Definition der Verbringung

  • Hallo allerseits,

    ich verzweifle gerade an der Definition der Verbringung:

    Laut Abrechnungsleitfaden der Krankenkasse (http://www.krankenhaus-aok.de/imperia/md/con…itfaden2004.pdf) ist eine Verbringung eine Verlegung mit Dauer < 24h.

    Laut Landesvertrag in Baden-Württemberg (hat jemand einen Link zur Quelle?) ist hier aber die Datumsgrenze entscheidend.

    Was stimmt denn nun, denn es ergibt sich ein Unterschied wenn ein Pat. um 23:00 kommt und morgens um 6:00 wieder geht. Nach der einen Definition eine Verbringung, für die andere eine Verlegung.

    *seuftzt*

    Jannis ?(

  • Hallo Jannis,

    als Verbringung kenne ich auch nur solche Leistungen, die das Krankenhaus nicht selber erbringen kann und einen weiteren Leistungserbringer mit der Durchführung beauftragt. Bei diesen konsiliarärztlichen Leistungen ist mir zumindest die Aussage bekannt, dass die Rückverlegung am gleichen Tag erfolgen muss/soll, damit es eine Verbringung ist.
    Letztendlich wird der Kostenträger wahrscheinlich auch bei einer (wie in Ihrem Beispiel) siebenstündigen Behandlung in zwei Kalendertagen auf Verbringung bestehen, wenn die Behandlung auch an dem einen Behandlungstag hätte erfolgen können. Man muss hier halt im Einzelfall sehen, ob es wirklich eine Verlegung war oder nur eine "Verlegung zu einer Untersuchung" bei der die Weiterbehandlung des beauftragenden Krankenhauses von vorn herein feststeht. An den Stunden würde ich es nicht in jedem Fall festmachen, sondern auch sehen welche Maßnahmen in Krankenhaus B durchgeführt wurden.

    Freundliche Grüße

    René

  • Hallo Jannis,

    ich schließe mich meinem Vorredner dem Grunde nach an.

    Rechtsgrundlage ist § 2 Abs. 2 Nr. 2 KHEntgG:

    Allgemeine Krankenhausleistungen sind [...] die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter.

    Wenn der Vertrag nach § 112 SGB V im jeweiligen Bundesland keine ausdrückliche Regelung zur Dauer der Verbringung enthält, sehe ich hier auch keine zeitlichen Grenzen.

    Einziges Kriterium ist die Frage, ob der Patient in der ärztlichen Verantwortung des verbringenden Krankenhauses bleibt.

    Beispiel:

    KH A schickt den Patienten für Herzkatheter in KH B. KH B macht die Katheteruntersuchung und schickt den Patienten wieder zurück = Verbringung (unabhängig ob ein Tag oder über Nacht!)

    KH A schickt den Patienten für Herzkatheter in KH B. KH B stellt bei der Untersuchung eine Verengung fest und bringt einen Stent ein = Verlegung (meiner Meinung nach auch unabhängig von der Dauer, also auch, wenn am gleichen Tag zurückverlegt!)

    Im zweiten Fall ist der Arzt in KH B vom Auftrag des KH A abgewichen; somit ist der Patient ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der medizinischen Verantwortung des KH A.

    Ich hoffe auf weitere Meinungen...


    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo ToDo,
    ich bin doch etwas irritiert von dieser Auslegung der Verbringung/Verlegung. Unstrittig ist es eine Verbringung, wenn eine Auftragsleistung (CT) durchgeführt wird. Ob im Notfall (Vd.a. Hirnblutung) die Kasse für den Transport aufkommt, ist noch mal eine separate Frage von Interesse. Beim Herzkatheter ist es nicht einfach pauschalisierbar...elektive Vorstellung oder Notfall ?... diagnostische oder therapeutische Maßnahme (Stent)?... Verlegung unter der gleichen Hauptdiagnose ?
    Bislang war ich von der 24h Regel ausgegangen, unabhängig von der Anzahl der Tage

    Grüße aus Hessen GRP

  • Hallo,

    eine Frage wie in anderen Häusern die "therapeutische Linksherzkatheteruntersuchung" bewertet wird: Patient kommt aus einem anderen Haus hier geplant zur LHK, Einlage von 2 Stents wurde vorgenommen. Ist dies noch im Rahmen einer Verbringung? (Unabhängig mal von der Stundenzahl)
    Der Patient wurde nach der Durchführung dann wieder "zurückverlegt".

    Danke.

    Freundliche Grüße

    René

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Lieber ToDo, ich stimme mit Ihnen in der Definition und Unterscheidung zwischen Verbringung und Verlegung vollkommen überein. Aber gereade da es sich hier um eine inhaltliche Unterscheidung handelt, sind die Grenzen fließend und man kann sich dann natürlich trefflich darüber streiten, wann die reine Kosiliarleistung aufhört und die eigenständige Weiterbehandlung anfängt.

    Deshalb würde ich in dieser Frage eine rein formale, z.B. zeitliche Regelung vorziehen. Das birgt erheblich weniger Streitpotental und schont die Ressourcen auf beiden Seiten.

