Gibt es Fristen bei vorstationär?

  • Hallo, Herr Dr. Rüschemeyer,

    wenn ich manchmal so über eine schnurgerade Straße fahre und dort ein Geschwindigkeitsbegrenzungsschild mit 70 km/h finde, halte ich das auch nicht für angemessen. Gleichwohl wäre gegebenenfalls der Führerschein futsch.

    Darüber hinaus finde ich die Argumentation von ToDo konsistent. Sie haben recht, wenn Sie sagen, dass die vorstationäre Behandlung manchmal ergibt, dass eine stationäre Aufnahme nicht erfolgt. Ich verrate sicher kein Geheimnis, wenn ich feststelle, dass das sogar einer der Gründe der Konzeptionierung von vorstationärer Behandlung war.

    Wenn also festgestellt wird, dass stationäre Behandlung nicht notwendig ist, dann wird doch der Bezug auch dann ja offensichtlich auf vollstationär hergestellt. Dies geschieht innerhalb einer logischen Sekunde. 1 Sekunde ist nun einmal weniger als 5 Tage. Im Übrigen: Auch wenn stationär notwendig wird, machen Sie doch das Gleiche. Logisch ist es doch unsinnig anzunehmen, dass Sie bei der vorstationären Untersuchung feststellen, dass z.Z. keine vollstationäre Behandlung notwendig ist, wohl aber sicher in 3 Tagen. :a_augenruppel:

    Außerdem bin ich der Meinung, dass der Gesetzgeber, so man die KFPV betrachtet, an die vorstationäre Behandlung gedacht hat und keine Ausweitung der Leistungen um X vorstationär wollte. Ich kann mich hier nur immer wieder gebetsmühlenartig wiederholen. Es macht keinen Sinn eine zweite oder n-te Abrechnungslogik aufzumachen, weil das im System kontraindiziert ist. Entwicklungen sollten im System stattfinden.

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK

  • Hallo Herr \"DR\",

    - Warum trauen sich die Kassenmitarbeiter eigentlich nicht, ihren Namen anzugeben? - Ihr Beispiel mit der Geschwindigkeitsbeschränkung verstehe ich nicht. In welchem Zusammenhang mit vorstationärer Behandlung soll das stehen?

    Ihr Argument mit der \"logischen Sekunde\" ist interessant. Also - einmal an stationäre Behandlung denken und alle \"Fristen\" sind gewahrt? Nette Idee, aber ich glaube nicht, dass Sie das ernst meinen. Um die Ihnen wohl vertrautere Straßenverkehrsordnung zu bemühen: An einem Stoppschild müssen Sie anhalten - nicht nur daran denken.

    Selbstverständlich kommt es vor - und ist keineswegs logisch unsinnig, dass bei der vorstationären Behandlung festgestellt wird, dass die stationäre Aufnahme nicht sofort, sondern erst nach ein paar Tagen erfolgen kann und erforderlich ist - schließlich handelt es sich i.d.R. um planbare Behandlungen. Z.B. wenn knappe Resourcen benötigt werden, wie ein Intensivbett, die besonderen Fähigkeiten eines Operateurs, das Ergebnis einer vorstationären Untersuchung abgewartet werden muss o.ä. Wir sind bemüht, den Patienten unabhängig von ihrer Versicherung die notwendige Versogungsqualität zu bieten, auch wenn dies manchmal zu Verzögerungen zwingt,die auch mal länger als 5 Tage dauern können. Dann gibt es Fälle, bei denen noch einiges vorstationär erledigt werden könnte, allerdings nicht innerhalb von 3 bzw. 5 Tagen. Und zuletzt gibt es Patienten, die sich zwischen der Ausstellung der Einweisung durch den niedergelassenen Arzt und dem vorstationären Termin eine Erkältung einfangen. In diesen Fällen wird die Notwendigkeit der Behandlung abgeklärt, soweit möglich werden bereits Voruntersuchungen vorgenommen und das Vorgehen besprochen. Dann wird dem Patienten gesagt, er möge sich zur stationären Aufnahme in etwa 14 Tagen mit den noch fehlenden aktuellen Untersuchungsergebnissen (Labor etc.) einfinden, wenn die Erkältung abgeklungen ist. Sonst möge er doch bitte den Termin absagen.

    Ich meine, alle diese Konstellationen sind regelmäßig vorkommende vorstationäre Behandlungen. - Was soll es sonst sein?

    Der Gesetzgeber hat sehr wohl an vorstationäre Behandlung gedacht. In den Gremien wurde intensiv diskutiert, wie diese zu vergüten seien. Wenn sie in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der stationären Behandlung stehen, werden sie mit der DRG vergütet. Leider wurde vergessen, diesen zeitlichen Rahmen zu präzisieren. Man kann dafür durchaus die 5 Tage nehmen. Ich würde allerdings einen längeren Zeitraum z.B. 2-3 Wochen für sinnvoller halten- und eben eine präzise Definition. Dann gäbe es weniger Diskussionen. Eine Ausweitung der vorstationären Behandlung ist wohl eher nicht zu befürchten - Immerhin ist eine Einweisung erforderlich -, wohl aber eine weitere Verkürzung der stationären Behandlungsdauer.

    Das mit der zweiten oder n-ten Abrechnungslogik verstehe ich wieder nicht. Es geht nur um eine präzisere Regelung bzw. zutreffendere Interpretation der bestehenden Regelung. Wo ist da eine neue, weitere Abrechnungslogik?

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Christoph Rüschemeyer

    Ltr. Med. Controlling
    Klinikum Osnabrück