Wiederaufnahme nach Schilddrüsenresektion

  • Hallo Forum,

    in einem Fall aus 2003 wurde ein Patient mit Struma beidseits subtotal reseziert und am 5. Tag entlassen. Histologie lag bei E noch nicht vor, es stellte sich ein papill. Karzinom heraus. Folglich wurde der Pat. 2 Tage später wieder zur Nachresektion aufgenommen. Dia Kasse wünscht nun die Abrechnung EINER DRG wegen Wiederaufnahme. Der MDK schließt sich dieser Auffassung an. Natürlich sind wir anderer Meinung und möchten natürlich das Karzinom und die Resektion als eigene DRG abrechnen. Meines Erachtens ist das Karzinom keine Komplikation der SD-Resektion.
    Gibt es hierzu Erfahrungen ?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    Zitat


    Original von Buchheit:
    Dia Kasse wünscht nun die Abrechnung EINER DRG wegen Wiederaufnahme.

    Wir leben in einem Rechtsstaat. Es geht nicht um „wünschen“. Es besteht keine juristische Legitimation für diesen „Wunsch“.


    Zitat


    Original von Buchheit:
    Der MDK schließt sich dieser Auffassung an.

    Wie bitte????
    Wie wird das begründet? Welche Vorschriften und Gesetzestexte werden herangezogen.
    Es ist kaum zu fassen....
    (Gefälligkeitsgutachten? Unwissenheit? ).
    Wo bleibt die Qualitätssicherung für Gutachter??


    Zitat


    Natürlich sind wir anderer Meinung und möchten natürlich das Karzinom und die Resektion als eigene DRG abrechnen. Meines Erachtens ist das Karzinom keine Komplikation der SD-Resektion.

    Sie haben vollkommen recht. Sie haben medizinisch richtig behandelt. Sie haben wirtschaftlich gehandelt und den Patienten nicht stationär weiterbehandelt, um auf die Histologie zu warten. Ein Karzinom ist keine Komplikation der vorangegangenen Behandlung.

    Nur am Rande: es muß auch berücksichtigt werden, dass die intraoperative Schnellschnittdiagnostik bei V. a. Schilddrüsenkarzinom problematisch ist. Das follikuläre Schilddrüsenkarzinom ist nur schwierig durch die Schnellschnittdiagnostik zu sichern.


    Wenn ein klärendes Gespräch mit den Partnern der Kasse erfolglos ist, bleibt leider nur der Klageweg.


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo liebes Forum,
    das gleiche Problem haben wir heute.

    Hemithyreoidektomie->papill. SD-Karzinom->Wiederaufnahme und Restthyreoidektomie.

    Ist hier eine Fallzusammenführung angesagt? Gibt es neue Stellungnahmen?

    Gruß M. Finke :d_gutefrage:

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    es gibt hier keine Stellungnahmen, die etwas Neues bringen könnten.
    Fallzusammenlegungen sind vorzunehmen, wenn eines der bekannten Kriterien aus der FPV vorliegt, ergänzt durch den Passus \"Beurlaubung\". Erfahrungsgemäß machen hier die Kriterien \"Komplikation\" und \"Beurlaubung\" die Probleme ( was ist Komplikation, wann ist es eine Beurlaubung? ). Da es sich hier wohl um alte Fälle handelt, ist der Passus \"Beurlaubung\" nicht relevant.

    Zu Beurlaubung, siehe http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard/thread.php?id=7922&start=1&seuser=JanH&sepost=# und http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard/thread.php?id=7616&start=1&seuser=&sepost=Beurlaubung%20Wirtschaftlichkeitsgebot#

  • Lieber Kollege Selter

    herzlichen Dank für Ihre Stellungnahme. Für mich ist es immer wieder unglaublich hilfreich, bei kniffeligen Kodierfragen aus dem Hort des Erfahrungsschatzes in unserem Forum zu schöpfen.

    Ich würde gerne unverschämter Weise noch auf einen anderen interessanten Fall hinweisen, bei dem ich die Kodierung als problematisch empfinde:
    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…a7c930c1844cb#0 :d_gutefrage:

    Viele Grüße aus dem sonnigen Lindenberg
    Mathias Finke

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

  • Guten Morgen liebes Forum, sehr geehrter Herr Kollege Selter

    erneut möchte eine Krankenkasse mit sozialmed. Gutachten in einer Befundkonstellation:
    1. Fall Aufnahme wg. kaltem Knoten -> Hemithyreoidektomie

    nach Entlassung Eingang der Histologie: multifokales SD-Karzinom

    2. Fall: Resthyreoidektomie

    eine Fallzusammenführung mit der Begründung selbe HD/DRG also Fallzusammenführung

    Unsere Argumentation: Nach DKR HD im 1. Fall das vermutete Adenom, das auch entsprechend behandelt wurde, ein multifokales SD-Karzinom hätte ja primär thyreoidektomiert werden müssen.

