Rückverlegungskette

  • Folgende Fallkonstellation liegt vor:
    Aufnahme in KH A am 03.03. - Verlegung in KH B am 05.03. - Rückverlegung in KH A am 09.03. - Entlassung: 17.03. --> DRG in KH A: jeder Aufenthalt landet in F60A

    Wiederaufnahme am 18.03. in KH A - Verlegung in KH C am 26.03. - Rückverlegung in KH A am 27.03. - Verlegung in KH D am 05.04. - Rückverlegung in KH A am 20.04. - Entlassung: 30.04. --> DRG in KH A: jeder Aufenthalt landet in F62B

    Wie sind die insgesamt 5 Aufenthalte in KH A abzurechnen. Handelt es sich um nur einen Fall oder sind es 2 Fälle. Ist die Wiederaufnahme am 18.03. als neuer Fall zu betrachten oder gehört dieser Fall mit den entsprechenden Verlegungen zum Fall 1 und ist somit nicht separat abrechenbar.

    Wäre für eine Hilfe dankbar.

    Eine überfragte Abrechnerin :sterne:

  • Schönen guten Tag!

    Die erste Behandlungskette (A-B-A) ist für das Krankenhaus A auf jeden Fall als ein Fall abzurechnen (§ 3 Abs. 3 KFPV 2004).

    Auch die zweite Behandlungskette (A-C-A-D-A) ist für das Krankenhaus A als ein Fall anzusehen, denn die Rückverlegungskriterien sind jeweils erfüllt (Nach den Vereinbarungen zum § 301 SGB V wird ja bei Rückverlegung im Gegensatz zur Wiederaufnahme der Patient nicht neu aufgenommen, sondern die Entlassung des vorhergehenden Falles storniert und der alte Fall weitergeführt, so dass bei jeder neuen Rückverlegung immer nur ein vorhergehender Fall existiert).

    Die Wiederaufnahme am 18.03 liegt innerhalb der Grenzverweildauer der ersten DRG sowie innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Aufnahme, so dass die Kriterien des § 2 KFPV 2004 zu prüfen sind:

    • Abs. 1 (gleiche Basis-DRG innerhalb GVD) trifft formal nicht zu, vorausgesetzt der zweite Aufenthalt wurde richtig verschlüsselt (beachte die Frist von 28 Tagen zur Kodierung \"akuter Herzinfarkt\" in der Kodierrichtlinie 0901)
    • Abs. 2 (konservative - operative DRG innerhalb von 30 Tagen) trifft definitiv nicht zu.
    • Abs. 3 (Komplikation der durchgeführten Leistung) ist bei diesen Information nicht eindeutig zu bestimmen und hängt davon ab, aus welchem Grund der Patient wieder aufgenommen wurde und wie er zuvor behandelt wurde.


    Wenn man also von der Möglichkeit der Komplikation absieht, sind es formal 2 Fälle, wobei jedoch inhaltlich noch zu überprüfen wäre, ob der Fall ab 18.03 nicht doch aufgrund der 28 Tage Regelung der DKR 0901 in die F60 gruppiert werden müsste.

    Schönen Tag noch,