Dialyse

  • Hallo Einsparungsprinz,

    ich denke, Sie interpretieren hier den Passus aus dem KHEntgG nicht korrekt: dieser definiert zunächst, dass es sich auch bei "vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter" um Allgemeine Krankenhausleistungen handelt, schränkt dies anschließend aber dahingehend ein, dass diese Regelung nicht gilt, wenn eine Dialysebehandlung fortgesetzt wird, das KH keine eigene Dialyseabteilung hat etc... wohlgemerkt: es geht hier ausschließlich um vom KH veranlasste Leistungen Dritter!

    Wird die Leistung aber vom KH selbst erbracht, kann ich zumindest an dieser Stelle kein Hindernis für die Abrechnung erkennen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Hr. Hollerbach,

    um die vom KH veranlassten Leistungen Dritter gehts mir ganz und gar nicht (diese wäre auch die Rechtsquelle §2 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG)

    Die von mir angeregte Diskussion bezieht sich auch den §2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG, hier: "nicht zu den KH-Leistungen gehört eine Dialyse ..." und hat nichts mit Drittleistung zu tun, vielleicht drück ich mich auch ein wenig umständlich aus!

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Guten Tag,

    In §2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG geht es sehr wohl um vom KH veranlasste Leistungen Dritter.
    Es ist hilfreich, den kompletten Satz zu lesen und alle Informationen zu berücksichtigen.

    §2 Abs. 2 Satz 3 besagt "Nicht zu den Krankenhausleistungen nach Satz 2 Nr. 2 gehört eine Dialyse, ..."

    Satz 3 bezieht sich also auf Satz 2 Nr. 2.
    Und der lautet:
    " Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu (zu den allg. KH-Leistungen) auch
    ...
    2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,

    ...."
    Herr Hollerbach hat also vollkommen recht. Sofern die Dialyse nicht eine "vom KH veranlasste Leistung Dritter" ist, ist sie allgemeine Krankenhausleistung.

    Mit freundlichen Grüßen

    MedCo07

  • Guten Morgen Forum,

    MedCo07: So ist es, den kompletten Satz zu lesen!

    in dem von mir beschriebenen Fall verfügt das KH nicht über eine eigene Dialyseabteilung. Wenn das KH nicht einen Dritteren beauftragt bleibt es eine KH-Leistung, so weit so gut ...

    Stellt sich für mich die Frage wie dann ein KH eine Weiterführung einer Dauerdialysebehandlung ohne eigene Dialyseabteilung durchführen will?

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Guten Morgen,

    bezüglich der Dialyse herrschen auf Seiten der Krankenkasse immer wieder m.E. seltsame Vorstellungen. Bei einem Patienten mit Nierenversagen ist die Dialyse zur Erhaltung des Lebens zwingend anzuwenden. Sofern ein KH ein Dialysegerät besitzt und anwendet, wird das ZE ausgelöst. Das ZE ist daher m.E. immer auch zu bezahlen.

    Eine andere Frage wäre dann, ob eine solche Leistung im Budget untergebracht werden kann. Dies wird ohne eigene Dialyse-Abteilung eher schwierig, andererseits haben auch unsere Verhandler in der Vergangenheit dann immer gefragt, ob die Leistung insgesamt dann nicht in einem KH mit "Dialyseabteilung" erbracht werden müsste. Eine solche "Abteilung" gibt es indes nicht. In die Nähe dessen kommt eine Fachabteilung für Nephrologie. Diese haben aber viele KH nicht, die dennoch Intensivbehandlungen durchführen müssen. Nicht nur die Intensivbehandlung von Dialysepatienten ist hier maßgeblich, sondern auch die Tatsache, dass es bei vielen kritisch Kranken zu einem meist temporären Nierenversagen kommt, das eine Dialyse zwingend erforderlich macht. Aus diesem Grunde haben die meisten Intensivstationen eigene Dialyse-Geräte. Eine Verlegung kommt oft schon wegen des kritischen Zustandes nicht in Betracht, im Übrigen würde sie die Kosten auch vermutlich regelhaft erhöhen (so kämen dann z.B. zwei Fallpauschalen aus der Prä-MDC Gruppe zustande). Das kann ja nicht im Interesse der Kostenträger sein.
    Die Dialyse wäre früher nur mit 600 Euro bewertet gewesen, da es sich früher überwiegend um kh-individuelle ZE handelte. Glücklicherweise sind die meisten Dialyse-Verfahren inzwischen bewertet, so dass dem Kostenträger egal sein dürfte, ob die Leistung im KH A oder KH B erbracht wird.
    Bei Transportfähigen Patienten (nicht-intensivpatienten) kann die Leistung weiter ambulant erbracht werden und wird dann zwischen ambulanten Erbringer und KV abgerechnet.

