Dialyse

  • Guten Morgen,
    4 Fragen zur Dialyse:
    1. Die Dialysen für Pat., die mit anderen Erkrankungen im Krankenhaus liegen, sind extra abzurechnen. Bedeutet dies, dass in unserem Fall (keine eigene Dialyse, aber bei entsprechend schweren Erkrankungen Dialysemöglichkeit durch einen niedergelasssenen Nephrologen auf unserer IPS, ansonsten in der Praxis des Nephrologen) dieser die Dialysen mit der KK abrechnet?
    2. Wer steht für die Transportkosten in die Praxis, wenn ein Pat. dort (und nicht hier im Hause) dialysiert wird?
    3. Wer bezahlt das stets gegebnen Erypo? Wir oder via Rezept die Kasse?
    4. Falls Dialyse und Transport in die Praxis durch die Kasse getragen wird - dürfen wir dann die Dialyse-OPS-Ziffer bei den Prozeduren eingeben (uns ist ja dann letztendlich kein nennenswerter Aufwand entstanden!?).

    Besten Dank für wie immer kompetente Antworten :)

    M.Rost

    M.Rost

  • Hallo,
    da es sich um keine Verlegung handelt, wird die Prozedur der Dialyse vom Krankenhaus eingegeben.Das KH bekommt von der KK das Geld. Allerdings verlangt das Dialysezentrum vom KH die erbrachte Leistung zurück.
    Das Erypo muß vom KH bestellt werden, ambulante Dialysezentren dürfen während eines stationären Aufenthalts keine Rezepte ausstellen.Bei den Transportkosten bin ich mir etwas unsicher. Ich meine auch diese gehen zu Lasten des KH. :d_gutefrage:
    Viele liebe Grüße
    M. Kunze

  • Guten Tag Frau Kunze, hallo Forum,

    auch wir beschäftigen uns derzeit mit dem Problem der Zusatzentgelte bei Dialyse ...

    Zitat

    da es sich um keine Verlegung handelt, wird die Prozedur der Dialyse vom Krankenhaus eingegeben

    Steht das nicht im Widerspruch zu §2 Abs2 KHEntgG:

    [mark=burlywood]Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht.[/mark]


    Gruß M Korbie

  • Liebe Kollegen,
    ich möchte den Thread aus aktuellem Anlaß nochmals aufwärmen. Im § 2 KHEntgG steht, daß die Dialyse nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen gehört, wenn die drei dort aufgeführten Bedingungen zutreffen:
    \"Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht.\"

    Für mich ergibt sich daraus und aus den Kommentaren zum KHEntgG von Robbers/Steiner und Tuschen, daß die Transportkosten dann natürlich ebenfalls keine allgemeinen Krankenhausleistungen sind.

    Somit müßte die Kasse also die Dialyse und die Transportkosten übernehmen. Leider sieht das die Gesundheitskasse anders und weigert sich, die Transportkosten zu übernehmen. Eine plausible Begründung steht bis heute leider noch aus. Hat jemand hierzu weiterführende Informationen, ggf. auch ein Gerichtsurteil parat?

    Wie wird die dritte Bedingung \"Grund der Krankenhausbehandlung\" gesehen? Wenn wir gefäßchirurgisch Patienten zur Shuntrevision aufnehmen, ist für mich der Aufnahmegrund der Shuntverschluß, und das sehe ich im Sinne des §2 KHEntgG nicht im Zusammenhang mit der Dialyse. Andere Meinungen hierzu?

    Vielen Dank,
    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo werte Mitstreiter!

    Die sogenannte interkurrente Dialyse wird vom Kostenträger des Patienten der durchführenden Einrichtung bezahlt. Die Transportkosten übernimmt die Kasse. Gleiches gilt für erforderliche Medikamente wie Erypo. Der OPS ist zu verschlüsseln, allerdings ist er nicht CCL-relvant.

    Abrechenbar sind alle Fälle, die nicht in die DRG\'s L60 A-D, L61 oder L71A-B fallen (s. KFPV2005 Anmerkungen zum ZE01 und ZE02).

