Transplantatkosten bei Keratoplastiken

  • Seit 01.01.2004 wurde die ehemalige DRG C04Z in DRG C04A und C04B aufgesplittet. Nach meinem Verständnis werden mit der Abrechnung der DRG C04A auch die Kosten für ein Hornhauttransplantat abgegolten. Unser Chefarzt der Augenklinik ist der festen Überzeugung (weil er es so mitgeteilt bekommen habe!?), dass es eine gesonderte Abrechnungsmöglichkeit für die Horhhauttransplantate gibt (bzw. eine Zuschlagberechnung).
    Wer kann Klärung herbeiführen?

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag, Herr Schwinger,

    Zitat


    Original von dschwinger:
    ...Nach meinem Verständnis werden mit der Abrechnung der DRG C04A auch die Kosten für ein Hornhauttransplantat abgegolten.


    Das habe ich auch so verstanden. C04A ist inkl. Hornhauttransplantat.

    Zitat


    ..., dass es eine gesonderte Abrechnungsmöglichkeit für die Horhhauttransplantate gibt (bzw. eine Zuschlagberechnung).


    Das ist mir unbekannt. Bei den Zusatzentgelten steht davon jedenfalls nichts. Aber Sie schreiben \"Zuschlag\". Handelt es sich vielleicht um eine Individualvereinbarung ? Kann mir dies aber auch nur schwer vorstellen.

    Gruß
    B. Sommerhäuser

  • [verdana]Hallo,

    sind hier vielleicht die gesondert abrechenbaren Kosten einer Transplantation nach §4 KFPV gemeint? Hier sind ja u.a. die postmortale Organentnahme, Transportkosten, Kosten der Koordinierungs- und Vermittlungsstelle, u.a. aufgeführt. Hier kann man sich evtl. mit den Kassen auf eine pauschale Zuschlagsregelung einigen.

    Grüße
    C.Lehmann[/verdana]

    Viele Grüße
    C.Lehmann