Lungenembolie bei Phlebothrombose

  • Hallo Forumsmitglieder ,

    ist für folgendes Beispiel die DKR D002c Hauptdiagnose / Zuweisung der zugrundeliegenden Krankheit als Hauptdiagnose zu verwenden ?

    Patient kommt mit akuter Lungenembolie zur stationären Aufnahme .
    -> Akuttherapie
    Als Ursache der Lungenembolie stellt sich eine Phlebothrombose der unteren Extremität dar .
    -> Therapie

    nun zur Zuweisung der HD unter Beachtung oben genannter Kodierrichtlinie welche besagt :

    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und während des Krankenhausaufenthaltes die zugrundeliegende Krankheit diagnostiziert wird, so ist die zugrundeliegende Krankheit als
    Hauptdiagnose zu kodieren und das Symptom wird nicht kodiert. Dies betrifft Symptome, die im Regelfall als eindeutige und unmittelbare Folge mit der zugrundeliegenden Krankheit
    vergesellschaftet sind .
    Stellt ein Symptom jedoch ein eigenständiges, wichtiges Problem für die medizinische Betreuung dar, so wird es als Nebendiagnose kodiert .

    Läßt sich diese Kodierrichtlinie auf mein Beispiel übertragen ?
    Sprich Lungenembolie ist als \"Symptom\" der Phlebothrombose zu sehen und somit -da ja auch Behandlung der Grunderkrankung (Phlebothrombose)- als Nebendiagnose zu kodieren ?
    Oder bin ich hier völlig auf dem \"Holzweg\" ??? :sterne:


    Mit freundlichen Grüßen
    Mario Schädlich

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    es klingt hölzern....

    Die Lungenembolie ist nicht als Symptom der Phlebothrombose zu werten.
    Sie ist eine eigenständige Erkrankung und entsprechend wenden Sie die DKR-Hauptdiagnose anwenden. Aufnahmegrund = Lungenembolie = HD.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau