§6 KFPV 2004 Abrechnung von teilstationären Leistungen

  • Innerhalb der OGVD kann laut §6 KFPV bei teilstationärer Aufnahme in dasselbe Krankenhaus, in dem zuvor für einen Aufenthalt eine DRG Fallpauschale abgerechnet wurde, kein (zusätzliches) teilstationäres Entgelt abgerechnet werden.

    Gilt dies auch, wenn:
    a) auf die Fallpauschale ein Kurzliegerabschlag erfolgte(kurze VWD eben weil die Behandlung teilstationär fortgesetzt wurde)?

    b) die Hauptdiagnose der Fallpauschale des stationären Aufenthaltes in keinem direkten Zusammenhang mit der des teilstationären Aufenthaltes steht?

  • Schönen guten Tag Herr Ritchie!

    Außer für die teilstationären Leistungen in der Onkologie, Schmerztherapie, HIV-Behandlung und Dialysen gibt es im Verordnungstext keine Einschränkung der aufgestellten Regel, dass innerhalb der OGVD einer abgerechneten DRG keine teilstationäre Leistung abzurechen ist.

    Somit gilt dies auch:

    a) unaubhängig von der vollstationären Verweildauer, also auch wenn ein Abschlag bei der DRG berechnet wurde und

    b) wenn die teilstationäre Behandlung nichts mit der vollstationären Behandlung zu zun hat. Man könnte sogar auf die Idee kommen, das dies auch gelte, wenn ein Patient aus einer somatischen Behandlung in eine teilstationäre psychiatrische Behandlung im selben Haus verlegt wird. Allerdings gehe ich davon aus, dass für die Psychiatrie nicht die KFPV gilt und damit auch diese Regelung nicht anzuwenden ist.

    Schönen Tag noch,