Stationäre Aufnahme nach ambulanter Operation

  • Ich hatte diese Frage schon an anderem Ort im Forum gestellt, aber ohne Resonanz:
    Patient wird ambulant operiert (arthroskopiert). Wegen einer intraoperativen Komplikation wird er unmittelbar nach dem Eingriff stationär aufgenommen.
    1. Frage: geht der Eingriff mit in den stat. Datensatz?
    2. Frage: was ist die HD? Ursprüngliche Erkrankung oder die Komplikation?

    Mit vorösterlichen Grüßen
    R. Schäfer

  • Hallo Herr Schäfer,

    zu diesem Thema habe ich gerade gestern unser Team im ambulanten OP-Zentrum informiert, weil doch viele Fragen aufgetaucht sind. Ich füge mein Schreiben hier mal ein:

    In dem seit 1.1.2004 gültigen Vertrag nach § 115 b des SGB V wird im Abs. 2 des § 7 festgelegt, dass Abrechnungsfälle von Patienten, die im unmittelbaren Zusammenhang und am gleichen Tag mit einer amblanten Operation eines Krankenhauses stationär aufgenommen werden müssen, zum einem einzigen stationären Fall zusammengeführt werden müssen. Eine ambulante Operation wird dann also nicht mehr in Rechnung gestellt, aus den Daten wird ein DRG-Fall ermittelt und abgerechnet.

    Diese Regel gilt jedoch nur für ambulante Operationen eines Krankenhauses. Ambulante Operationen von niedergelassenen oder ermächtigten Ärzten werden hier nicht angesprochen.
    In diesen Fällen wird also sowohl die ambulante OP als auch der folgende stationäre DRG-Fall abgerechnet. Es ist jedoch zu hinterfragen wie in diesen Fällen die Hauptdiagnose für den stationären Fall zu wählen ist. Die Patienten werden nicht aufgrund der operierten Grunderkrankung aufgenommen, die als Nebendiagnose zu kodieren ist, sondern in der Regel mit einem bestimmten Symptom, das die Entlassung nach Hause verhindert. Als Hauptdiagnose ist in diesen Fällen somit das zur Aufnahme führende Symptom zu wählen, beispielsweise:
     I95.2: Hypotonie durch Narkosemittel
     T81.0: Blutung postoperativ
     R52.9: postopertive Schmerzen

    Sollten Folgeeingriffe notwendig werden, sind diese selbstverständlich in gewohnter Weise zu kodieren und bei der DRG-Ermittlung zu berücksichtgen.

    Gibt es da andere oder ergänzende Ansichten?

  • Zitat


    Original von M. Blümke:
    Die Patienten werden nicht aufgrund der operierten Grunderkrankung aufgenommen, die als Nebendiagnose zu kodieren ist, sondern in der Regel mit einem bestimmten Symptom, das die Entlassung nach Hause verhindert. Als Hauptdiagnose ist in diesen Fällen somit das zur Aufnahme führende Symptom zu wählen

    ohne es beweisen zu können: ich interpretiere die Regelung im AOP-Vertrag anders. Wenn die gesamte Behandlung als ein DRG-Fall betrachtet wird, so ist die Grunderkrankung auch die Hauptdiagnose.
    Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

    Schönen Gruß!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo Herr Leonhardt,

    das hatte ich eigentlich nicht gemeint. In diesen speziellen Fällen (OP durch niedergelassenen oder ermächtigten Arzt, nicht gemeint sind amb. OPs eines Krankenhauses!) wird erstmal die ambulante OP abgerechnet, und dann zusätzlich der folgende ungeplante stationäre Aufenthalt. Und nur für diesen würden meine Kodierempfehlungen gelten. Denn die OP wurde ja ausserhalb des stat. Teiles erbracht und stellt nicht den Aufnahmegrund dar. Oder???

  • Hallo Herr Blümke, Sie haben natürlich völlig Recht und ich war beim Lesen Ihres Postings wohl schon halb in den Osterferien.
    Halten wir fest:

    AOP im KH, stat. Aufnahme wegen Komplikation: HD Grunderkrankung
    AOP extern, stat. Aufnahme wegen Komplikation: HD Komplikation.

    Schöne Feiertage, P. Leonnhardt

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Schönen guten Tag allerseits und insbesondere Herr Leonhardt!

    Ganz so eindeutig würde ich das nicht sehen:

    Die Frage (nach DKR) ist doch: Was hat den stationären Krankenhausaufenthalt veranlasst? Und das ist doch bei ursprünglich ambulant geplanten OPs die Komplikation, unabhängig davon, ob ein Niedergelassener, ein Belegarzt, ein ermächtigter Chefarzt oder die Institution Krankenhaus die eigentlich ambulante OP erbracht hat.

    Unabhängig davon gilt für die § 115b Operationen, dass bei stationärer Aufnahme die Operation, dh. der OPS zur stationären Behandlung gehört. Bei den anderen Möglichkeiten muss dies nicht so sein, zumindest wenn die entsprechenden Ärzte die OP trotz der stationären Aufnahme auch ambulant abrechnen könnten.

    Schönen Tag noch,

  • Hallo Forum,
    zugegeben ein älterer Thread. Aber für mich mit keinem eindeutigem Ergebnis.
    Ich habe zur Zeit folgendes Problem:
    Ambulante OP eines Vulvaabszesses, perioperativ erleidet die Pat, eine Synkope, deshalb stationäre Aufnahme undmittelbar nach der AOP.
    Ist die Synkope HD oder ND?

    Freue mich über Meinungen und wünsche allen ein schönes WE.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Guten Tag Herr Horndasch!

    Wurde der Vulvaabszess in Ihrem Hause operiert, ist dieser HD für den stationären Aufenthalt zzgl. OPS. Die Synkope wird ND.

    Wurde der Abszess extern operiert ist die Synkope HD.

    Schönes Wochenende
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Killmer,
    nachdem bis heute niemand anders protestiert hat, gehe ich davon aus, daß Ihre Ansicht Konsens ist.
    Vielen Dank. 8)

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Ist sie nicht
    Hallo Herr Horndasch,
    ich bin hier genau der gleichen Meinung wie hier
    Für die Veranlassung des stationären Aufenthaltes ist die Komplikation verantwortlich also wird diese Hauptdiagnose.

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Ist sie doch
    Herr Killmer hat Recht, wenn die Synkope im Zusammenhang mit der vorangegengenen OP steht, also HD Vulvaabszess, wenn die amb. OP im Hause durchgeführt wurde.
    Gruß
    G. Fischer

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt