Thema ist alt. Nur hierzu war leider wenig zu finden.
    Eine 82-jährige Patientin wird wegen einer vergrößerten tastbaren Lymphknotens in der linken Axilla bei Z.n. Mama-Carcinom mit Quadrantektomie und Axilladissektion vor 2 Jahren, aufgenommen. Eingriff und post-op. Verlauf komplikationslos. Kurz vor Entlassung, 4 Tag nach der OP, stürzte die Patientin und erlitt eine Schenkelhalsfraktur. Auf der unfallchirurgische Station bekommt die Patientin eine Femurkopfprothese implantiert. Die Kodierung ist hier einfach aber
    1. bei zwei unterschiedlichen Kostenträgern, an wen soll jetzt die Rechnung gehen ?.


    Vielen Dank

    mit freundlichen Grüßen
    Alaa Eddine

    mit freundlichen Grüßen

  • Hallo,

    vielleicht hilft das:

    es gibt ein neues Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 01./02.12.2003 zum Thema Abgrenzung KV/UV.


    Hier ein Auszug:

    2. Liegt bereits bei Beginn der Krankenhausbehandlung sowohl eine behandlungsbedürftige unfallabhängige als auch eine behandlungsbedürftige unfallunabhängige Erkrankung vor, ist die Kostentragung nach dem Prinzip der „wesentlichen Ursache“ vorzunehmen. Das Krankenhaus rechnet eine einzige DRG ab und stellt diese entweder der Krankenkasse oder dem Unfallversicherungsträger in Rechnung. Zuordnungskriterium ist die Art der Hauptdiagnose. Bei Überschreiten der oberen Grenzverweildauer ist zu prüfen, ob ggf. nur noch die unfallabhängige oder die unfallunabhängige Erkrankung die Krankenhausbehandlung verursacht. In diesem Falle sind dann die tagesbezogenen Entgelte wegen Überschreitung der oberen Grenzverweildauer ggf. unabhängig von der bisherigen Hauptdiagnose dem entsprechenden Kostenträger zuzuordnen.

    3. Tritt während einer Krankenhausbehandlung wegen einer unfallunabhängigen Erkrankung eine unfallabhängige Erkrankung hinzu, erfolgt eine Berechnung der DRG sowohl mit als auch ohne Berücksichtigung der unfallabhängigen Begleiterkrankung. Die Differenz der Kosten ist später von der Krankenkasse dem Unfallversicherungsträger in Rechnung zu stellen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn im Laufe einer unfallbedingten Krankenhausbehandlung eine unfall-unabhängige Begleiterkrankung hinzutritt. Die Differenzkosten sind dem Unfallversicherungsträger von der Krankenkasse zu erstatten. Nach Überschreiten der oberen Grenzverweildauer gelten die Ausführungen zu 2. entsprechend.

    Die gesamte Diskussion finden Sie unter "Wiederaufnahme wegen Komplikationen und Fallzusammenführung" im Board "Fragen zu praktischen Kodierproblemen"

    Ich hoffe, Sie finden es auch so, ich bin nämlich zu blöd, einen Link einzufügen...

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von ToDo:
    Die gesamte Diskussion finden Sie unter "Wiederaufnahme wegen Komplikationen und Fallzusammenführung" im Board "Fragen zu praktischen Kodierproblemen"
    Ich hoffe, Sie finden es auch so, ich bin nämlich zu blöd, einen Link einzufügen...

    Dann wollen wir mal einem unwissendem Kassenmitarbeiter behilflich sein:
    Wenn Du den Thread gefunden hast, URL in Adressleiste oben kopieren und danach im aktuellen Post rechts im grauen Bereich --> [ URL ] anklicken. Dort kopierte Adresse einfügen und o.k. sagen. Dann entsprechenden Titel einfügen (wenn gewollt), o.k. sagen.
    Und wenn es dann geklappt hat, sieht es dann z.B. so aus:
    Wiederaufnahme wegen Komplikationen

    Gruß

    Dirk

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Dirk,

    vielen Dank für die Erleuchtung.

    So bin ich halt: von nix ´ne Ahnung und im Zweifel erst mal alles ablehnen. :smile:

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

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    (Mark Twain)