Wiederaufnahme, beide DRG aus Partition O

  • Hallo Herr Selter,
    von Beurlaubung ist aus KK und MDK Sicht nicht die Rede gewesen.
    Vereinfacht gesagt, sei die Entlassung nur aus rein ökonomischen Gründen durchgeführt worden.
    Frage bleibt für mich:
    War der 1. Aufenthalt medizinisch abgeschlossen oder nicht.
    Nur aus der Tatsache, dass eine weitere Behandlung im 1. Aufenthalt geplant wurde kann ich noch nicht erkenne das damit die medizinische Behandlung des ersten Aufenthalts noch nicht abgeschlossen ist.

    In den Verschieden Diskussionen zum Thema Beurlaubung finde ich leider nichts Konkretes zu meinem Fall.
    Und die Überschrift dieser Diskussion trifft genau meine Fallkonstellation.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    Zitat


    Original von MiChu:
    von Beurlaubung ist aus KK und MDK Sicht nicht die Rede gewesen.
    Vereinfacht gesagt, sei die Entlassung nur aus rein ökonomischen Gründen durchgeführt worden.

    Sie sagen doch selber:

    Zitat


    Original von MiChu:
    da die FPV für die Fallzusammenführung nicht greift, wäre es nur die Beurlaubung die diese Fälle zusammenzuführen könnte.

    Wir haben hier nicht das Thema des gewählten Threads, weil nicht die Partitionsfrage zu klären ist. Es ist doch völlig unstrittig, dass die Fallzusammenlegungsregeln hier nicht greifen! ansonsten hätte die Kasse ja auch darauf verwiesen.

    Der einzige Ansatz für die Kasse, Ihnen eine separate Abrechnung der beiden Aufenthalte streitig zu machen, ist BEURLAUBUNG, auch wenn das Kind nicht beim Namen genannt wurde.

    Etwas Anderes ist nirgends in der FPV formuliert und diese stellt nun mal die Abrechnungsregeln da.

    Wie Sie gegen die Vorstellung einer Beurlaubung argumentieren, wird, wie schon gesagt, in anderen Threads dargestellt.

  • Hallo alle miteinander,

    so ganz verstehe ich Ihre Äußerung nicht, Herr Selter, eigentlich zeigt die Diskussion doch deutlich, dass das Thema auch in den Links nicht erschöpfend behandelt wurde.
    Einen Konsens auch hier im Forum kann ich nicht erkennen.

    Natürlich handelt es sich auch um die Frage der \"Beurlaubung\", denn genau den §1 Abs. 7 FPV muss die Kasse hier heranziehen, den dieser postuliert, dass bei nicht abgeschlossener stationärer Behandlung eine zeitlich befristete Abwesenheit des Patienten mit ärztlicher Einwilligung eine Beurlaubung ist.

    Hier ist immer noch ungeklärt, wie lange zeitlich befristet und wie sich diese \"Definition\" der Beurlaubung mit anderen \"Definitionen\" - Z.B in Landesverträgen nach 112 verträgt?

    Da sind aus meiner Sicht die Juristen gefragt.
    Gilt was eher da war- 112 er oder FPV? oder ist die FPV eine Ergänzung der änderen \"Definitionen\"...

    Wir ziehen uns bisher immer noch auf den 112 er in MV zurück \"Urlaub in Ausnahmefällen, möglichst nicht über Nacht ...\"

    Die andere Frage ist genau die von Herrn Chudy- Wann ist eine stationäre Behandlung abgeschlossen? Gerade in der Onkologie sehr interessant.
    Ist nicht mit Diagnostik und Staging der Abschnitt abgeschlossen und dann folgt die Operation, Chemo, Bestrahlung oder alles zusammen.

    Es ist doch Tatsache, dass im FP_Katalog die meisten -oder alle- DRG, die eine Diagnostik bei Malignom beinhalten als Ausnahme von Wiederaufnahme gekennzeichnet sind? Ist hier nicht die \"Beurlaubung\" nur eine Hintertür um dies zu umgehen?

    Berücksichtigt denn bei Fallzusammenlegung die resultierende DRG die aufwändige und teure Diagnostik des Malignoms oder gibt es hier Diagnostik und OP zum Preis von einem. Wenn das gewollt wäre, warum dann Diagnostik- DRG als Ausnahme kennzeichnen, dann kann doch gleich §2 Abs. 2 für die Onkologie angewandt werden.

    So, sorry, das musste ich jetzt vor dem Feierabend noch loswerden.

    Uwe Neiser


    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich verstehe es auch nicht ganz....

    In den anderen Threads wir die Beurlaubungsregel dezidiert auseinandergenommen. Ein Konsens, geschweigedenn eine sinnvoll ausformulierte Vorgabe werden Sie nirgends finden, auch nicht in dieser Diskussion.

    In den anderen Threads wird die Dauer (nicht 4 Tage) diskutiert und auch anhand des Tuschen-Schreibens relativiert. Es werden die Landesverträge angemerkt. Es wird das Prinzip der stationären Behandlungsnotwendigkeit dargestellt. Das Ausnahmen bei Fallzusammenlegung definiert sind, Kassen die Beurlaubungsregeln gerne großzügig auslegen, usw.......

    Das wurde eben schon alles gesagt und man muss das nicht wirklich HIER alles wieder neu aufrollen. Heißt nicht, das das Thema nicht brisant bleibt. Aber eben an anderer Stelle schon mehrfach begonnen und sinvollerweise auch da weiterzuführen.

    Nochmal: Partitionsabfolge (dieser Thread) ist nicht das Problem.....