DRG-Abrechnung bei hausinterner Verlegung Haupt-/Belegabteilung

  • Hallo Forum,
    ich hatte die nachfolgende Situation schon mal der DKG mit
    der Bitte um Beantwortung gesandt, leider keine Reaktion.

    Problematik: Hauptdiagnosendefinition versus Verlegung Haupt- /Belegabteilung (nach §1 Abs. 3 KFPV)
    Rechnungsstellung unter DRG-Bedingungen

    1.2.04
    78jährige Pat. wird mit akutem Abdomen und V.a. Ileus chirurgisch aufgenommen. Nach abführenden Maßnahmen Koloskopie am 3. Tag mit unauffälligem Befund. Bei der körperlichen Untersuchung war als Nebenbefund ein großer, derber Tumor an der linken Mamma aufgefallen. Der gynäkologische Konsiliarius diagnostiziert ein Malignom und empfiehlt die Ablatio.
    4.2.04
    Verlegung auf die Gynäkologische Belegabteilung
    5.2.04
    Ablatio Mammae links. Der Schnellschnitt hatte die Verdachtsdiagnose Mammakarzinom bestätigt.
    15.2.04
    Entlassung der Patientin.

    Zusammenfassung des Falls:

    Hauptdiagnose=Aufnahmegrund (Chirurgie):
    Koprostase ICD K56.4
    Prozedur Koloskopie OPS 1-650.1
    Nebendiagnose: Mammakarzinom ICD C50.9
    Prozedur(nach Verlegung!): Ablatio M. OPS 5-873.00

    Lösung 1:
    Die Pat. wird für das Krankenhaus als ein Fall betrachtet. Nach der Hauptdiagnosendefinition (..... Veranlassung der stationären Aufnahme.....) würde der Grouper in die Fehler-DRG 901Z \"Ausgedehnte OP-Prozedur ohne Bezug zur Hauptdiagnose\" triggern mit einem cw von 2,087 (es sei denn, der cw-Wert wird durch den Wechsel in die Belegabteilung reduziert?!).

    Lösung 2:
    Entlassung und Wiederaufnahme. Möglicherweise erlöswirksamer, hier aber nicht gefragt!

    Lösung 3:
    Gilt hier der § 1 Abs. 3 KFPV??
    Werden Pat. in Hauptabteilungen wie auch in belegärztlichen Abteilungen behandelt, ist die Einstufung in die DRG-FP, die für den gesamten Krankenhausaufenthalt gilt, nach folgenden Regeln festzulegen:
    Nach der Abteilung mit der höheren Anzahl der Belegungstage.
    Bei gleicher Zahl der Belegungstage in der Haupt- und Belegabteilung nach der Hauptabteilung.
    Ist keine Beleg-DRG im FP-Katalog ausgewiesen, ist die entsprechende Hauptabteilungs-DRG abzurechnen.

    Abschließende Fragen:
    Gilt Lösung 1 oder 3?
    Und falls Lösung 3 gilt, ist dann das Mammakarzinom die Hauptdiagnose (entgegen der HD-Definition in den DKR!)?

    Vielleicht hat jemand eine Idee?
    Vielen Dank
    riol

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

  • Schönen guten Tag Herr Riol!

    Für den gesamten Aufenthalt gibt es eine DRG. Die Verschlüsselung richtet sich nach den Kodierrichlinen. Danach bezieht sich auch die Hauptdiagnose und deren Definition in den Kodierrichtlinien auf den gesamten Aufenthalt. Somit ist die Verschlüsselung in ihrem Beispiel 1 korrekt.

    § 1 Abs. 3 KFPV hat mit der Verschlüsselung nichts zu tun sondern regelt nur, welcher DRG-Katalog bzw. welche Bewertungsrelation Anwendung findet: Hauptabteilung oder Belegabteilung. Das richtet sich nach der Verweildauer: lag der Patient länger in der Belegabteilungen gilt die (niedrigere) Bewetungsrelation für Belegabteilungen, lag er länger oder ebensolange in der Hauptabteilung gilt die Bewertungsrelation für Hauptabteilungen.

    Wenn also bei Ihrer Verschlüsselung die 901Z herauskommt, ist nur noch die Frage, ob die BR der Hauptabteilung von 2,087 oder der Belegabteilung von 1,891 verwendet wird.

    Schönen Tag noch,

  • Herr Kollege Schaffert,

    Ihre kurze und präzise Antwort hat mir sehr geholfen!
    Klingt jetzt ganz logisch!

    Herzlichen Dank.

    riol

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg