frustrane Stentimplanatation

  • Liebe Kollegen,
    die Kardiologie in unserem Haus hat wiederholt das Problem, wie man beim Herzkatheter eine frustrane Stentimplantation kodiert. In der Praxis bedeutet das: Der Stent ist schon ausgepackt und im Körper des Patienten, die Passage des stenosierten Gefäßes mit dem Stent gelingt aber nicht. Soll man hier die Prozedur 8-887.xx (Stent)nebst 5-995 (Prozedur abgebrochen) kodieren ? Das hätte zur Folge, dass eine Stent-DRG herauskommt bzw. ein (in unserem immer noch nach BpfLV abrechnenden Haus) Sonderentgelt nebst QS-Zuschlag. Oder ist es besser, nur den (vollständig durchgeführten) Teileingriff der Coronarangiographie (1-275.x) zu kodieren? Wenn man die DRGs als Kosten abbildendes Instrument der Abrechnung versteht, wäre Variante 1 richtig, aber ob das vom MDK akzeptiert wird, halte ich zumindest für fraglich.
    Ich freue mich auf Antworten !
    G.v.Cossel

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend,


    siehe hierzu:
    BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 23.1.2003, B 3 KR 18/02 R
    Krankenhaus - Krankenversicherung - Abrechenbarkeit - Nichtabrechenbarkeit - Sonderentgelt 21.02
    Leitsätze
    1. Das Sonderentgelt 21.02 der Anlage 2 zur Bundespflegesatzverordnung kann auch dann abgerechnet werden, wenn neben einer Linksherzkatheteruntersuchung und einer Dilatation eines oder mehrerer koronarer Gefäße eine Stentversorgung erfolgt ist.
    2. Das Sonderentgelt 21.02 ist nicht abrechenbar, wenn der Versuch der Dilatation mindestens eines Gefäßes erfolglos abgebrochen worden ist.


    http://www.bundessozialgericht.de


    Gruß

    E Rembs

  • Gruß zurück,
    Danke für den Tipp, das bestätigt meine Meinung. Das wird sich sicher analog auf die entsprechende DRG übertragen lassen.
    Soll sich denn die Kodierung diesem Umstand anpassen, d.h. keine Verschlüsselung der frustranen Stentimplantation (mithin nur 1-275.x für die Angiographie) oder soll man doch einen Code aus 8-837.xx nebst 5-995 nehmen ?
    MfG
    G.Cossel

  • Hallo ! Ich möchte den > 1 Jahr alten Thread noch mal aufwärmen mit der Zusatzfrage: kann der Code 5-995 überhaupt in Verbindung mit einer PTCA oder Stentimplantation verwendet werden ? Die Definition des Codes spricht von \"Operation\", die DKR P004a von \"chirurgischer Prozedur\". Eine PTCA ist definitiv beides nicht.

    Viele Grüße!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Zitat


    Original von Leonhardt:
    Zusatzfrage: kann der Code 5-995 überhaupt in Verbindung mit einer PTCA oder Stentimplantation verwendet werden ?

    Auch nach einer Nacht des Nachdenkens über Ihre Frage und Sicherstellung Ihrer Informationen lautet dann meine Antwort: NEIN, keine Verwendung.
    Die sich daraus ergebende Frage muss ja dann sein:
    Darf eine versuchte, aber erfolglose PTCA und/oder Stenteinbringung kodiert werden.

    Meine Meinung: NEIN.
    Begründet
    a) mit dem zitierten BSG Urteil,
    aber auch
    b) mit den DKR, hier insbesondere P012d, in der geregelt ist, dass \"nur die dem Patienten tatssächlich verabreichte Dosis bzw. Menge\" zu kodieren ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Hallo Herr Leonhardt, hallo Herr Duck,
    ich interpretiere die P004a anders.
    Bei einer versuchten PTCA ist mindestens der gleiche Aufwand entstanden wie bei einer erfolgreichen PTCA. (Schleuse ist gelegt, Dauer der Überwachung postop. ist eher verlängert, Untersuchungszeit wegen intraoperativer \"Komplikation\" ist eher verlängert) Die DRG soll ja den Aufwand wiederspiegeln (Kostenhomogene Gruppen) und nicht die Qualität. Ich meine daher, der Aufwand gehört vergütet und in die Qualitätssicherung sollte der Eingriff auch einfliessen.(Punkt 51=Sonstige intraoperative Komplikationen)
    Man kann sich sicher darüber streiten ob Punkt 3 der P004a (Lässt sich die bisher erbrachte Teilleistung mit dem OPS kodieren, so wird nur die Teilleistung kodiert)oder eher Punkt 4 (Wird eine Prozedur nahezu vollständig erbracht, so wird sie ohne Zusatzcode 5-995 kodiert) Anwendung finden soll.
    Ich wäre für Punkt 4.
    Insofern ist der Übergang von FP und SE in DRG mit einer Änderung des Dokumentationsverhaltens Verbunden. Bei FP und SE durfte nur die vollständige Erbringung der Leistung verschlüsslt und abgerechnet werden. Dies ist jetzt unter DRG-Bedingungen anders. :deal: :grouper:

    mfG
    Thomas Heller
    QMB/Med Co/OA Gyn
    Haßberg-Kliniken
    Haus Haßfurt/Unterfranken

