Wiederaufnahme inerhalb 24Std

  • Hallo Forum,

    habe eine Frage zur Wiederaufnahmeregelung

    1. Aufenthalt 28.01.04 - 25.02.04 DRG U63Z
    2. Aufenthalt 25.02.04 - 29.02.04 DRG F09B

    Generelle Frage: Sind zwei Aufenthaltszeiträume generell zusammenzulegen, wenn zwischen Entlassung und erneuter Aufnahme weniger als 24 Std liegen, oder nur bei Komplikationen?

    Wenn ja , wo steht das. In den Leitsätzen zur Wiederaufnahme habe ich nichts dazu gefunden.

    Da diese Fälle höchst unterschiedliche DRGs aufweisen bin ich persönlich dazu geneigt 2 Fälle abzurechnen, falls keine Komplikation vorliegt.

    Bin für jeden Hinweis dankbar

    Gruß
    Sven Lindenau

  • Guten Morgen,
    der einfachheit halber KFPV 2004
    § 2
    Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus
    (1) Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale13 vorzunehmen, wenn
    1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts, wieder aufgenommen wird und
    2. für die Wiederaufnahme eine Einstufung in dieselbe Basis-DRG14 vorgenommen wird.
    Eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Satz 1 wird nicht vorgenommen, wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind.
    (2) Eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale ist auch dann vorzunehmen, wenn
    1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird und
    2. innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren ist.
    Eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Satz 1 wird nicht vorgenommen, wenn einer der Krankenhausaufenthalte mit einer Fallpauschale abgerechnet werden kann, die bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet ist.

    Grüße
    Robert Wolf

  • Guten Morgen Herr Wolf,

    §2 KFPV sowie die ganzen Leitfäden kenne ich auch, was mir nur ein wenig Bauchschmerzen macht, ist die Abwesenheit unter 24 Stunden. Dazu hab ich nichts gefunden außer bei Rückverlegungen (Stichwort Verbringung).

    Also kann man den Patienten ein paar Stunden nach Hause schicken dann wieder neu aufnehmen und 2 Fälle abrechnen, wenn die DRG weder in der gleichen Basis-DRG noch in der gleichen MDC sind? Komplikationen lass ich jetzt mal außer acht.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Guten morgen Herr Lindenau, Hallo Forum,

    Ohne nähere Angaben zu den Details (Diagnosen, Prozeduren) der beiden Fälle kann man Ihre Frage nur schwer beantworten .

    Vom medizinischen Standpunkt aus, müssen Sie sich jedoch die folgende Frage gefallen lassen,

    1. Sie entlassen den Patienten am 25.02. weil kein Bedarf einer stationären Behandlung mehr besteht (sonst würden Sie Ihn selbstverständlich nicht entlassen, es sei denn gegen ärztlichen Rat ...)

    2. Sie nehmen den den Patienten noch am selben Tag zur stationären Behandlung wieder auf. Zur stationären Behandlung nimmt man selbstverständlich nur dann auf, wenn es einen medizinischen Grund gibt, der eine stationäre Behandlung erforderlich macht.

    3. Hieraus ergibt sich die Frage: Was ist zwischen Entlassung und Wiederaufnahme passiert, um die zweite stationäre Aufnahme zu rechtfertigen. Gab es ein akutes Ereignis ? Oder war der Grund für die 2. Aufnahme bereits vor der ersten Entlassung bekannt ? Aus der Antwort dieser beiden Fragen ergibt sich meines Erachtens nach die Lösung für das von Ihnen geschilderte Problem ...


    MfG

    M. Ziebart

  • Hallo Herr Ziebart,

    vielen Dank für die Antwort. Die Akten liegen schon dem Arzt vor. Mir ging es vor allem darum, ob es eine generelle Regelung in solchen Fällen gibt, um den Ärzten ein wenig Arbeit zu ersparen.

    Gruß

    Sven Lindenau