Zuzahlung stationäre Krankenhausbehandlung

  • Liebes Forum,

    letzte Woche hat mir eine Patientin ihren Befreiungsausweis (ausgestellt 2004) vorgelegt und sagte mir sie sei auch für die Zuzahlung für stationäre KH-Behandlung befreit (§39 SGB V).
    Mein bisheriger Stand war, dass Patienten bei stationärer Behandlung nicht von der Zuzahlung befreit werden können.
    Hat sich das in 2004 geändert ???
    Auf Anfrage bei der AOK wurde mir erklärt, dass die Zuzahlung bei der Berechnung der Befreiungsgrenze (2% bzw. 1% bei chronisch Kranken) mit berücksichtigt wird seit 01.01.04. Die AOK verlangt bei den befreiten auch zukünftig keine Zuzahlung zur stationären Behandlung. In der Kostenzusage würden "... noch zu zahlende Zuzahlungstage = 0" gesetzt. Die Mitarbeiterin beruft sich auf internen Schriftverkehr. Kann mir aber nichts schriftliches geben.
    Sind alle Patienten mit Befreiungsausweis grundsätzlich von der Zuzahlung befreit???
    Wie soll ich mich jetzt verhalten ???
    Auf Anfragen bei 2 weiteren Krankenkassen erhielt ich die gleiche Auskünfte. Jedoch wollte mir auch dort keiner etwas schriftliches geben.
    Wo kann ich etwas (aktuelles !!!) über die Zuzahlung ab 01.01.04 erfahren???

    Mit freundlichem Gruß

    Ingo Hönig
    Leiter Patientenverwaltung

    Ingo Hönig

  • Hallo Herr Hönig,

    schauen Sie mal in §§ 61, 62 SGB V i.d.F. vom 01.01.04.

    § 61 n.F. definiert, was Zuzahlungen sind und darunter fallen nun auch Krankenhauszuzahlungen von denen nach § 62 n.F. bei Überschreiten der individuellen Belastungsgrenze dann eine Befreiung möglich ist.

    Sie sehen, allles wird einfacher.....

    MfG

    FD

  • Hallo Herr Hönig,

    dann will ich mal versuchen, Ihnen die Legaldefinition zu liefern:

    § 39 Abs. 4 SGB V :

    "Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen für längstens 28 Tage den sich aus § 61 Satz 2 SGB V ergebenden Betrag an das Krankenhaus."

    § 61 Satz 2 SGB V :

    "Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen werden je Kalendertag 10,- EUR erhoben."

    § 62 Abs. 1 Satz 1 SGB V :

    "Versicherte haben während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten; wird die Belastungsgrenze erreicht, hat die Krankenkasse eine Bescheinigung darüber zu erteilen, dass für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten sind."

    Die Befreiung von der Krankenhauszuzahlung ergibt sich somit automatisch durch die Nennung der stationären Zuzahlungen in § 61 SGB V (im Gegensatz zu früher, als diese dort nicht genannt wurden!)

    Eigentlich ganz einfach - hätten die KollegInnen auch drauf kommen können... :sleep:

    Gruß und eine angenehme Woche,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

  • Hallo Forum,
    bis 2003 waren Zuzahlungen bei Entbindung/Schwangerscgaft explizit ausgenommen. Wie verhält e sich jetzt? § 61 enthält keine Hinweise.
    MfG

    :augenroll: Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen
    Vors. RV MD der DGfM e.V.

  • Hallo Herr Schikowski,

    so explizit ausgenommen waren die Zuzahlungen eigentlich noch(nach meiner Kenntnis) noch nie. Das geht immer nur über eine logische Brücke. Bei Entbindung sind die §§ 195, 197 Reichsversicherungsordnung(sic!) in Anschlag zu bringen.

    § 197
    Stationäre Entbindung

    (1) Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung, für die Zeit nach der Entbindung jedoch für längstens sechs Tage. Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. § 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend

    -

    Im § 39 SGB V werden Krankenhausbehandlung und deren Zuzahlung beschrieben. Da hier kein Anspruch auf KH-Behandlung besteht, kann hier logischerweise auch keine Zuzahlung anfallen.

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Hallo,
    während der Entbindungsanstaltspflege wird keine Zuzahlung fällig, geht die Behandlung aber über den 6. Tag hinaus, handelt es sich um Krankenhausbehandlung und die Patientin ist somit zuzahlungspflichtig.
    Die Krankenkassen haben aber Probleme dieses technisch umzusetzen und meiner Meinung nach ist es auch nicht schön diese Zuzahlung anzuforden. Manche Krankenhäuser machen es aber doch ....
    Viele Grüsse
    Claudia
    :chili: :chili: :chili:

  • Guten Tag!
    Ich bin neu hier und hoffe, Ihr könnt mir weiter helfen.
    Gibt es eine Verjährungsfrist, nach der eine Forderung nach der Zuzahlung zur Stationären Behandlung ungültig wird.
    Bei meinem Beispiel wurde die Zuzahlung für einen Krankenhausaufenthalt vom 30.3. bis 5.4. 2003 (!) erst jetzt, im November 2005 gestellt.
    Ist die Einforderung der Zuzahlung nach über 2 Jahren noch möglich?
    Vielen Dank, Bine