Fallzusammenlegung / Komplikationen

  • Hallo Forum,

    wir hatten einen Patienten mit Weber-C-Fraktur und Syndesmosenruptur aufgenommen und mit Platten- und Schraubenosteosynthese und Stellschraube versorgt. Aufnahme 1.3.04, Entlassung am 6.3.04. Die DRG war die I13D. Patient wird am 16.3. zur Revision aufgenommen und es wird die Stellschraube neu platziert, Entlassung 19.4., DRG war die I13C (T84.1 kam dazu). Die Fälle muss man ja zusammenlegen und nur die I13B abrechnen.
    Bis hierhin kein Problem ( oder doch? ). Jetzt kam aber der Patient erneut am 29.3. wegen einer Komplikation einer Schraube und wurde erneut revidiert, Entlassung 3.4.

    Ist das jetzt alles als 1 Fall zu werten oder 2? Welche OGVD zählt jetzt, die der I10C (21) oder B (30)? Wie zählen die Tage der einzelnen Aufenthalte dann zur Berechnung der OGVD?

    Ich hoffe, uns kann geholfen werden! Danke schon mal!

    Viele Grüße

    Benjamin

  • Moin, Moin,

    in den \"Leitsätzen zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung nach § 2 KFPV 2004\" des BMGS ist m.E. klar geregelt, dass als obere Grenzverweildauer für die Fallzusammenfassung die oGVWD des ersten Falles (I13D) heran zu ziehen ist. Dies geht aus Nr. 2 Satz 1 u. 2 sowie Nr. 5 letzter Absatz Satz 4 hervor, wobei hier ebenfalls eine Kette aus drei Fällen beispielhaft betrachtet wird. Demnach wären der erste und der zweite Aufenthalt zusammen zu führen, nicht aber der dritte. Laut dem in die o.g. Leitsätzen aufgeführten Algorithmus greift für den dritten Fall die 30-Tage-Regelung nicht, da die erste DRG nicht aus der Partition M war und es sich nicht um eine Wiederaufnahme innerhalb der oGVWD (des ersten Falles!!) handelte.
    Also insgesamt 2 Fälle.

    MfG
    D. Herrmann
    Medizin-Controller
    Kreiskrankenhaus Hameln

    Dr.med. Dietrich Herrmann
    Medizin-Controller
    Kreiskrankenhaus Hameln
    31789 Hameln