Zusammengelegten Fall wieder trennen

  • Folgender Fall:1 AH : Pat. kam mit v.a.Thrombophlebitis bei
    diabetischen Fußsyndrom.Er erhielt Antibiotika und
    eine chirug.Wundversorgung.Wir sahen nun den diab.Fuß
    im Vordergrund. K01C.
    2 AH: Pat.kommt nach 31 Tagen wieder,diesmal direkt mit dem
    diab.Fuß.Wieder K01C,also Fälle zusammen gelegt und
    abgerechnet.
    Nun wurde der 1Fall geprüft,und laut Gutachten wäre eine
    Lymphangitis als HD an zugeben,woraus die J08C sich ergibt.
    Da sage ich doch:Ja gerne,und trenne die Fälle von einander.
    So kann ich für den 2.AH extra die K01C abrechnen und kriege
    somit letzendlich unterm Strich mehr raus.Geht das so,oder
    muss ich dann mit viel Ärger rechnen.
    Bin auf Antworten schon gespannt,aber bitte nicht soviel
    Schelte.

    Zabi

  • Hallo liebe Zabi, liebes Forum,

    für mich stellt sich der Fall wie folgt dar:

    Wenn die Hauptdiagnose im 1. Fall nach Aktenlage,wirklich
    Diabet.mel. ist, dann wird tatsächlich nach §2 Abs.1 KFPV 2004 der Fall zusammengelegt.
    Der Diab. Fuß mit seine Manifestationen muß aber den Aufenthalt verursacht haben( Retrospektive Fallbetrachtung ).
    Ich erreiche aber in diesem Fall die DRG K60C?? Da ich davon ausgehe, dass meine DRG \"richtiger\" ist, wären es in jedem Fall zwei Fälle, da dann keine der Fallzusammenfassungsregeln greifen würde.
    ( K60C = OGVD 19 Tage und ihre K01C = OGVD 36 Tage )
    Nach Bewertungsrelation Hauptabteilung, wovon ich jetzt ausgehe.

    Weiter im TEXT:
    Der Diabetische Fuß wird an vierter Stelle mit .7(multiple Komplik.)
    kodiert. Und bei dieser Codierung stehen die Manifestationen (mind.2) im Vordergrund, nicht der Diab.mellitus.
    Also, die Behandlung der Manifestationen erfolgt hier meist.
    Die vielen möglichen Manifestationen zum Diab. Fuß sind in den Deutschen Kodierrichtlinien aufgezeigt.

    Was Sie nun behandelt haben scheint aber nicht dabei zu sein.

    Deshalb ist wohl auch kein Zusammenhang zum Diab. Fuß herzustellen.
    Damit wäre tatsächlich,nach dem was hier bekannt ist, eine andere HD zu wählen(Lymphangitis, je nach med.Sachlage)und zwei Fälle abzurechnen.
    Wenn aber eine festgestellte Lymphangitis zum klinischen Bild des Diab.Fußes gehört ( ich bin kein Arzt )dann ist der Diab. wieder Hauptdiagnose und es kommt zur Fallzusammenführung.

    Mit freunlichem Gruß
    Steffen

  • Hallo lieber Steffen
    In 1.Fallkomme ich durch die Wundversorgung(vom MDK auch
    bestädigt)in die K01C.Als der Pat.beim 2.Fall entlassen
    wurde,wurde gleich das Zeichen für Wiederaufnahme angezeigt.
    Da für uns nun im 1AH eigentlich der diab.Fuß im Vordergrund
    stand(lt.Arztbrief),habe ich die Fälle zusammengeführt.
    Aber durch das Gutachten nun sind es ja eigentlich 2 Fälle.
    Darf bzw. kann ich die Fälle jetzt wieder trennen???

    Bin ein wenig ratlos und allein auf weiter Flur.
    Zabi

  • Schönen guten Tag allerseits und insbesondere Zabi!

    Wenn es technisch geht (manche EDV-Systeme habe da Probleme) können, auf jedenfall dürfen sie die Fälle wieder trennen, falls durch die veränderte (MDK-konforme) Verschlüsselung die Voraussetzungen zur Zusammenführung nicht mehr gegeben sind.

    Es kann natürlich sein, dass der MDK auch den 2. Fall prüft und zu dem Schluss kommt, es handele sich um eine Komplikation des 1. Falles.
    :i_baeh:
    Schönen Tag noch,

  • Guten Morgen liebe Zabi, liebes Forum,

    die Frage ist eigentlich nur, ob ein Zusammenhang zwischen den beiden Fällen herzustellen ist.
    Da der MDK im 2. Fall die Lyphangitis als HD haben möchte, ist eine Fallzusammenführung auf Grund gleiche Basis-DRG innerhalb der oberen Grenzverweildauer nicht gegeben. Fallzusammenführung innerhalb 30 Tagen und gleiche MDC auch nicht.
    Also ist hier die Frage ob es sich bei der Lyphangitis um eine Komplikation des Diab. Fußes handelt.
    Wenn ja( würde mich auch interessieren ), Fallzusammenführung, da innerhalb der OGVD Wiederaufnahme erfolgte ( er kam nach 31 Tagen wieder, und die OGVD liegt im 1.Fall bei 36 Tagen ).
    Und wenn keine Komlikation des 1. Falles, dann eindeutig zwei Fälle.

    Fragen Sie doch einfach den Oberarzt nach seiner medizinischen Wertung.

    Mit freudlichen Gruß
    Steffen

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von Steffen:
    Also ist hier die Frage ob es sich bei der Lyphangitis um eine Komplikation des Diab. Fußes handelt.

    Das ist nicht ganz die Frage:

    Zitat


    § 2 Abs 3 KFPV 2004
    ...wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung...

    Somit ist eine Komplikation der Grunderkrankung alleine kein Grund für eine Fallzusammenführung nach § 2 Abs 3 KFPV 2004. Die Frage ist, ob Leistungen durchgeführt (oder bei weiterer Auslegung auch unterlassen) wurden, die zu einer Komplikation als Anlass der Wiederaufnahme geführt haben.

    Im übrigen liegt hier nach meiner Ansicht die Beweispflicht dafür, dass eine solcher Zusammenhang besteht, bei der Krankenkasse bzw. dem MDK.

    Schönen Tag noch

  • Lieber Herr Schaffert,

    Sie haben Recht. Ich habe im \"Hinterkopf\" immer nur die Komplikationen allein gesehen. Aber die KFPV spricht natürlich eindeutig im §2 Abs.3 vom \"Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung\".
    Und das in natürlich ein \"Heißes Eisen\", ähnlich wie bei ärztlichen Kunstfehlern.
    Ich bin auch der Meinung das der MDK hier in der Beweispflicht liegen müsste.
    Es sei denn, der Leistungserbringer stellt selbst den Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung her. Wäre das dann nicht eine Art Eigentor??


    Liebe Zabi,

    letztlich also zwei Fälle und mehr Erlös für Euer Klinikum, es sei denn, die Mediziner sehen intern diesen Zusammenhang mit der durchgeührten Leistung.

    Mit freundlichem Gruß
    Steffen