Fallzusammenführung bei Mammakarzinom

  • Liebes Forum,

    mich plagt eine sicher sehr häufig vorkommende Frage zum Thema
    Fallzusammenführung bei Mammakarzinom.

    Die Patientin wird mit Verdacht auf Mammakarzinom zur Diagnostik aufgenommen, es wird nicht nur eine PE mittels Biopsie durchgeführt, sondern der Knoten mittels Exzision wird entfernt(OPS: 5-870.0).
    Der Fall landet damit in der DRG J07Z (nicht von der Wiederaufnahme-
    regelung ausgeschlossen laut Fallpauschalenkatalog Spalte 13).
    Bei einer PE mittels Biopsie kommt man in die DRG J62_ (ausgenommen von der Wiederaufnahmeregelung).

    Die Patientin kommt nach Eingang der Histologie innerhalb von 30 Kalendertagen wieder zur großen OP,DRG J06Z.

    Die Kassen wollen für die Fallkonstellation erst J07Z dann J06Z eine
    Fallzusammenführung. Ich tue mich hier etwas schwer, da z.B. in der amtlichen Begründung zum Referentenentwurf, angepaßt an den Verodnungstext vom 13.10.2003 steht, daß Krankenhausaufenthalte zur Behandlung bösartiger Erkrankungen grundsätzlich nicht zusammengefaßt werden. Hat hier jemand schon andere Erfahrungen mit den Kassen gemacht, auf die man sich berufen könnte?

    Ähnliches läßt sich auch für Konstellation Tumordiagnostik durch Gastro- oder Koloskopie und nachfolgende Operationen diskutieren. Die DRG\'s für Gastro- und Koloskopien sind ja ebenfalls nicht von den Wiederaufnahmeregelungen ausgeschlossen.

    Ich bin gespannt auf eure Meinungen.

    K. Ebersbach
    Medizinisches Controlling

  • Zitat


    Original von Ebersbach:
    Die Kassen wollen für die Fallkonstellation erst J07Z dann J06Z eine
    Fallzusammenführung.

    Hallo Frau Ebersbach,

    diese Konstellation erfüllt keine der Bedingungen der §§ 2 oder 3 der KFPV. Somit ist sowieso eine Fallzusammenführung ausgeschlossen.

    Besonders dürfen Sie noch auf die Leitsätze des BMGS hinweisen. Hiersteht unter Punkt 5: Zusammenzufassende Krankenhausaufenthalte

    Zusammenzufassen sind nach § \" Abs. 4 Satz 2 KFPV 2004 alle Aufenthalte, die die Kriterien der Absätze 1 bis 3 erfüllen, aber eben auch nur diese.

    Lassen Sie sich doch mal von der Kasse begründen, auf welcher Rechtsgrundlage Sie diese Fallzusammenführung wünschen.

    An eine Komplikation werden die doch nicht ernsthaft glauben, oder :a_augenruppel: ?

    Auf jeden Fall wären wir bestimmt alle auf die Antwort gespannt!

  • Hallo Frau Ebersbach,

    in diesem Fall kann ich Dr. Blümke nur zustimmen. Am besten ist es nach meinen Erfahrungen im konkreten Fall immer, mit dem Sachbearbeiter zu reden, weil der wahrscheinlich etwas falsch verstanden hat, und die Kriterien einzeln durchgehen, damit er dies ebenfalls sieht.

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Lassen Sie sich doch mal von der Kasse begründen, auf welcher Rechtsgrundlage Sie diese Fallzusammenführung wünschen.


    Da kommen manchmal interessant \"Denkprozesse\" zum Vorschein


    An eine Komplikation werden die doch nicht ernsthaft glauben, oder :a_augenruppel: ?


    Die Geburt eines Kindes wurde auch als Komplikation von Wehen eingestuft


    Auf jeden Fall wären wir bestimmt alle auf die Antwort gespannt!


    Das stimmt!

    Grüße aus dem Schwabenländle (mir send et neigierig, mir wellet blos Älles wissa)
    und

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne:

  • Sorry, die Hälfte vergessen...

    also, wenn Sie die E-Diagnose retrospektiv festlegen wie auf Seite 4, D002c DKR 2004 beschrieben, warten Sie den Histologiebefund ab - Ergebnis maligne Erkrankung und die DRG passt, auch zur großen OP.

    Das Thema wurde irgenwo schon mal diskutiert unter dem Gesichtspunkt der SS-Verfügbarkeit und der Belastung für die Pat.. Ich find\'s blos nicht mehr :a_augenruppel:

    Grüße aus dem Schwabenländle und

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne:

  • Hallo,
    ich bin da anderer Meinung. :noo: :noo:
    Die DRG J 06 und J 07 kurz hintereinander lassen doch darauf schließen, dass die Patientin beim ersten Mal nicht ausreichend behandelt wurde.
    Ausschlaggebend ist meiner Ansicht der Eingang der Histologie. Ist beim ersten Aufenthalt, also vor Entlassung bereits klar, dass eine zweite OP ansteht, ist es doch eher ein Behandlungsfall und dann auch nur mit der J07 zu vergüten. Ist die Histologie nicht bekannt und die Patientin geht mit \"gutartiger Neubildung\", darf das Wissen der nachfolgenden Histologie nicht zu Kodieränderungen führen und die Patientin hatte gerechtfertigt zwei Aufenthalte.
    Welches Argument soll man abgeben, wenn die Histologie bekannt ist, die erste OP aber nicht ausreichend war und die Patientin durch diesen Umstand ein zweites Mal ins Krankenhaus muss (zweiter Aufenthalt). Eigentlich sollte doch bei der ersten OP ein Schnellschnitt- und dann eine ausreichende OP durchgeführt werden. Das würde ja auch nur einen Aufenthalt und eine DRG begründen.
    Sicher bin ich mir allerdings auch nicht - tue mich nur schwer mit der Argumentation für zwei DRG´s.
    Viele Grüße
    Ulli

  • Hallo, Forum

    es ist für die Eingruppierung in die J06Z unerheblich, ob die Histologie zur Entlassung bekannt war. Frau Ebersbach kodiert entweder das Carcinom oder Neubildg. ungewissen Verhaltens, beide Diagnosen führen in J06Z. Entscheidend für J06Z oder J07Z ist der durchgeführte Eingriff. Da es gar nicht so selten vorkommt, dass sich der Pathologe trotz durchgeführten Schnellschnittes nicht endgültig festlegt, ist ein zweizeitiger Eingriff nichts ungewöhnliches. Außerdem gibt es nicht wenige Frauen, die über das Schnellschnittergebnis erst informiert werden wollen, bevor Sie sich zu einem größeren Eingriff entschließen. Das alles war ja aber gar nicht die Eingangsfrage, sondern es ging ja darum, ob nach KFPV 2004 beide Fälle zusammengeführt werden müssen. Dabei würde ich auch eher für NEIN plädieren.

    Freundl. Grüße

    AnMa