Abschlag NEugeborene

  • Verehrtes Forum,

    wenn ein Neugeborenes aus der Geburtsklinik in die Kinderklinik verlegt wird, so meldet mein

    Grouper einen Abschlag wegen Verlegung. Ist das korrekt, wenn das Kind zuvor direkt nach der Geburt verlegt wurde? Bedeutet das, dass eine

    reine Kinderklinik bei allen NG Abschläge hinnehmen muss?

    Vielen Dank für die Antworten,

    Grüße aus Hamburg

    S.

    Siefert

    wertschätzende Grüße an
    alle Gesundmacher(innen)
    und Gesundmacher(innen)bezahler(innen),
    Dr. S. Siefert
    Medizinmanagement und Arzt
    Kath. Kinderkrankenhaus Wilhelmstift
    Freie und Hansestadt Hamburg

  • Hallo Herr Siefert,

    hier die relevanten Auszüge aus der KFPV 2004:

    § 1
    Abrechnung von

    Fallpauschalen
    (1) Die Fallpauschalen werden jeweils von dem die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag der Aufnahme geltenden

    Fallpauschalen-Katalog und den dazu gehörenden Abrechnungsregeln abgerechnet. Im Falle der Verlegung in ein anderes Krankenhaus rechnet jedes

    beteiligte Krankenhaus eine Fallpauschale ab. Diese wird nach Maßgabe des § 3 gemindert; dies gilt nicht für Fallpauschalen, die im

    Fallpauschalen-Katalog als Verlegungs-Fallpauschalen gekennzeichnet sind. Eine Verlegung im Sinne des Satzes 2 liegt vor, wenn zwischen der

    Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind.

    §

    3
    Abschläge bei Verlegung
    (1) Im Falle einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus ist von dem verlegenden Krankenhaus ein Abschlag

    vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer unterschritten wird. Die Höhe des Abschlags je Tag wird

    ermittelt, indem die bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 11 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 13 des

    Fallpauschalen-Katalogs ausgewiesene Bewertungsrelation mit dem Basisfallwert multipliziert wird. Die Zahl der Tage, für die ein Abschlag

    vorzunehmen ist, wird wie folgt ermittelt:
    Mittlere Verweildauer nach dem Fallpauschalen-Katalog,
    kaufmännisch auf die nächste ganze

    Zahl gerundet
    - Belegungstage insgesamt (tatsächliche Verweildauer nach § 1 Abs. 7)
    = Zahl der Abschlagstage.
    (2) Im Falle einer

    Verlegung aus einem anderen Krankenhaus ist von dem aufnehmenden Krankenhaus ein Abschlag entsprechend den Vorgaben des Absatzes 1

    vorzunehmen, wenn die im Fallpauschalen-Katalog ausgewiesene mittlere Verweildauer im aufnehmenden Krankenhaus unterschritten wird. Dauerte

    die Behandlung im verlegenden Krankenhaus nicht länger als 24 Stunden, so ist im aufnehmenden Krankenhaus kein Verlegungsabschlag nach Satz 1

    vorzunehmen; bei einer frühzeitigen Entlassung durch das aufnehmende Krankenhaus ist die Regelung zur unteren Grenzverweildauer nach § 1 Abs.

    3, bei einer Weiterverlegung die Abschlagsregelung nach Absatz 1 anzuwenden.
    (3) Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem

    Krankenhaus in ein anderes Krankenhaus verlegt und von diesem innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten

    Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten

    Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen und eine

    Neueinstufung nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Satz 1 bis 6 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden. Satz 1

    findet keine Anwendung für Fälle der Hauptdiagnosegruppe für Neugeborene (MDC 15). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Krankenhausaufenthalte,

    für die anstelle einer Fallpauschale tagesbezogene Entgelte nach § 6 Abs. 1 des Krankenhausentgeltgesetzes abzurechnen sind.
    (4) Ist in

    einem Krankenhaus neben dem Entgeltbereich der DRG-Fallpauschalen einerseits noch ein Entgeltbereich nach der Bundespflegesatzverordnung oder

    für besondere Einrichtungen nach § 17b Abs. 1 Satz 15 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes andererseits vorhanden, sind diese

    unterschiedlichen Entgeltbereiche im Falle von internen Verlegungen wie selbständige Krankenhäuser zu behandeln. Für den Entgeltbereich der

    DRG-Fallpauschalen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.


    --
    Freundlichen Gruß vom MDA aus

    Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Lieber Herr Konzelmann,

    prinzipiell habe ich dem Fallpauschalengesetz nichts hinzuzufügen, allerdings hat sich, denke ich, ein Fehler in unsere Bibel eingeschlichen. Sie schreiben selbst, dass bei einer VWD < 24h kein Abschlag durch das weiterbehandelnde Krankenhaus zu berechnen ist. Woher aber weiß das weiterbehandelnde KKH von der VWD im zuverlegenden Haus? Diese Info hat lediglich die Krankenkasse. In unserem Kis inklusive des DRG-Proof von SBG wird bei einer Verlegung aus einer anderen Klinik, was bei allen unseren Neugeborenen sowie bei vielen anderen Patienten der Fall ist, ein Abschlag berechnet, sofern die VWD bei uns < ALOS ist. Damit fällt unsere CMI-Berechnung um ca. 2% zu niedrig aus. Nicht ganz ohne, finde ich. Auch SBG hat derzeit keine Antwort auf die Frage, wie ich so den CMI einer Klinik zuverlässig aus den eigenen Daten berechnen soll. Wer kann helfen?
    :d_neinnein:
    Liebe Grüße aus einem sehr sonnigen Hamburg,

    wertschätzende Grüße an
    alle Gesundmacher(innen)
    und Gesundmacher(innen)bezahler(innen),
    Dr. S. Siefert
    Medizinmanagement und Arzt
    Kath. Kinderkrankenhaus Wilhelmstift
    Freie und Hansestadt Hamburg

  • Hallo Herr Siefert

    Die 24 Stunden Regel ist für aufnehmende Krankenhäuser wirklich schwer umzusetzen. Zum Glück helfen uns da die Kostenträger, indem sie uns die entsprechenden Sachverhalte nicht lange vorenthalten (Rechnungskürzung)?!

    Aber in Ihrem Fall ist die Lösung trivialer. Die Geburt ist der Zeitpunkt der Aufnahme in das \"Geburtshaus\".

    Wenn also Geburtsdatum = Ihr Aufnahmedatum dann war die VWD < 24 Stunden.

    Wenn Geburtsdatum - Aufnamedatum > 1 dann müssen Sie ggfs. (Nur bei unterschreiten der Mittleren Verweildauer) Abschläge kalkulieren.

    Wenn Wenn Geburtsdatum - Aufnamedatum = 1, dann müssen Sie in Nachsehen was die Geburtszeit ist .

    Ich wünschte, dass wäre auch bei den anderen Patienten möglich.

    Graue Grüsse aus dem MK

    Jan Helfrich