Ambulante Operationen und Belegabteilungen

  • Die Leistungen z. B. der HNO-Belegabteilungen finden sich auch im Katalog nach §115b. Werden nun ehemalige Belegleistungen als ambulante OPs abgerechnet, ist die Vergütung für den (Beleg-) Operateur nicht mehr mit der KV abrechenbar, sondern muß sich \"irgendwie\" aus dem Erlös des KHS für die ambulante OP ergeben. Dies wird wohl auch Auswirkungen auf die Verträge mit den Belegärzten haben. Hat jemand hierzu schon Erfahrungen beizusteuern? Oder sehe ich nun den Wald vor lauter Bäumen nicht?

    Vielen Dank,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Dr. Blaschke,

    einer unserer HNO-Belegärzte ist bereit, der andere nicht, unter den neuen Bedingungen zu arbeiten. Es kommen sicher sehr viel € weniger dabei heraus als vorher.

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr Konzelmann,

    vielen Dank für die rasche Antwort. Also haben Sie mit dem Belegarzt eine entsprechende vertragliche Regelung gefunden. Erstaunlicherweise gehört die HNO-Belegabteilung bei einem fallbezogenen Vergütungvergleich zwischen altem und neuem Recht zu den großen Gewinnern. Aber was hilft es, wenn man die Fälle so nicht mehr erbringen kann.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Konzelmann und das Forum,

    ich muß nochmals nachfragen, da mir nicht ganz klar ist, wer mit wem abrechnet:

    - würde das Krankenhaus die ambulante OP abrechnen, vegleichbar mit der Situtation, daß sie durch einen angestellten Arzt durchgeführt wurde? Dann würde die ärztliche Leistung des Belegarztes durch das Krankenhaus finanziert werden müssen.

    - oder rechnet der Belegarzt die ambulante OP ab so wie bisher seine ärztliche Leistung, nur daß nun dem Haus die Pflegesätze fehlen? Dann müßte er dem Krankenhaus ein \"Nutzungsentgelt\" zahlen.

    Ich bitte um kurze Klarstellung :d_gutefrage:.

    Vielen Dank,

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Dr. Blaschke,

    leider weiß ich nicht, wie der Vertrag gestaltet ist oder werden soll, ich nehme aber an, daß Variante 1 geht. Wir rechnen ab und er bekommt etwas davon. Die Variante 2 haben wir früher schon mal angeboten, wurde abgelehnt.

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr Dr. Blaschke,

    wir stehen in unserem Haus vor dem selben Problem. Die Abrechnung über das Krankenhaus, mit einer \"Aufwandsentschädigung\" für die Belegärzte, wird m. E. zu Schwierigkeiten mit den Kassen führen. Diese wissen, daß es sich um Belegabteilungen handelt, welche ihre Leistungen üblicherweise über die KV abrechnen. Somit aus dem KV-Budget vergütet werden. Ziehen Sie die Leistungen aus diesem Budget heraus, würden die Kassen \"doppelt\" zahlen. Angesichts der massiven Versuche der Kostenträger Zahlungen zu verweigern, wird es hier entsprechend zu Auseinandersetzungen kommen.

    Wir favorisieren deshalb die Erhebung eines Nutzungsentgeltes. Nur die Anästhesien werden durch unser Haus bzw. unseren ermächtigen Anästhesisten abgerechnet.

    Mit freundlichem Gruß

    Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo H./Fr. Killmer,

    vielen Dank für die Antwort. Das bedeutet also, es bleibt sinngemäß bei der Vergütung wie im belegärztlichen Bereich, nur daß die Pflegesätze entfallen. Damit stellt sich natürlich die Frage nach der Zukunft der ein oder anderen HNO-Belegabteilung. Den belegärztlichen Bereich habe ich immer für eine gute Sache gehalten, da hier integrierte Versorgung betrieben wird. Kann es im Sinn des Gesetzgebers gewesen sein, dies mit dem § 115 b in Frage zu stellen?

    V. Blaschke

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    Dr. med. Volker Blaschke

  • Guten Tag!

    Wichtig wäre mir an dieser Stelle, deutlicher ambulant von stationär zu unterscheiden. Unsere Belegärzte zum Beispiel führen mittlerweile den überwiegenden Teil der Operationen ambulant durch und rechnen die Leistungen mit der KV ab.
    Eine Zusatzvereinbarung zum Belegarztvertrag regelt u.a. die Abgaben an das Krankenhaus. Diese Rahmenbedingungen hatte ich 1997 erarbeitet - seitdem wird das bei uns unverändert praktiziert. Im Vergleich zur Abrechnung eines „Über-Nacht-Pflegesatzzes“ nach BPflV. war der Erlös für ambulante Operationen wesentlich höher!

    Unter der Abrechnung nach KPFV ist dies jetzt wieder anders herum. Deshalb drängen die Kostenträger um so mehr auf die ambulante Erbringung der Leistungen.
    Anfragen zu Details gerne per eMail.

    Die ursprüngliche Frage wäre folgendermaßen zu beantworten:
    Die Vereinbarung zu den regelungsbedürftigen Tatbeständen des Vertrages nach § 115b SGB V zwischen den Landesverbänden der KK und der DKG vom 23.3.1993, neu gefasst zum 1.7.2004, sagt in § 3 (2) Satz 2:

    „Erfolgt die Operation durch einen am Krankenhaus tätigen Belegarzt, sind seine Leistungen ausschließlich nach den vertragsärztlichen Regelungen mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abzurechnen.“

    Somit ist die Möglichkeit zur Abrechnung nach 115B für Belegärzte nicht gegeben.

    M.f.G.
    aus dem Vogelsberg
    O. Kromm...

  • Hallo Forum, ich habe zu diesem alten Thread noch mal eine Frage: Wo finde ich die

    Zitat


    Original von O. Kromm:
    Vereinbarung zu den regelungsbedürftigen Tatbeständen des Vertrages nach § 115b SGB V zwischen den Landesverbänden der KK und der DKG vom 23.3.1993, neu gefasst zum 1.7.2004

    ??? Ich habe leider weder bei der DKG, noch auf der sonst immer hilfreichen AOK-Krankenhausseite, noch im myDRG-Download etwas gefunden.

    Schon mal vielen Dank für den Link und schönes Wochenende (et Sünnsche :sonne: sching) !

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Vielen Dank Herr Hollerbach und schönes Wochenende!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


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