Verlegungsabschlag bei AHB?

  • Hallo,

    habe von einem Kollegen gehört, dass bei Verlegung in eine Reha-Klinik, Verlegungsabschläge erhoben werden.

    Wie ist dazu die Rechtslage, meines Wissens sollte dies doch nur für Krankenhäuser nach §109 und nicht für Rehaeinrichtungen nach §111 gelten...oder habe ich da was übersehen?

    Gruß

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Hallo Herr Lückert,

    Nach § 3 Abs. 1 S. 1 KFPV ist die Antwort schnell gegeben:

    "Im Falle einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus ..."

    Dazu § 108 i.V.m. § 109 SGB V stellet meines Erachtens klar, dass im Falle einer Verlegung in eine Reha-Einrichtung kein Verlegungsabschlag fällig ist!

    Dazu habe ich aber auch in eine Frage:

    Was ist denn bei einer Verlegung in eine Privatklinik (nicht zugelassenes Krankenhaus). In der KFPV steht ja lediglich "Krankenhaus" - nicht "zugelassenes Krankenhaus"...

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

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  • Hallo ToDo,

    da würde ich mich im Ernstfall sofort festlegen, und eben nicht darauf abstellen, ob eine Zulassung besteht oder nicht. Dies legt ja nicht nur der Wortlaut nahe, sondern auch die Logik. Ich folge Ihrer Auslegung, da Reha-Kliniken eben nicht im Akut-Bereich tätig werden und insoweit ein Sektor überschritten wird(siehe auch Gesetzes-begründungen zur Integrierten Versorgung und Sektor-Überschreitungen). Es ist aber ebenso logisch folgernd, dass es lediglich auf den Status Akut-Klinik ankommen kann. Der Abschlag ist dann auch fällig, wenn die Kosten in der Privatklinik nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.
    --
    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Guten Morgen,

    bei Verlegung in eine Reha-Klinik handelt es sich faktisch um eine Entlassung und somit können keine Verlegungsabschläge erhoben werden.

    Im KHEntG § 1 wird beschrieben, für welche Krankenhäuser dieses Entgeltgesetz gültig ist. Nachdem im KHEntG § 9 die Erstellung der KFPV vorgeschrieben wird, ist davon auszugehen, dass die in der KFPV erwähnten Krankenhäuser denen im KHEntG § 1 entsprechen.

    Eben nach diesem § 1 geht hervor, dass Reha-Einrichtungen nicht zu den unter das KHEntG fallenden Krankenhäuser zählen.

    Schönen Tag

    F. Nusser

    [mark=grey]Schöne Grüsse

    F. Nusser[/mark]