carcinoma in situ der cervix uteri

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    Hallo Forumsmitglieder ,

    folgender Fall :

    Patientin kommt wegen zytologisch suspekter Portio mit Kontaktblutung zur stationären Aufnahme .
    Es folgen Konisation und Abrasio .

    Die Histologie ergibt folgenden Befund :

    Umschriebene schwere Dysplasie (CIN 3) des Plattenepithels am Übergang von der Ekto - zur Endozervix . Die Ränder des Konisats sind frei .

    Kodierung des entlassenden Arztes :

    N87.2
    Hochgradige Dysplasie der Cervix uteri, anderenorts nicht klassifiziert
    Hochgradige zervikale Dysplasie o.n.A.

    Die Kodierung mit N87.2 halte ich jedoch nicht für richtig - :d_neinnein:
    denn man beachte das Exkl. unter N87.2 :

    Exkl.: Zervikale intraepitheliale Neoplasie [CIN] III. Grades, mit oder ohne Angabe einer hochgradigen Dysplasie ( D06.- )

    Somit mein Kodiervorschlag :

    D06.- Carcinoma in situ der Cervix uteri
    Inkl.: Zervikale intraepitheliale Neoplasie [CIN] III. Grades, mit oder ohne Angabe einer hochgradigen Dysplasie

    Der entlassende Arzt besteht jedoch weiterhin auf die Kodierung mit N87.2 - Begründung ? :(

    Welche Meinung haben v.a. andere Gynäkologen zu diesem Thema ?

    Vielen Dank für die Meinungen !

    Mit freundlichen Grüßen
    Mario Schädlich

  • Hallo Herr Schädlich,

    ich würde mich der Meinung des Gynäkologen anschließen und N87.2 angeben - ist aber letzlich unerheblich, da sowohl N87.2 als auch D06.9 oder, auch denkbar, R87.6 (suspekter Portiobefund) zu der DRG N09.Z führen.

    Viele Grüße!

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    auch als Nicht-Gynäkologe:

    Wenn der histologische Befund der Aussage des Kodes \"Zervikale intraepitheliale Neoplasie [CIN] III. Grades, mit oder ohne Angabe einer hochgradigen Dysplasie ( D06.- )\" entspricht, gibt es eigentlich keine Diskussion. Dann ist eben dieser zu benutzen, da hier die Inklusiva und Exklusiva klare Vorgaben machen. Dafür sind sie übrigens da (es sei denn eine DKR gibt etwas anderes vor, hier nicht der Fall).

    Der Grund für diese Kodierung wäre dann doch mal bei dem entsprechenden Arzt abzufragen.
    Stimmt obige Aussage, gibt es keinen mir bekannten Grund, die N87.2 zu kodieren.

    An \"dioss\", Herr Ossenbühl:

    Können Sie bitte eine Begründung für Ihre Unterstützung der N87.2 liefern? Sich nur einer nicht begründeten Meinung anzuschließen, bringt inhaltlich nicht sehr viel in eine Diskussion ein.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Der \"Schlüssel\" zum Verständnis derartiger Kodierprobleme ist die onkologische Klassifikation ICD-O bzw. der sogenannte Tumor-Histologieschlüssel, der international für die Tumordokumentation (Krebsregister) eingesetzt wird (WHO / UICC Empfehlung sowie Arbeitsgemeinschaft Deutscher Tumorzentren ADT). Die \"Intraepitheliale Neoplasie Grad III von Cervix, Vulva oder Vagina\" wird mit dem Morphologie-Kode 8077/2 verschlüsselt. /2 bedeutet, dass diese Entität den in-situ-Karzinomen zugeordnet wird. Da diese Morphologiekodes Bestandteil der amtlichen ICD-10-GM-Ausgabe sind, ist diese Zuordnung verbindlich. Die korrekte Diagnosen-Kodierung kann also nur ein Kode aus D06.- sein und nicht N87.2. Dies wird, wie von Herrn Selter bereits dargestellt, ergänzend durch die Inklusivum/Exklusivum-Hinweise bei den entsprechenden Diagnosenkodes verdeutlicht.

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin