Gruppierung DRG bei den KK

  • Wonach wird bei den Krankenkassen gegroupt?
    Nach den Diagnosen/Prozeduren der Entlassanzeige oder nach den Diagnosen/Prozeduren der Rechnung. Die Daten sind bei uns nicht immer identisch. DRG-Hauptdiagnose ist nicht immer gleich Entlassungsdiagnose.

    Wo finde ich die rechtliche Grundlage ?

    Gruss

    Daschner

  • Hallo Herr Daschner,

    Ich bin schon der Ansicht, dass Entlassungshauptdiagnose gleich DRG-Hauptdiagnose ist.

    Die Frage nach der rechtlichen Grundlage kann ich nicht beantworten, da ich der Ansicht bin, dass es für eine "DRG-Hauptdiagnose" keine Grundlage gibt. Der Begriff ist meiner Kenntnis nach in Gesetz, Verordnung und DKR nicht existent.

    Daher halte ich mich doch lieber an die Entlassungshauptdiagnose, die nach Definition der DKR (D002c) spätestens zum Entlassungstag ("zum Ende der stationären Behandlung") feststehen sollte.

    Vielleicht liege ich aber auch endlich mal wieder völlig falsch...

    Gruß,

    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Zitat


    Original von daschnera:
    Wonach wird bei den Krankenkassen gegroupt?
    Nach den Diagnosen/Prozeduren der Entlassanzeige oder nach den Diagnosen/Prozeduren der Rechnung. Die Daten sind bei uns nicht immer identisch. DRG-Hauptdiagnose ist nicht immer gleich Entlassungsdiagnose.

    Wo finde ich die rechtliche Grundlage ?

    Gruss

    Daschner

    Hallo Herr Daschner,
    ich schließe mich da ToDo an. Die Entlassungsdiagnose ist die Hauptdiagnose und die Nebendiagnosen die zum Hauptfall gemeldet werden (Fachabteilung 0000), sind die Nebendiagnosen, die im Grouper erscheinen.
    Prozeduren- und Diagnosenschlüssel haben eigentlich auf einer Rechnung nichts zu suchen. Maßgeblich sind die Daten, die mit der Entlassungsanzeige übermittelt werden. Ich glaube das steht in §301 für die Datenübermittlung.

    Gruß von
    Frau Lottermann

    §§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§

  • Hallo Herr Daschner,

    in § 301 SGB V ist allgemein geregelt, daß und welche Daten zu übermitteln sind. Die Vereinbarung zu § 301 regelt das Nähere. ICD und OPS wurden seither oft nicht nur auf die Entlassungsanzeige sondern auch auf die Rechnung gedruckt. Im elektronischen Datenübermittlungsverfahren ist dies nicht mehr der Fall. Wenn eine Abweichung besteht sollte zur Sicherheit geprüft werden, welche Daten die KK hat und ggf. nochmals eine Entlassungsmitteilung übermittelt werden. Allerdings gab es auch bei gleichen Daten in der Vergangenheit Abweichungen bei der DRG durch die Reihenfolge der Codes. In diesem Jahr ist es mir noch nicht vorgekommen. Hat jemand dazu schon andere Erfahrungen?

    Infos zu § 301 finden Sie im Download-Bereich oder bekommen Sie von Ihrer Krankenhausgesellschaft sowie in Buchform von der DKG-Verlagsgesellschaft
    --
    Freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr Konzelmann,

    da wir bez. unterschiedlicher DRG's durch unterschiedliche Reihenfolge der Nebendiagnosen bei zwei unterschiedlichen verwendeten Groupern gerade mit einer Kasse im Klinch liegen, haben wir das InEK angeschrieben und von dort die Mitteilung erhalten, dass das Problem bekannt und bei den diesjährigen Groupern abgestellt sei - ganz lapidar und mehr nicht.


    --
    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
    MedizinController
    Stadtklinik Frankenthal

    Michael Hönninger
    FA Anästhesiologie / Notfallmedizin
    [glow=#FF0000,3]MedizinController[/glow]
    Stadtklinik Frankenthal

  • Hallo Forum
    Hallo Herr/Frau Daschner

    Nach den Erfahrungen der in den letzten Monaten durchgeführten Gespräche mit den Kassen, weis ich, dass sie die Daten aus der Entlassungsanzeige zum Groupen verwenden. Diese Daten können sich von denen, die auf der Rechnung aufgedruckt werden leicht unterscheiden.

    Alle Krankenhäuser sind seit Anfang dieses Jahres verpflichtet den Kassen Aufnahm- und Entlassungsanzeigen sowie Rechnungen elektronisch zu übermitteln. Die Kassen sind berechtigt, bei nicht elektronisch übermittelten Rechnungen bis zu 5% des Rechnungsgesamtbetrags zu kürzen. Eine bekannte Kasse aus Dortmund kürzt pauschal 20 € bei jeder Papierrechnung.

    Der Entlassungsdatensatz wird bei Entlassung des Pat. im System ( und nach Abschluss der medizinischen Dokumentation) erzeugt. Bei Änderungen der Diagnosen oder Prozeduren nach der Entlassung muss ein neuer Datensatz an die Kasse geschickt werden.


    Mit freundlichen Grüßen
    Alaa Eddine

    mit freundlichen Grüßen

  • Hallo,

    die Entlassungsdiagnose und Hauptdiagnose sind zwar häufig identisch aber nicht immer, da ja schließlich die Hauptdiagnose im Rückblick festgelegt wird...und zwar nach DKR...die Entlassungsdiagnose ist die Fachabteilungshauptdiagnose der entlassenden Fachabteilung (Nebenbei der Begriff Entlassdiagnosen gib es im DRG-System gar nicht, daher auch nicht geregelt oder?)...aber das sollte ja kein Problem im §301 sein, die Krankenhaushauptdiagnose wird ja ausgewiesen...

    Beispiel Patient bekommt Hüft-TEP und erleidet eine Lungenembolie und wird deswegen auf Lungenheilkunde verlegt von dort entlassen....

    Die Entlassungsdiagnose ist dann Lungenembolie, die KH-Hauptdiagnose die Coxarthrose...

    Zum §301...eine Kasse kürz pauschal...ketzterische Frage dürfen wir auch Zuschlag erheben, wenn die Kasse gar nicht in der Lage ist den §301 entgegenzunehmen (und das seit Jahren blockiert...)...hier in Brandenburg gibt es einige Kassen die erhebliche Probleme mit DTA haben....und jede will eigene Testläufe (auch die ganz kleinen) etc...ein Riesenaufwand...warum hat man nicht ein Datum festgelegt, wo alle DTA machen müssen, alle Kassen, alle Häuser..und das ganze für beide Seiten sanktioniert, nicht nur für die Krankenhäuser.

    Dazu kommt das die DTA bisher von einigen Kassen blockiert wurde (es gab keine Möglichkeit die Kasse zu zwingen DTA §301 anzunehmen) und jetzt erheben Sie Sanktionen ...finde ich schon befremdlich.

    Gruß

    Thomas Lückert
    --
    Thomas Lückert
    Medizincontrolling
    Johanniter-Krankenhaus im Fläming

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Hallo Herr Lückert,


    Zitat


    Original von Lueckert:
    Dazu kommt das die DTA bisher von einigen Kassen blockiert wurde (es gab keine Möglichkeit die Kasse zu zwingen DTA §301 anzunehmen) und jetzt erheben Sie Sanktionen ...finde ich schon befremdlich.


    Da muss man schon genau trennen. Die Kassen, die selbst nicht in der Lage sind, Daten in elektronischer Form anzunehmen, sind auch nicht berechtigt, Rechnungen zu kürzen.

    Die Kassen, die in der Lage sind, die Daten in entsprechender Form anzunehmen und die Daten lediglich nacherfassen müssen, weil das Krankenhaus nicht elektronisch liefert, müssen auch ein Recht zur Kürzung haben.

    Recht gebe ich Ihnen, dass eine Sanktionsmöglichkeit gegen Kassen, die die Nichtannahme zu verantworten haben, nicht unbedingt sinnlos gewesen wäre.

    Aber im Leben gleicht sich alles aus. Warum z.B. haben Kassen (analog zur Zinsberechnungsmöglichkeit der Krankenhäuser im Falle des Zahlungsverzuges) kein Recht auf Zinsberechnung bei (berechtigten) Rückforderungen gegen das Krankenhaus?!

    Warum gibt es in den Landesverträgen nach § 112 SGB V klare Fristen (für Aufnahmeanzeige, Kostenübernahmeerklärung, Verlängerungsantrag ect.) und keinerlei Sanktionsmöglichkeiten bei Nichteinhaltung (betrifft beide Seiten gleichermaßen).

    Also, wie gehabt ist der logische Menschenverstand bei den Praktikern vorhanden, lässt sich aber mit geltendem Recht nicht vereinbaren...


    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

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    (Mark Twain)

  • Hallo zusammen!!!

    Ich frage mich ernsthaft, nach welcher rechtlichen Grundlage diese Kasse aus Dortmund, jede Rechnung in Papierform um 20,-€ kürzt?

    Wenn man bedenkt, dass das Gestzt noch nicht einmal geschrieben ist.

    MfG

    Vida

    ?( ?( ?(

  • Hallo Vida,

    wieso ist das Gesetz noch nicht geschrieben?

    (§ 303 SGB V, geändert und seit 01.01.2004 in Kraft)

    Richtig ist, dass bis zu 5 % der Rechnung gekürzt werden dürfen. Allerdings hat die Kürzung in einem angemessenen Verhältnis zum Nacherfassungsaufwand zu stehen.

    So, jetzt geht der lustige Teil der Diskussion los:

    Was ist angemessen?

    5,- €, 10,- €, 20,- € oder immer volle 5 % ???

    Ihr Problem als KH ist meiner Meinung nach:

    Wenn Sie nicht elektronisch liefern, müssen Sie eine Kürzung gegen sich gelten lassen.

    Unser Problem als Kasse:

    Wenn wir kürzen, müssen wir den Kürzungsbetrag als angemessenen Verwaltungsmehraufwand nachvollziehbar darstellen und belegen können.

    Ich warte auf die ersten Klagen/Urteile...

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

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    (Mark Twain)