Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen?

  • Hallo, Forum,

    wie gehe ich damit um:

    Patient liegt stationär wegen Proststahyperplasie. Kurz nach der OP beklagt er eine Schwäche im re. Arm; Übernahme auf die Schlaganfallstation, das CCT zeigt einen alten Infarkt, die Symptomatik ist bei genauerem Nachfragen wohl auch nicht mehr so ganz frisch. Es wird gedopplert und anschließend eine Angiografie gemacht, der Gefäßchirurg stellt die Indikation zur (nicht dringlichen) Carotis-OP. Der Patient wird entlassen.

    HD: N40
    DRG: M02Z

    Zwei Tage später wird der Patient zur Carotis-OP einbestellt und operiert. Postop. Verlauf komplikationslos.

    HD: I65.2
    DRG: B04B

    Die KK verlangt nun eine Zusammenführung beider Fälle mit der Begründung, die Entlassung sei vorzeitig aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt (§ 17c KHG). Hat sie recht?

    Gruß aus Oberbayern

    Timm Büttner

  • Schönen guten Tag Herr Büttner!

    Eigentlich fehlt für eine Fallzusammenführung (bzw. der Forderung danach) die Rechtsgrundlage. Denn § 17c KHG sagt zwar aus, dass das Krankenhaus darauf hinzuwirken hat, dass eine Entlassung aus wirtschaftlichen Gründen unterbleibt. Eine konkrete Konsequenz, was zu erfolgen hat, wenn so etwas doch vorkommt, wird nicht genannt. Eine Fallzusammenführung ist nach meiner Rechtsauffassung jedenfalls nur und abschließend nach den in der KFPV genannten Voraussetzungen (Wiederaufnahme bzw. Rückverlegung) möglich. Soviel zu meiner formaljuristischen Meinung.

    Nun gibt es ja durchaus eine ganze Menge, nicht wirtschaftlicher Gründe (z.B. medizinische, menschliche, soziale, organisatorische ...) den Patienten vor einer solchen, schließlich nicht ganz unriskranten OP, noch einmal nach Hause zu entlassen. Und schließlich hätten Kassen und MDK noch vor kurzer Zeit mindestens zugestimmt, wenn nicht gar gefordert, dass der Patient zwischendurch zu entlassen sei (zumindest wenn es keine Fallpauschale war).

    Demgegenüber musste ich allerdings leider und auch schon im Forum die Erfahrung machen, das viele Vorgehensweisen letzlich doch der Motivation zur Erlösmaximierung entspringen. Ärzte lernen halt schnell, wenn es ums Geld geht.

    Meine Empfehlung wäre, in sich zu gehen und das wahre Motiv für dieses Vorgehen zu ergründen. Ist es eindeutig nicht in erster Linie wirtschaftlich, dann bestehen Sie auf den zwei Fällen. Hatten es die Ärzte jedoch eher mit dem Krankenhaus gut gemeint, dann würde ich erwägen, den Patient für die zwei Tage doch nur zu beurlauben.

    Auf Dauer werden jedoch letztlich die Gerichte diese Fragen klären müssen.

    Schönen Tag noch,