    Diese oder ähnliche Problematik taucht natürlich öfters auf.
    siehe auch die Argumente unter http://mydrg.de.dedi694.your-server.de/apboard/thread…e94d8fe5b135#12

    Meine Frage: [f4]Gibt es neue Gesichtspunkte ?[/f4]

    und

    Warum wird diese Konstellation nicht einmal definitiv geklärt (DKR oder Spalte 15 FP-Katalog), zumal ich unverschämterweise auch den umgekehrten Fall zu bearbeiten habe, wo ein Patient mit Prostata-CA unter der Annahme Appendizitis operiert wurde, aber nur coecale Metastasen festgestellt wurden. Es erfolgte neben der Appendektomie die Therapie mit Antiandrogen. Hier will der MDK die HD Prostata-CA nicht akzeptieren -
    das ist doch schizophren! :u_shocking:

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen Herr Finke,

    Zitat


    Original von Finke:
    1. Fall Aufnahme wg. kaltem Knoten -> Hemithyreoidektomie
    nach Entlassung Eingang der Histologie: multifokales SD-Karzinom

    Unsere Argumentation: Nach DKR HD im 1. Fall das vermutete Adenom, das auch entsprechend behandelt wurde, ein multifokales SD-Karzinom hätte ja primär thyreoidektomiert werden müssen.

    Schon im 1. Fall ist das CA HD:

    D002:
    ...Für die Abrechnung relevante Befunde, die nach der Entlassung eingehen, sind für die Kodierung heranzuziehen. ...

    Wenn Sie dann innerhalb der OGV der vermuteten K10 den Patienten aufnehmen und erneut in dieser DRG landen, müssen sie die Fälle zusammenlegen (K10 keine Ausnahme). Das würde auch den oben genannten Fall betreffen. Dort schrieb ich auch bereits: \"Fallzusammenlegungen sind vorzunehmen, wenn eines der bekannten Kriterien aus der FPV vorliegt...\". U. U. war mir damals aber nicht klar, dass Sie auch dort schon 2 x die K10 in Rechnung hätten stellen mussten. Wie ist den dieser Streitfall damals ausgegangen?

    Da gibt es nichts Neues und eine Änderung in \"Ausnahme-DRG\" kann man über das Vorschlagsverfahren anstoßen.

  • Hallo Herr Selter,
    vielen Dank für die rasche Stellungnahme, 2xK10 geht natürlich nicht.

    Wir haben für den 1.KH-Aufenthalt K12Z abgerechnet mit Begründung DKR 0201e (Die Reihenfolge der anzugebenden Kodes hängt von der Behandlung während des betreffenden Krankenhausaufenthaltes ab.
    Erfolgt die Aufnahme zur Diagnostik/Behandlung des primären Malignoms, ist das primäre Malignom als Hauptdiagnose-Kode zuzuweisen)

    Wenn ich Stuma (die es ja neben dem CA noch gab) und CA als konkurrierende Diagnosen betrachte, hat für mich die Stuma die Behandlung ausgelöst - es ist bezüglich des Malignoms keine Diagnostik und Behandlung erfolgt.

    Damals wurde K12+K10 gezahlt und das finde ich auch sachlich gerechtfertigt, da sonst der 1. Aufenthalt (normalerweise 0,952) völlig ohne Entgelt bliebe.

    [f2]Mit freundlichen Grüßen


    Dr. M. Finke
    Oberarzt der Chirurg. Abteilung :i_ritter:
    Rotkreuzklinik Lindenberg[/f2]

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Finke,

    da kann ich nicht ganz folgen. Sie schrieben:

    Zitat


    Original von Finke:
    1. Fall Aufnahme wg. kaltem Knoten -> Hemithyreoidektomie
    nach Entlassung Eingang der Histologie: multifokales SD-Karzinom

    Wenn sich also in der Histo zeigt, dass der kalte Knoten bösartig ist, dann ist für beide Fälle das Karzinom HD und es erfolgt eine Fallzusammenlegung.

  • Schönen guten Tag,

    zur Ergänzung:

    Zitat

    DKR D002f
    Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als Hauptdiagnose
    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist und behandelt wird bzw. während des Krankenhaus-aufenthaltes diagnostiziert wird, so ist die zugrunde liegende Krankheit als Hauptdiagnose zu kodieren.

    Herr Finke, Sie haben während des Aufenthaltes die dem kalten Knoten bzw. der Struma zugrundeliegende Krankheit (Karzinom) diagnostiziert. Dass der Befund erst nachträglich eintraf, ist - wie Herr Selter schon zitierte - irrelevant. Er wurde während des Aufenthaltes erhoben. Da sie die zugrundeliegende Krankheit diagnostiziert haben, ist sie nach dem obigen Zitat auch als HD zur kodieren.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Noch einmal schönen guten Tag Herr Finke

    Zitat


    Original von Finke:
    Damals wurde K12+K10 gezahlt und das finde ich auch sachlich gerechtfertigt, da sonst der 1. Aufenthalt (normalerweise 0,952) völlig ohne Entgelt bliebe.

    Erstens geht es hier um formale Regelungen. Dass diese nicht immer \"gerecht\" sind, sollte allen, die sich mit dem DRG-System beschäftigen, bewusst sein.

    Zweitens: Wenn bereits bei dem Schnellschnitt (der zumindest zu meiner aktiven Zeit bei Strumen üblich war und in den Leitlinien auch empfohlen wird) ein Karzinom festgestellt worden wäre, hätten Sie den Patienten vermutlich auch im gleichen Aufenthalt weiteroperiert und nur einen Erlös bekommen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,