    Für Akutdialysen müßten Sie mit den Kassen die Abrechnung des ZE01 bzw. ZE02 gesondert vereinbaren. Sonst bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

    Wir praktizieren dies mit unserer Dialyse seit Jahren für andere Häuser und unser Partnerkrankenhaus übt diese Praxis, ebenfalls seit Jahren, mit einem niedergelassenen Arzt aus. Die Abrechnung der Akutdialysen wurde kurzfristig mit den Kassen vereinbart.

    Mit freundlichem Gruß
    F. Killmer

    Frank Killmer

  • Liebe Forenteilnehmer,

    ich habe eine triviale Frage zur Abrechnung des ZE01:

    Gilt 2005 noch immer der Entgeltschlüssel 76000Z01 (immer noch im Katalog) oder sinnvollerweise 76ZE0100?

    Danke und freundliche Grüße!

    K.

  • Hallo Kassandra,

    der Entgeltschlüssel 76000Z01 steht in den technischen Anlagen zum §301 unter der Überschrift \"Bundesweit nach Anlage 2 KFPV 2004; im weiteren Verlauf der technischen Anlagen kommt:
    \"Bundesweit nach Anlage 5 FPV
    76ZE0100 ZE01 Hämodialyse; OPS 8-854.0\"

    Da sich der Schlüssel 76000Z01 also offensichtlich nur auf 2004er-Fälle bezieht, ist m.E. der Schlüssel 76ZE0100 für 2005er-Fälle zu benutzen.

    MFG

    Mr. Freundlich

  • Hallo Mr. Freundlich,

    danke für die Antwort. In meinen Unterlagen ist es nicht so eindeutig, da irgend jemand das 2004 bei einer Anpassung herausgestrichen hat. Aber ich habe dennoch die 76ZE0100 hinterlegt. Mal sehen, was passiert. 8)

    Mit freundlichem Gruß
    K.

  • Guten Morgen Forum,

    ich häng mich einfach mal hier dran und habe folgenden Sachverhalt:

    bekannter langjährig dialysepflichtiger Pat. wird mit multiplen Unfallverletzungen auf die Intensivstation eingewiesen. Das KH selbst besizt keine eigene Dialyseeinrichtung. Ein Kuratorium für Dialyse ist dem KH angegliedert.

    Das KH berechnet nun die Diayse mit dem entsprechenden Zusatzentgelt (Weiterführung der entsprechenden Dialysebehandlung). Das KH gibt vor ein eigenes Dialysegerät auf der Intesivstation benutzt zu haben (Protokoll liegt vor) und besteht nun auf Vergütung des Zusatzentgelts.

    Widerspricht dies nicht den Vorgaben des §2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG (keine KH-Leistung) und wie definiert sich eigentliche eine "eigene Dialyseabteilung"? Kann es sein, dass nur schon bei Nutzung eines "eigenen" Dialysegeräts auf ITS bereits die Kriterien für eine "eigenen Dialyseeinrichtung" bereits erfüllt sind?

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo,
    wenn nun der Patient nicht transportfähig ist - was ich bei einem Pat. der ITV unterstelle - dann muss die Dialyse ja irgendwie fortgeführt werden. Wenn es nicht als KH-Leistung (über das ZE), dann müsste die Dialyse separat anderweitig vergütet werden. Im Endergebnis dürften die Kosten ähnlich sein, nur halt auf einem andern Posten verbucht. Insofern ist es aus meiner Sicht müßig, darüber zu spekulieren, ob das KH eine eigene Dialyse-Einrichtung hat., Aber vielleicht sehe ich das auch zu pragmatisch ;)
    Oder es ist so kompliziert, so dass ich auch keine Antwort auf meine Frage bekommen habe: interner Link

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Forum,

    @Hr. Horndasch, natürlich muss die Diayse fortgeführt werden und die Kosten werden etwa das gleiche betragen. Trotz allem finde ich es diskussionswürdig ob es sich hier um eine KH-Leistung handelt. Denn wenn jedes KH mit eigenem Dialysegerät (was auf der Intensivstation wohl sein dürfte) als Dialyseeinricht gilt, dann hätte sich der Geseztgeber das Passus §2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG sparen können...

    Vielleicht gibt ja noch weitere Antworten hierzu ...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz