Uns ist in der Klinik folgendes Problem untergekommen. Patient kommt mit Zustand nach Fraktur des Orbitaboden zur Metallentfernung. Lt. Kodierrichtlienien 2004 ist die zugrundliegende Erkrankung (S02.3) als HD zu kodieren, die Metallentfernung (Z47.0) als ND. Als OPS Kode wurde andere OP an Kiefergelenk und Gesichtsschädelknochen (Entfernung Osteosynthesematerial / 5-779.3) kodiert. Der Grouper wirft bei dieser Fallkonstellation eine bewertete Fehler DGR (901Z)aus, obwohl es für diese Art von Entfernung eine spezielle DRG (die I23Z - Lokale Exzision und Entfernung Osteosynthesematerial außer an Hüftgelenk und Femur gibt). Nach dem Kalkulationsschema, dass mir zu dieser I 23Z voliegt, wurde diese DRG unter anderem auf 2003 Daten kalkuliert und dafür unter anderem die Z47.0 zu 27.43% als HD genutzt. Jedoch darf ich diese ICD als HD seit diesem Jahr nicht mehr nutzen. Jetzt mein Frage an euch, logisch wäre es nicht diese Fehler DRG abzurechnen, jedoch wenn ich streng nach Vorschrift gehe, muß ich dies tun.
Nach unserem Ermessen müßte der komplette ICD Bereich der HNO (besonders der Gesichtsschädelbereich sowie der Kiefergelenksbereich) mit in der I23Z reingehören, denn ansonsten wird diese doch häufig vorkommenden Abrechnungskonstellation nicht richtig abgebildet, bzw. landet jedesmal eine höher Bewerte Fehler DRG.