Hallo Einsparungsprinz,
ich denke, Sie interpretieren hier den Passus aus dem KHEntgG nicht korrekt: dieser definiert zunächst, dass es sich auch bei "vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter" um Allgemeine Krankenhausleistungen handelt, schränkt dies anschließend aber dahingehend ein, dass diese Regelung nicht gilt, wenn eine Dialysebehandlung fortgesetzt wird, das KH keine eigene Dialyseabteilung hat etc... wohlgemerkt: es geht hier ausschließlich um vom KH veranlasste Leistungen Dritter!
Wird die Leistung aber vom KH selbst erbracht, kann ich zumindest an dieser Stelle kein Hindernis für die Abrechnung erkennen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus Hollerbach