Prostatahyperplasie

  • Hallo Forum,

    ein Pat. wird wegen eines erhöhtem PSA stat. aufgenommen
    und Biopsie an der Prostata entnommen. Am Entlasstag steht
    die genaue Diagnose nicht fest, daher folgende Kodierung:
    HD R74.8 Sonstige abnorme Serumenzymwerte
    ND D40.0 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens: Prostata
    OPS 1-464.0 Transrektale Prosttabiopsie
    Gruppierung in DRG Z61Z (MDC 23).

    Nach einer Woche erneute Aufnahme, diesmal zur definitiven Behandlung.
    Jetzt steht die Diagnose genau fest:
    HD N40 Prostatahyperplasie
    OPS 5-601.0
    Gruppierung in M02Z (MDC 12)

    Problem: Wenn die HD des ersten Aufenthalts mit ICD R74.8 festgelegt wird, ergibt sich keine Notwendigkeit, beide Fälle zusammenzuegen, weil keine gleiche Basis-DRG, keine gleiche MDC, und auch keine Wiederaufnahme wegen Komplikation.

    Wenn aber ICD D40.0 zur HD des ersten Aufenthalts würde, wäre der Fall
    in DRG M60C (MDC 12) gruppiert. Somit müssten aber beide Fälle zusammengelegt werden (gleiche MDC, 1. DRG aus A-Partition, 2.DRG aus
    M-Partition).

    Frage: Was sollte beim 1. Aufenthalt (in Übereinstimmung mit DKR)als Hauptdiagnose angegeben werden? Vielen Dank.

    Viele Grüße aus BC an der Riß
    Ordu

  • Hallo Dr. Ordu,

    Die R74.8 dürfte m.E. zunächst wohl als HD angegeben werden, da diese einen diagnostischen Aufwand verursacht hat (D001a).
    Zur D40.0 jedoch sagen die Kodierrichtlinien eindeutig, dass wenn das Ergebnis einer Biopsie zur Diagnose eines Malignoms führt, die bioptisch gestellte Diagnose zu kodieren ist (O205b).

    Demnach müsste in Folge diese Fälle zusammengelegt werden.

    Man könnte argumentieren, dass beim ersten Aufenthalt kein Ergebnis der Biopsie vorlag, aber laut Def. HD, solll die Diagnose zur HD werden, welche nach Analyse sich als solche herausstellt. :d_gutefrage:

    Viele Grüße nach BC
    W. Miller :rotwerd:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Miller,

    Zitat

    Original von Miller:
    Die R74.8 dürfte m.E. zunächst wohl als HD angegeben werden, da diese einen diagnostischen Aufwand verursacht hat (D001a).
    Zur D40.0 jedoch sagen die Kodierrichtlinien eindeutig, dass wenn das Ergebnis einer Biopsie zur Diagnose eines Malignoms führt, die bioptisch gestellte Diagnose zu kodieren ist (O205b).

    Demnach müsste in Folge diese Fälle zusammengelegt werden.

    Man könnte argumentieren, dass beim ersten Aufenthalt kein Ergebnis der Biopsie vorlag, aber laut Def. HD, solll die Diagnose zur HD werden, welche nach Analyse sich als solche herausstellt.

    Ich glaube Sie bringen hier einige Sachen durcheinander.

    Die HD-Definition unterscheidet nicht (wie die ND-Definition) nach Diagostik, Therapie und Pflege. Allein die Begründung der stationären Aufnahme wird abgefragt.

    Sie haben die 0205b \"Malignomnachweis nur in der Biopsie\" zwar richtig zitiert, jedoch gilt diese jeweils für die einzelnen Fälle und nicht für alle auch noch rückwirkend.
    Und in diesem Fall schon gar nicht, weil hier kein CA in der Biopsie festgestellt (nur Hyperplasie).

    Trotzdem zur Erläuterung:
    Wenn im 1. Aufenthalt kein Ergebnis vorliegt, kann man nicht die bösartige oder gutartige Neubildung kodieren (was bleibt ist z.B. die Neubildung unsicheren Verhaltens oder R-Kode oder ...).