  • Liebe Mitstreiter,
    ich bin sehr erfreut, dass das Thema nach so langer Zeit wieder aktuell diskutiert wird. Ich plädiere auch für die Codierung und Abrechnung der nur teilweise erfolgten Prozedur, da der Ressourcenverbrauch der gleiche ist wie bei einer erfolgreichen Prozedur (Stent schon ausgepackt, Personal gebunden etc.). Gibt es denn Erfahrungen mit dem MDK zu diesem Thema?
    Grüße
    G.v.Cossel

  • Hallo Herr Heller,
    Hallo Forum,

    Zitat


    Original von Thomas_Heller:

    Die DRG soll ja den Aufwand wiederspiegeln (Kostenhomogene Gruppen) und nicht die Qualität. Ich meine daher, der Aufwand gehört vergütet und in die Qualitätssicherung sollte der Eingriff auch einfliessen.(Punkt 51=Sonstige intraoperative Komplikationen)
    Man kann sich sicher darüber streiten ob Punkt 3 der P004a (Lässt sich die bisher erbrachte Teilleistung mit dem OPS kodieren, so wird nur die Teilleistung kodiert)oder eher Punkt 4 (Wird eine Prozedur nahezu vollständig erbracht, so wird sie ohne Zusatzcode 5-995 kodiert) Anwendung finden soll.
    Ich wäre für Punkt 4.

    Ich wäre für Punkt 3.

    Aber!

    Sicherlich richtig ist, dass DRG den (finanziellen) Aufwand wiederspiegeln sollen. Die Qualität ist hier nicht gemeint. Es zeugt ja sogar von guter Qualität, wenn vernünftigerweise, um der Gesamtgesundheit des Patienten nicht zuschaden, ein geplanter und begonnener Eingriff nicht zu Ende durchgeführt wird, nur um ihn erbracht zu haben und abrechnen zu können. Eher gemeint hier von Ihnen ist das Ergebnis, das eben nicht in der DRG wiedergegeben werden soll.

    Also: DRG soll Aufwand wiedergeben.

    Nun ist es hier wie so oft im Leben. Bestimmte Dinge sind klar zu tun, bestimmte Dinge sind klar zu unterlassen und einige Dinge sind regelungsbedürftig. Und für diese gibt es dann zwingend anwenbare Anleitungen zur Verfahrensweise.


    Wie aber von Herrn Leonhardt zutreffend angemerkt wurde, fallen beispielsweise PTCA und Stenteinbringungen nicht unter die P004a, weil sie keine chirurgischen Prozeduren sind. Daraus ergibt sich für mich (s. o), dass diese Prozeduren uter den momentan gültigen Regelungen nicht zu kodieren sind.

    Bei entsprechender Änderung der Anwendungsgrundlage hätte ich kein Problem, Ihre Forderung zu unterstützen und halte sie im Kern somit auch für richtig, im Moment aber nicht umsetzbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von D. Duck:
    Wie aber von Herrn Leonhardt zutreffend angemerkt wurde, fallen beispielsweise PTCA und Stenteinbringungen nicht unter die P004a, weil sie keine chirurgischen Prozeduren sind. Daraus ergibt sich für mich (s. o), dass diese Prozeduren uter den momentan gültigen Regelungen nicht zu kodieren sind.

    Hallo,

    so einfach kann man das nicht sagen, denn sonst wäre die Situation im Beispiel 3 dieser DKR nicht zu finden:

    Beispiel 3
    Für einige misslungene Prozeduren gibt es spezifische Kodes.
    ...
    8-510.1 Misslungene äußere Wendung.

    Hier wird keine \"Operation\" abgebrochen und trotzdem nach dieser DKR kodiert.

  • Hallo Herr Selter,

    da haben Sie recht.

    Der gesamte Text dieses Passus lautet:
    Beispiel 3
    Für einige misslungene Prozeduren gibt es spezifische Kodes.
    5-733 ....
    8-510.71 Misslungene äußere Wendung.

    Hier finden sich also nur Beispiele für Prozeduren, für welche die Fragestellung Kodieren auch bei Abbruch/Misslingen so nicht gilt.

    In diesem Zusammenhang habe ich mir die gesamte P004a nochmals angeschaut.
    Im ersten Satz ist dort noch von chirurgischer Prozedur die Rede, unter 1. erfolgt eine Einschränkung auf Umsteigesituationen von Laparoskopisch auf offfen chirurgische Verfahren.
    Im folgenden ist dann nur von Prozeduren die Rede.

    Bezogen auf die Ausgangsfrage: Wie nehmen Sie als Geadelter denn Stellung zu der Frage?

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck