untere oder mittlere Verweildauer???

  • Hallo Forum!

    Jetzt bin ich GANZ verwirrt:
    Die Situation: Aufnahme e. Pat., Verlegung in ein anderes KH zur Coronarangiographie, anschliessend Rückverlegung zu uns und Entlassung nach 1 Tag.
    Der erste Aufenthalt wird mit z.B. 2 Belegungstagen, der zweite Aufenthalt mit 1 Belegungstag verbucht.
    Bei der Fallzusammenführung gebe ich als Aufnahme-Grund den Grund für den ersten Aufenthalt an. Als Entlass-Grund nunmehr aber nicht die Verlegung, sondern eine reguläre Entlassung!
    Somit wird eine DRG berechnet mit 3 Belegungstagen. Ausschlaggebend für die Abschläge ist hier doch die UNTERE GVD ... oder?
    Im Leitfaden der Spitzenverbände der KK ... finde ich unter Punkt 2.12.3 aber die Aussage, ... wird die mittlere VD nicht erreicht, ist ein Abschlag vorzunehmen!?(

    Für eine Aufklärung bin ich dankbar...
    T. Flöser

    T. Flöser

  • Hallo Herr Flöser,

    bei Verlegung in ein anderes KH mit Gesamt-VD unterhalb der mVD gilt Abschlag nach Spalte 11 Externe Verlegung; bei Entlassung vor Erreichen der uGVD sind die Abschläge nach Spalte 8 relevant.

    --
    Freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo, Herr Konzelmann und danke für die prompte Reaktion, aber können Sie mir auch sagen, wo das steht ???
    Denn eigentlich verlege ich den Patienten ja nicht, da ich die externe Verlegung ja wieder "aufhebe", die Fälle zusammenführe und dann eine neue Ermittlung durchführe...Also fällt doch das Merkmal "Verlegung" komplett in der Fallzusammenführung weg - oder?

    Gruss vom immer noch verwirrten

    T. Flöser

    T. Flöser

  • Nein, Verlegung liegt vor. Fallzusammenführung kann nur nach Rückverlegung vorgenommen werden. Dann ist allerdings oft die mVD überschritten.

    KFPV 2004:

    § 3
    Abschläge bei Verlegung
    (1) Im Falle einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist von dem verlegenden Krankenhaus ein Abschlag vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer unterschritten wird. Die Höhe des Abschlags je Tag wird ermittelt, indem die bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 11 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 13 des Fallpauschalen-Katalogs ausgewiesene Bewertungsrelation mit dem Basisfallwert multipliziert wird. Die Zahl der Tage, für die ein Abschlag vorzunehmen ist, wird wie folgt ermittelt:
    Mittlere Verweildauer nach dem Fallpauschalen-Katalog,
    kaufmännisch auf die nächste ganze Zahl gerundet
    - Belegungstage insgesamt (tatsächliche Verweildauer nach § 1 Abs. 7)
    = Zahl der Abschlagstage.
    (2) Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird. Dauerte die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1 vorzunehmen; bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs. 3, bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung nach Absatz 1 anzuwenden.
    --
    Freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Aber das sagte ich doch (s. Post 1): Rückverlegung zu uns, danach entlassen.
    Nun erfolgt die Fallzusammenführung!
    Bei dieser Fallzusammenführung fällt jedoch das Merkmal "Verlegung" und "Rückverlegung" in der EDV weg, also "normale" Aufnahme und Entlassung - und somit gilt die untere GVD ...

    Also Aufenthalt A - B - A ! Wir sind A, haben die Rechnung des ersten Falles noch gar nicht geschrieben und machen uns gleich an die Zusammenführung...

    Immer noch mit F44.88 und F05.9 geschlagen

    T. Flöser

    T. Flöser

  • Hallo Herr Flöser,

    ich verstehe Ihre Meinung, so wie Sie hab ich mir das anfangs auch gedacht. Zumindest ab 2004 gibt es aber leider eine eindeutige Rechtslage:

    In § 3 Abs. 3 KFPV 2004 steht:

    "Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus verlegt und von diesem innerhalb von 30 Tagen ab dem Entlassungsdatum zurückverlegt.... und eine Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 in eine Fallpauschale durchzuführen (und jetzt kommt's:) sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden ."

    In Absatz 2 Satz 1 steht:
    "Im Falle einer Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1 vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird"

    Viele Grüße
    Christa Bernauer
    Klinikum Heidenheim

  • DANKE !!!
    So 'ne Antwort für Doofies hab ich gebraucht!
    Jetzt wo Sie's sagen... :vertrag:
    Wer lesen kann ist klar im Vorteil! I)

    Gruss nach Heidenheim

    T. Flöser
    :kangoo: :kangoo: :kangoo:

    T. Flöser