    Stellt sich zwischenzeitlich dann z.B. eine bösartige NB heraus, wird diese im nächsten Aufenthalt zur HD, auch wenn diese nur in der Biopsie nachgewiesen wurde (kein Nachweis im OP-Matreial in diesem Aufenthalt).

    Eine Fallzusammenführung ist hiervon überhaupt nicht ableitbar. Hier gelten nur die 3 bekannten Regeln aus der KFPV 2004. Sollte eine davon erfüllt sein, dann wird für die zusammenzufassenden Fälle eine HD genannt. Hier würde es dann z.B. das CA sein (diese Information liegt dann ja vor).

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Forum,

    Zitat


    Original von Selter:
    Eine Fallzusammenführung ist hiervon überhaupt nicht ableitbar. Hier gelten nur die 3 bekannten Regeln aus der KFPV 2004. Sollte eine davon erfüllt sein, dann wird für die zusammenzufassenden Fälle eine HD genannt. Hier würde es dann z.B. das CA sein (diese Information liegt dann ja vor).

    Genaus so ist es. Nur besteht hier das kleine Problem, dass es sich bei dem 1. Aufenthalt um eine diagnostische Maßnahme und im 2. Fall um eine Wiederaufnahme zur OP handelt. Genau solche Fälle sollen durch die 30 Tage- Regelung aufgehalten werden. Das Problem liegt allein in der Definition der HD. Meines E. unterstreicht die erhöhte PSA lediglich den V. a. Vorliegen einer bösartigen NB der Prostata und wegen dieses Verdachtes wird der Patient aufgenommen und gestanzt. Somit wäre die die ND D40.0 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens: Prostata die HD.
    Damit klappt es auch wieder mit der 30 Tage-Regelung :i_baeh:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Roger,

    Zitat

    Original von Roger:
    Genaus so ist es. Nur besteht hier das kleine Problem, dass es sich bei dem 1. Aufenthalt um eine diagnostische Maßnahme und im 2. Fall um eine Wiederaufnahme zur OP handelt. Genau solche Fälle sollen durch die 30 Tage- Regelung aufgehalten werden..

    Technisch gesehen stimmt das. Aber die Fallzusammenlegung erfolgt nur, wenn die formalen Anforderungen erfüllt sind:
    §2 KFPV 2004
    (2) Eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale ist auch dann vorzunehmen, wenn
    1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird und
    2. innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren ist.

    Zitat

    Original von Roger:Das Problem liegt allein in der Definition der HD. Meines E. unterstreicht die erhöhte PSA lediglich den V. a. Vorliegen einer bösartigen NB der Prostata und wegen dieses Verdachtes wird der Patient aufgenommen und gestanzt. Somit wäre die die ND D40.0 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens: Prostata die HD.
    Damit klappt es auch wieder mit der 30 Tage-Regelung.


    Wenn die erhöhte PSA immer eine Neubildung beweisen würde, könnte man generell die D40.0 als HD kodieren, wenn kein hisopatholgischer Befund vorliegt. Da dies ja aber nicht der Fall ist (kann ja auch z.B. bei Prostatitis erhöht sein), ist eigentlich die D40.0 nur zu kodieren, wenn entweder eine diagnostische Maßnahme dies sichert oder \"spezifisch\" therapiert wurde (im Sinne der Verdachtsdiagnosenregelung).

    Deswegen ist die HD R74.8 nicht abwegig und die daraus resultierende DRG-Zuweisung erfüllt nicht die oben genannten Kriterien zur Fallzusammenlegung (auch wenn Diagnostik ---- Therapie). Das dieser Fall eigentlich unter diese Regelung fallen soll, ist klar.

    Kodiertechnisch ein Problem.....

  • Hallo Herr Selter,

    Zitat


    Original von Selter:

    Wenn die erhöhte PSA immer eine Neubildung beweisen würde, könnte man generell die D40.0 als HD kodieren, wenn kein hisopatholgischer Befund vorliegt. Da dies ja aber nicht der Fall ist (kann ja auch z.B. bei Prostatitis erhöht sein), ist eigentlich die D40.0 nur zu kodieren, wenn entweder eine diagnostische Maßnahme dies sichert oder \"spezifisch\" therapiert wurde (im Sinne der Verdachtsdiagnosenregelung).

