Innerhalb der OGVD kann laut §6 KFPV bei teilstationärer Aufnahme in dasselbe Krankenhaus, in dem zuvor für einen Aufenthalt eine DRG Fallpauschale abgerechnet wurde, kein (zusätzliches) teilstationäres Entgelt abgerechnet werden.
Gilt dies auch, wenn:
a) auf die Fallpauschale ein Kurzliegerabschlag erfolgte(kurze VWD eben weil die Behandlung teilstationär fortgesetzt wurde)?
b) die Hauptdiagnose der Fallpauschale des stationären Aufenthaltes in keinem direkten Zusammenhang mit der des teilstationären Aufenthaltes steht?