Extreme Frühgeburt

  • Hallo Forum!

    Habe einen Fall, bei dem ich mir nicht sicher bin, ob unsere Verschlüsselung so o.k. ist.

    Pat kommt in der 20. SSW mit vorzeitigem Blasensprung und beginnendem Amnioninfektionssyndrom in die Klinik. Binnen 24 h entwickelt sie Wehen und bringt ein extrem unreifes Frühgeborenes (360g) zur Welt, das nach 11 min verstirbt. Wegen der extremen Unreife (20.SSW) sind Reanimationsmaßnahmen unterblieben.
    Verschlüsselt haben wir
    HD P28.5 (respiratorische Insuffizienz)
    ND P07.00 (Frühgeburt < 500g)
    OPS keine, da wir ja nichts für das Kind tun konnten

    Damit komme ich in die DRG 60A und mein Grouper zeigt mir einen Gesamterlös von € 1641.88 an. Nicht dass ich etwas gegen hohe Erlöse habe, aber dafür, dass wir dem Kind 11 min beim Sterben zusehen mussten und letztlich nichts getan haben, erscheint mir das doch etwas viel.
    Wie seht Ihr das??

    Danke im voraus für kluge Kommentare

    Uli Runge :noo:

  • Hallo Fr. Runge, Hallo Forum,

    Nach meinem Dafürhalten dürfen Sie in dem von Ihnen geschilderten Fall für das Neugeborene keine eigene Fallpauschale abrechnen. Dies ergibt sich aus der KFPV 2004:

    Zitat

    § 1 Abs. 5 KFPV 2004

    (5) Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale abzurechnen. In diesem Falle ist für die Mutter und das Neugeborene jeweils eine Rechnung zu erstellen; werden Mutter und Kind gemeinsam entlassen, ist auf der Rechnung für das Neugeborene die Versichertennummer der Mutter anzugeben. Ist im Fallpauschalen-Katalog für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand, eine Mindestverweildauer für die Fallpauschale vorgegeben und wird diese
    nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten. Im Falle einer Verlegung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4.

    Die amtliche Begründung zur KFPV 2004 kommentiert diesen Absatz wie folgt:

    Zitat


    Amtliche Begründung zum Referentenentwurf, angepasst an den Verordnungstext vom 13. Oktober 2003

    Zu Absatz 5
    Wie bisher wird bei Geburten eine Fallpauschale für die Mutter abgerechnet. Dieser Fallpauschale werden die gesamten Kosten innerhalb des Kreißsaals zugeordnet. Für jedes danach stationär weiter versorgte Neugeborene ist ein eigenständiger Fall zu bilden, unabhängig davon,
    ob das Kind gesund oder krank ist.
    [...]


    Die Kosten, die bei einer Geburt im Kreißsaal verursacht werden sind demzufolge mit der Fallpauschale der Mutter abgegolten. Da das Kind anschließend nicht weiter versorgt wurde, ist in diesem Fall auch keine eigene Fallpauschale abzurechnen.

    MfG


    M. Ziebart