    Deswegen ist die HD R74.8 nicht abwegig und die daraus resultierende DRG-Zuweisung erfüllt nicht die oben genannten Kriterien zur Fallzusammenlegung (auch wenn Diagnostik ---- Therapie). Das dieser Fall eigentlich unter diese Regelung fallen soll, ist klar.

    Kodiertechnisch ein Problem.....

    Ich sehe das etwas anders: gleichgültig welche mögliche Ursachen eine PSA-Erhöhung haben kann, will man ja zur Sicherheit eine bösartige NB ausschließen und nur deshalb führt man die Stanzbiopsie durch. Das die auch die primäre Intention des Untersuchers war, drückt sich in der mitgeteilten D40.0 aus. Ich bin sogar der Meinung, man müßte strenggenommen das Ergebnis der Biopsie als HD mitteilen.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Roger:
    Ich sehe das etwas anders: gleichgültig welche mögliche Ursachen eine PSA-Erhöhung haben kann, will man ja zur Sicherheit eine bösartige NB ausschließen und nur deshalb führt man die Stanzbiopsie durch. Das die auch die primäre Intention des Untersuchers war, drückt sich in der mitgeteilten D40.0 aus. Ich bin sogar der Meinung, man müßte strenggenommen das Ergebnis der Biopsie als HD mitteilen.

    Hallo Roger,

    Sie argumentieren hier (schlüssig) medizinisch. Das spielt aber bei den DKR und ihrer Anwendung nur eine sehr untergeordnete Rolle.
    \"Intension\" und \"zur Sicherheit\" sind keine verwertbaren Parameter bei der HD-Zuordnung.

    Zu Ihrer Meinung, man müsste strenggenommen das Ergebnis der Biopsie als HD mitteilen, ist zu sagen, dass das bestimmt nicht für den 1. Fall gelten kann, da nur Informationen zu kodieren sind, die während dieses Aufenthaltes auch vorlagen (das ist nun mal generell so). Nur wenn es zu einer Fallzusammenführung kommt, wird für den aus beiden Aufenthalten gebildeten einen Fall, das Ergebnis der Biopsie als HD genannt.

  • Hallo Herren Selter und Roger,

    vielen Dank für Ihre Antworten. Laut DKR kann ich bei der Verschlüsselung
    der Diagnosen nur solche Informationen heranziehen, die am Entlasstag
    mir vorliegen, und genau dieser Aspekt ist entscheidend bei der Bestimmung der Hauptdiagnose. Ergo kann ich noch nicht wissen, ob es sich um eine gutartige oder bösartige Neubildung handelt, wenn Biopsieergebnis nicht vorgelegen hat. Noch dazu kann ja PSA-Erhöhung, wie Herr Selter richtig feststellt, auch als Folge einer Prostatitis in Erscheinung treten.

    Meines Erachtens sollte in solchen Fällen der konkret vorliegende Befund zur HD erklärt werden, wenn sonst keine weiteren sicheren Hinweise für eine definitive Erkrankung vorliegen. Eine unsichere Diagnose wie D40.0 kann eigentlich nicht die HD sein, schon gar nicht, wenn diese Erkrankung - während des betr. stat. Aufenthalts- nicht behandelt wurde.
    Man muss natürlich anhand der Dokumentation nachweisen können, dass der Biopsiebericht am Entlasstag noch nicht vorlag.

    Viele Grüße
    Ordu

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich hatte eine offizielle Anfrage an das InEK gestellt, wie hier nach den DKR zu kodieren sei.
    Leider gibt es keine Antwort außer der, dass die Problematik in Zusammenhang mit der Kodierung von ausstehenden Befunden bekannt sei. Im Rahmen der diesjährigen Revision der Deutschen Kodierrichtlinien wird versucht werden, eine Klärung herbeizuführen.

    Das hilft natürlich aktuell wenig....