Die Z51.5 war 2003 noch als HD zugelassen. Nun melden sich vermehrt Kassen und beanstanden Patienten von 2003, bei denen "unzulässiger weise" die Z51.5 als HD angegeben sei. Bei der Begründung, dies sei erst seit 2004 explizid keine HD ernte ich Ärger und Unverständnis. Und das, obwohl das Entgeld sogar größtenteils höher wäre, wenn ihc mich (mehr oder weniger willkürlich) für eine der anderen ND entscheiden muss. Wer liefert mir Argumentationshilfen.
Susanne :roll:
2004/2003
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Susanne -
10. Februar 2004 um 17:31 -
Erledigt
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- Offizieller Beitrag
Guten Abend
Die Kostenträger haben recht!
Z51.5 sollte niemals als Hauptdiagnose zugewiesen werden
HD : die Diagnose, aus der die relativ verkürzte Prognose als Folge hervorgeht.siehe Kodierleitfaden Gastroenterologie S. 59
http://drg.uni-muenster.de/de/kodierung/k…rleitfaden.html
Gruß
E. Rembs -
- Offizieller Beitrag
Zitat
Original von Susanne:
Und das, obwohl das Entgeld sogar größtenteils höher wäre, wenn ihc mich (mehr oder weniger willkürlich) für eine der anderen ND entscheiden muss. Wer liefert mir Argumentationshilfen.Guten Morgen,
ich gehe mal davon aus, dass in Ihrem angesprochenen speziellen Fall eine niedriger bewertete DRG resultiert. Ansonsten würde mich die Beanstandung der Kasse wundern. Aber ich kann mich auch irren.
Willkürlich ist hier keine HD zuzuordnen, sondern die DKR Hauptdiagnose zu beachten. Sollten mehrere Diagnosen gleichermaßen die Aufnahme zur palliativen Behandlung begründen, dürfen Sie nach Ressourcenverbrauch die HD zuordnen.
Ich würde ebenfalls die HD Z51.5 nur als ND zuordnen. Das dies wohl auch schon in 2003 so "gewünscht" war, zeigt sich daran, dass diese Diagnose in 2004 gar nicht mehr als HD zugelassen ist.
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GrußD. D. Selter