- Offizieller Beitrag
Zitat
Original von Rembs:
Wesentliche Merkmale der vollstat. Behandlung sind die Unterkunft und Verpflegung (vgl Vreden, das Krankenhaus 1998, 333)Gemäß §2 Nr.1 KHG und § 107 Abs.1 SGB V sowie §2 Abs.1.1 BPflV und § 39 Abs.1 3 SGB V ergibt sich:
Stat. Krankenhausbehandlung ist die medizinische Versorgung eines Patienten im Krankenhaus, die ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei, Heil- und Hilfsmitteln, sowie Unterkunft und Verpflegung umfasst.
Wird bei der medizinischen Versorgung im Krankenhaus Unterkunft und Verpfegung nicht gewährt, handelt es sich um nicht um stationäre, sondern stets um ambulante Behandlung.
Guten Tag,
hallo Eberhard,
hierzu gibt es (indirekt, weil hier ambulante OP inhaltlich im Vordergrund steht) eine andere Meinung. Ich kann das Folgende nicht im Komplett-Text liefern, weil der Link bei http://www.sozialversicherungs-office.de falsch verzweigt und ich sonst keine andere Quelle finde.
Abgrenzung zwischen ambulanter uns stationärer Krankenhausbehandlung, Urteil des BSG vom 4.3.2004
\"Einer Versicherten wurden in einer Zahnklinik unter Vollnarkose vier Weisheitszähne gezogen. Nach komplikationslosem Verlauf ist sie noch am selben Tag entlassen worden. Während die Zahnklinik den Tagespflegesatz für eine vollstationäre Behandlung berechnete, war die Krankenkasse nur bereit, den geringeren Vergütungsansatz für eine ambulante Operation zu zahlen.
Das BSG stellet mit seinem Urteil im Sinne der Krankenkasse fest, das weder eine vollstationäre noch teilstationäre Behandlung vorlag. Entgegen der Auffassung der Zahnklinik kommt es nicht darauf an, dass die Versicherte ein Bett auf der Station in Anspruch genommen hat und entsprechend versorgt wurde. Entscheidend ist vielmehr, dass die Versicherte, entsprechend dem Operationsplan, die Nacht nicht im Krankenhaus verbracht hat.\"
Quelle: die Ersatzkasse, 4/2004
Wenn dieser Fall also kein stationärer war, wie kann dann der oben geschilderte einer sein?