    Sofern also eine Dialyse im KH erbracht wurde, fällt in jedem Fall das ZE an. Bezahlt werden müssen aber immer auch Leistungen, die im Katalog abgebildet sind, unabhängig von der Frage, ob sie bereits im Budget berücksichtigt sind. Das gilt ja auch für DRG. Ich habe zwar ein gewisses Verständnis dafür, dass die KTR die Leistungen dann auch beim nächsten Budget nicht verhandeln wollen, dies gilt aber nicht für die Dialyse-Verfahren auf einer Intensivstation. Vor allem, weil sie zum Erhalt des Lebens zwingend erforderlich sind.

    Gruß

    merguet

  • Hallo Forum,

    merguet, danke für den ausführlichen Beitrag!

    Um den leidigen Thema ein Ende zu setzen habe ich noch eine Frage, wie sehen es die Leistungserbringer untereinander wenn das KH A denn Aufwand einer Dialyseabteilung/Nephrologie auf sich nimmt aber im Prinzip genauso viel/wenig Erlös erhält wie das KH B welches den Aufwand einer Dialyseabteilung nicht betreibt? Beide KH`s erhalten ja das ZE für Dialyse...

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Hallo Einsparungsprinz,

    eine "Dialyseabteilung" gibt es nicht in einem deutschen Krankenhaus, da Dialysen i.d.R. ambulant durchgeführt werden. Was es gibt, sind Abteilungen für Nephrologie - deren Kerntätigkeit ist aber nicht die Durchführung von Dialysen bei stationären Patienten, sondern die Diagnostik (und ggf. stationäre Therapie) bei nierenkranken Patienten. Eine nephrologische Klinik verdient ihr Geld also im wesentlichen über die Abrechnung von DRGs, nicht über Zusatzentgelte. Insofern existiert der von Ihnen erfragte Interessensgegensatz gar nicht!

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Forum,

    @Hr. Hollerbach, danke für Ihren Beitrag!

    ein "klizekleiner" Interessensansatz besteht aber doch noch! nämlich von denen die zur Finanzierung herangezogen werden (sprich Beitragszahler) NIX FÜR UNGUT!

    mit freundlichen Grüßen

    Einsparungsprinz

  • Guten Morgen,

    der vergütete Aufwand beim ZE richtet sich ja nicht nach Aspekten wie den Vorhaltekosten, so gehen z.B. die Kosten für die Anschaffung von Dialysegeräten nicht in die Kalkulation ein, sondern ausschließlich nach den vom InEK Kalkulierten Ist-Kosten für die Dialyse. Zu deren Berechnung hat die Fachgesellschaft umfangreiche Kalkulationsmodelle erstellt, die vom InEK anhand der Kostendaten der Kalkulationshäuser validiert wurden. Das ZE vergütet als den direkten Aufwand der Behandlung mit dem Dialyse-Gerät (Sach- und Personalkosten), welche über den Erlös der DRG hinausgehen.

    Im Übrigen kann ich nur noch einmal warnen: Nehmen Sie an, ein Patient wird im KH A mit nach ca. 300 Stunden Beatmung dialysepflichtig: Er würde verlegt und erhält im KH B weitere 300 Stunden Beatmung + Dialysen. Das Ergebnis (ohne IKB) wären 2 PräMDC der A11. Diese beiden wären erheblich teurer als eine A09.

    Selbst wenn es Ihnen durch Argumentation gelingt, den einen oder anderen Patienten zu "verbilligen", indem Sie die Leistungen in den ambulanten Bereich verschieben (wo dann nur ein anderer Topf angezapft würde, und nur Ihr Ressort vermeintlich entlastet würde). Ein einziger Fall wie oben beschrieben würde Ihre Kosten erheblich erhöhen und alle zwischenzeitlichen Teilerfolge völlig zunichte machen.

    Gruß

    merguet