    Schönen Tag noch,
    --
    [center]Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    [f1]Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)[/f1]
    Kliniken des Wetteraukreises[/center]

  • @ ToDo
    @ R.Schaffert

    Zitat


    Original von ToDo:
    Einziges Kriterium ist die Frage, ob der Patient in der ärztlichen Verantwortung des verbringenden Krankenhauses bleibt.

    "in der ärztlichen Verantwortung des verbringenden Krankenhauses bleibt"... wie hätte ich mir das Vorzustellen (oder wo steht das) ?
    Bei einer Herzkatheteruntersuchung ist das doch schon garnicht gegeben: der Patient befindet sich in der ärztlichen Verantwortung des katheternden Arztes.

    Gruß

    C.Hirschberg

  • Schönen guten Tag Herr Hirschberg!

    Ich sage ja, dass die inhaltliche Unterscheidung zwischen Auftragsleistung und eigenverantwortlicher Leistung (dazu würde nach meiner Ansicht gehören, dass der durchführende Arzt noch einmal eingehend die Indikation überprüft und insbesondere in der Frage der Weiterbehandlung frei entscheiden kann) schwierig ist.

    So wie manche Leistungen heute erbracht werden, kann man, denke ich , in manchen Fällen eben doch von Auftragsleistung sprechen, weil dezidiert eine bestimmte Maßnahme angefordert wird und auch die Rückverlegung und Weiterbehandlung durch das anfordernde Krankenhaus klar ist.

    Aber da die Grenzen fließend sind (und wir natürlich immer den Patienten zur "Weiterbehandlung" und nicht zu einer speziellen Maßnahme verlegen und die Rückverlegung auch nur anbieten und dies keinesfalls fest vereinbart ist...) wäre entweder die Abschaffung des Begriffs der Verbringung oder - da dies wohl am Widerstand der Kassen scheitern würde - eine rein formale Definition sinnvoll.

    Schönen Tag noch,
    --
    [center]Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    [f1]Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)[/f1]
    Kliniken des Wetteraukreises[/center]

  • Hallo allerseits,

    neues zum Thema Verbringung:

    Quelle: Gemeinsame Absprache II der BWKG mit den gesetzlichen Krankenkassen vom 5.2.2004 (da der Landesvertrag ja zum 31.12.2003 abgelaufen war)

    Die Abrechnugsvoraussetzung für die Erstuntersuchung wurden wie folgt modifiziert:
    Wie nach dem bisherigen §7 des Landesvertrages zu § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V liegt eine Verlegung nicht vor, wenn der Patient während des stationären Aufenthaltes zur Mitbehandlung in ein anderes Krankenhaus verbracht wird und an demselben Tag wieder in ersteres zurückkehrt (Verbringung).

    und noch:

    Abrechnungsregel Nr. 18
    Fragestellung: Ist die Aufenthaltsdauer im 2. KH oder der Abwesenheitszeitraum im 1. KH entscheidend?
    Antwort: Verlegung/Verbringung werden wie folgt abgegrenzt:
    Eine Verlegung liegt nicht vor, wenn der Patient während des stationären Aufenthaltes zur Mitbehandlung in ein anderes Krankenhaus verbracht wird und er an demselben Tag wieder in ersteres zurückkehrt (Verbringung). Bei der Verbringung verbleibt der Patient weiterhin in der verantwortlichen Zuständigkeit des ersteren Krankenhauses.

    Gruss

    Jannis

  • Hallo ToDo,

    Ich freue mich über Ihre Ausführungen zur Verbringung / Verlegung. :i_respekt:
    Im Abrechnungsleitfaden der Spitzenverbände der KK und.....2004 ist aber unter 2.13.5 Verbringung folgendes zu lesen:

    \"2.13.5 Verbringung
    Sofern eine Rückverlegung innerhalb von 24 Stunden erfolgt, ist grundsätzlich von einer
    Verbringung auszugehen. Da zu den Leistungen Dritter gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2
    KHEntgG auch Verbringungsleistungen zählen, bekommt die leistungserbringende Institution
    ihre erbrachten Leistungen vom auftraggebenden Krankenhaus vergütet. Eine
    Abrechnungsbeziehung zwischen der leistungserbringenden Institution und der leistungspflichtigen Krankenkasse kommt somit nicht zu Stande.
    Fahrkosten werden im Rahmen einer Verbringung nicht separat vergütet.\"

    Hier wird eindeutig der Zeitraum (24h) relevant!
    Wir versuchen die auch von Ihnen vorgetragene Argumentation umzusetzen.
    \"KH A schickt den Patienten für Herzkatheter in KH B. KH B stellt bei der Untersuchung eine Verengung fest und bringt einen Stent ein = Verlegung (meiner Meinung nach auch unabhängig von der Dauer, also auch, wenn am gleichen Tag zurückverlegt!)\"

    Im zweiten Fall ist der Arzt in KH B vom Auftrag des KH A abgewichen; somit ist der Patient ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in der medizinischen Verantwortung des KH A.

    Leider haben wir mit hinweiß auf die 2.13.5 meistens keinen Erfolg damit bei den KK. :d_neinnein:

    Würde mich über eine Stellungnahme freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Michu

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)