Plasmozytom Knochenmetastasen

  • Werden bei einem Patienten mit bekanntem Plasmozytom und pathologischer Fraktur wegen Osteolyse die Knochenveränderungen im Sinne von Knochenmetastasen nochmals extra kodiert oder sind die Osteolysen bereits im C90.00 mit drin?
    Für Aufhellung dankbar
    Susanne :roll:

    Susanne in München :i_drink:

  • Hallo Susanne,

    nach KDR können Lymphome nicht metastasieren, daher kommt C79.5 sek NB Knochen nicht als ND in Frage.

    Osteolyse M89ff sind m.E. durchaus zu kodiern, wenn ein entsprechender Aufwand dafür vorliegt.

    Gruß
    SG

  • Hallo zusammen,
    ich wäre für eine Expertenkommentierung zu folgenden Aussagen dankbar:

    Die Regel in der DKR zu den Lymphomen regelt den Befall von Knochenmarksherden bei extranodalen Lymphomen, die unter C81-C88 anzugeben sind, da hier eigentlich gar keine Metastasen kodiert werden dürfen. Also die Ausnahme von der Ausnahme.
    Bei Knochenbefall durch ein Plasmozytom handelt es sich um osteolytische Metastasen. Da der Kode C90 von der spezifischen DKR 0215 nicht erfasst wird, gilt die reguläre DKR 0201 zu Nebendiagnosen.

    Oder ist das Plasmozytom ein "primärer Knochentumor" und der (auch streuende) Befall in jedem Fall mit C90 ausreichend abgebildet?

    Es geht natürlich um die operative Versorgung einer pathologischen Fraktur mit entsprechenden Erlösunterschieden.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,

    für mich steht auch fest, dass keine Metastasierung vorliegt.

    Kürzlich bin ich aber durch eine Software-Prüfregel auf folgenden Sekundärkode aufmerksam geworden und zwar:

    Zitat

    M82.0-* Osteoporose bei Plasmozytom (C90.0-+)


    Zur Pathogenese des Plasmozytoms/Multiplen Myeloms entnehme ich Wikipedia:

    Nach der klonalen Vermehrung einer entarteten Plasmazelle kommt es zur Infiltration des Knochenmarks mit folgender Zerstörung des Knochens und Verdrängung der normalen Hämatopoese (Blutbildung). Hierbei scheiden die malignen Zellen Wachstumsfaktoren und Zytokine aus, welche die Osteoklasten aktivieren (u. a. OAF), was letztlich zu einem Knochenabbau führt. Dies führt zu einer allgemeinen Osteoporose sowie zu den charakteristischen, im Röntgenbild sichtbaren Knochenschäden, die im Gegensatz zu Knochenmetastasen wie ausgestanzt dargestellt werden.


    Somit bietet der o.g. Kode doch eine gute Möglichkeit das Vorliegen der Osteolysen abzubilden.

    Herzliche Grüße

    Kodiak

  • Guten Morgen,

    ein bißchen verwirrend, weil mal von malignen Lymphomen (alle) die Rede ist und mal von malignen Lymphomen, beschränkt auf C81 – C88.

    Bei Plasmozytomen gibt es keine Metastasen.
    Das Multiple Myelom (Plasmozytom) gehört klassifikatorisch zu den reifen B-Zell-Neoplasien (also malignes Lymphom).
    Es handelt sich um eine monoklonale Plasmazellvermehrung im Knochenmark und tritt parallel an verschiedenen Stellen im Knochenmark auf. Daher der Name " Multiples Myelom".
    Somit gibt es definitionsgemäß bei dieser Erkrankung keine Metastasen.
    Das ist die Medizin.

    In der ICD-Klassifikation findet sich in den Hinweisen zur Gruppe C81 - C96: "Soll das Vorliegen von Knochen(mark)herden bei malignen Lymphomen (Zustände, klassifizierbar unter C81-C88) angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer (C79.5) zu verwenden."

    Das deckt sich mit der DKR 0215:
    " Für die Verschlüsselung einer Knochenbeteiligung bei malignen Lymphomen ist
    C79.5 Sekundäre bösartige Neubildung des Knochens und des Knochenmarkes

    anzugeben."

    Die Regelung bezieht sich ausdrücklich nur auf C81 – C88, d.h gilt nicht grundsätzlich für alle malignen Lymphome. C90 gehört zwar auch zu den malignen Lymphomen, ist aber von dieser Regelung nicht betroffen.

    Eine pathologische Fraktur bei Neubildungen wird mit M90.7* verschlüsselt, bei Wirbelkörperkompression mit M49.5-*.

    Viele Grüße

    MedCo07