Kostenübernahmeverweigerung nach Aufnahmediagnose

  • Hallo ToDo und mitlesendes Forum,

    aufgrund dieser Erfahrung haben wir Patienten mit einer geplanten OP, die Aufgrung sonstiger Umstände ambulant nicht durchführbar ist, zur Kasse geschickt, mit der Bitte zu prüfen ob die Kosten für die stationäre Behandlung übernommen werden. Die Kasse hat dem Versicherten erklärt, das es da keine Probleme gibt, was das KH den für Umstände macht!

    Sie sehen wie wir oder sie(die KK\'s) es machen, zum gleichen Beispiel gibt mehrer Varianten die alle irgenwo per Vertrag und/oder Gesetz begründt werden können.

    Wir müssen noch darüber diskutieren, ob ich nicht einen Wellness-Zuschlag berechnen sollte und bei meiner nächsten Städtetour bei Ihnen abholen :lach:

    Grüße aus 463km (soviel waren es glaube ich) Entfernug

    Mit freundlichen Grüßen aus Nürtingen

    D. Bahlo-Rolle :d_niemals: :d_pfeid: :sonne:

  • Hallo Forum,

    habe dazu jetzt mal mit unserer Krankenhausgesellschaft telefoniert...

    Sehr interessant und wir haben einen Landesvertrag (glücklicherweise, da hat TODO völlig recht ohne steht man schlechter da...).

    Dieser besagt in Brandenburg:
    Rechnungserstellung innerhalb (!) von 14-Tagen und Bezahlung 14 Tage nach Rechnungseingang...anschließend Verzinsung möglich...

    Zur KÜ:
    Keine KÜ = Beweislastumkehr zugunsten der Kasse, also das Krankenhaus muss die Notwendigkeit der Stationären Behandlung und der Dauer beweisen können, aber das muss es im Zweifelfall ja ohnehin...
    KÜ = Die Kasse hat die Beweislast (wie das gelebt wird wissen wir ja alle!)

    KÜ-Befristung hier im Land: Bei Ablauf der Befristung ist eine Verlängerungsanzeige zu verschicken, aber keine Medizinische Begründung (diese nur nach Anforderung durch die Kasse!)...

    Also klingt doch gar so nicht schlecht, also unser Ziel Rechnung mit der §301-Meldung zu verschicken und nach 14 Tagen zu mahnen steht juristisch nichts im Wege (sind gerade am überlegen wie wir das Eigenanteilmahnung -und Verbuchungsproblem diesbezüglich lösen, voraussichtlich werden wir zunächst nur Patienten die ihre Zuzahlung bereits bei Entlassung geleistet haben, so schnell abgerechnet bekommen...)

    Das mit den Sprüchen, wie Warum stellt sich das Krankenhaus denn so an kennen wir..(und dann wird trotz KÜ trotzdem im Nachhinein nicht oder nur ein Teil finanziert, da ja die KÜ eben nur die Beweislast regelt)

    Wenn uns endlich erlaubt wäre dem Patienten über die Nicht-Zahlung seiner Kasse zu informieren, wäre dem Patienten sicher auch manches klarer... und das wäre dann vieleicht sogar ein Wettbewerbsvorteil (oder auch -Nachteil) für die einzelne Kasse halt je nach Zahlungsmoral.

    Gruß

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Sehr geehrter Herr Lückert,

    es spricht nichts dagegen, daß Sie Patienten in sachlicher Art und Weise darüber informieren, daß die Krankenkasse die Zahlung der Rechnung verweigert und er auf Grund des nun anzustrengenden Gerichtsverfahrens damit rechnen muß, vor dem Sozialgericht beigeladen zu werden.

    @ TODO: Wenn die Kasse die KH-Behandlung für nicht notwendig hält, so steht es ihr frei, ein Prüfverfahren einzuleiten in diesem Zeitpunkt. Damit ist dann alle so, wie es sein sollte und immerhin hat die GKV 3 Tage Zeit, diese Entscheidung zu fällen.

    Der Spiegel hat in der Ausgabe 15/2004 den Zustand der GKVs recht zutreffend beschrieben, auch wenn GKVßs natürlich nicht insolvent werden.

    Schöne Grüße aus München

    Erlösmanagement KH München-Neuperlach
    Telefon 089-6794-2939
    Telefax 089-6794-2138