Vorhandensein von orthop. Gelenkimplataten

  • Hallo liebe Forummitglieder,

    ich bin so eben als neues registriert und habe folgende Frage,die mich beschäftigt:

    Pat. ist zur TEP-Implatation OPS 5-820.02 aufgenommen.
    Sollte man die Z96.6 Vorhandensein orthopad. Gelenkimplantat grundsätzlich dazu kodieren oder eher nicht?

    Vielen Dank!

    D. Ramme

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Ramme,

    wenn Sie einem Patienten in diesem Aufenthalt eine TEP einsetzen ist dies durch die Prozedur erklärt.
    Hier noch diesen Kode zusätzlich zu dokumentieren ist nicht nötig. Sollte das Vorhandensein einer TEP bei sonstigen Klinikaufenthalten von Relevanz sein (als ND, nicht HD!), ist dieser Kode zu dokumentieren.
    Sehen Sie hierzu z.B. die DKR 1306c Luxation einer Hüftendoprothese:
    Der Fall eines Patienten mit traumatisch ausgerenkter Hüftendoprothese ist mit einem Kode aus S73.0- Luxation der Hüfte
    zu kodieren mit Z96.6 Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten als Nebendiagnose.
    --
    Gruß

    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Zitat


    Original von DRamme:
    Sollte man die Z96.6 Vorhandensein orthopad. Gelenkimplantat grundsätzlich dazu kodieren oder eher nicht?

    Hallo Herr Ramme,

    wenn Sie (wie wir) noch übergangsweise nach der BPflV abrechnen, benötigen Sie die Z96.6 für die B-Fallpauschale.

    MfG


    --
    R. Balling
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld

  • Hallo Herr Ramme,

    ich schließe mich den Ausführungen von Herrn Selter an. Um im alten Abrechnungssystem die sog. B-Fallpauschalen, z.B. 17.062 abrechnen zu können, war die Kodierung der Diagnose Z96.6 notwendig. Im DRG-System kann darauf verzichtet werden (siehe Kommentar von Herrn Selter).

    Gruß

    S. Stephan

  • Hallo zusammen,

    im alten FP/SE-System geht statt Z96.6 Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten auch Z48.8 Sonstige näher bezeichnete Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff sinnvollerweise zur Abrechnung der B-Pauschale. D.h. es können auch beide Codes vorkommen und haben ihre jeweilige Bedeutung und Berechtigung: z.B. Pat. hat schon Knie-TEP links und bekommt jetzt Hüft-TEP rechts.
    --
    Freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.