V.a. Schlafapneu

  • Ein Patient kommt mit dem Symptom Mundatmung zur Aufnahme. Es erfolgt ein Untersuchung zum Ausschluss einer Schlafapneu. Zum Zeitpunkt dr Entlassung liegt das Untersuchungsrgebnis noch nicht vor. Es erfolgte also noch keine Behandlung. Dann müsste das Symptom Mundatmung in diesem Fall doch die Hauptdiagnose sein. Wie sehen das andere.

    • Offizieller Beitrag

    Wenn keine Erkrankung festgestellt werden kann, ist das Symptom zu kodieren. Ergänzend kann man dazu manchmal Kodes aus Z... Beobachtung bei... angeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Marx,

    passen Sie bitte mit ihrer Kodierung auf:

    Mundatmung (R06.5) führt zur DRG D66Z (Andere Krankheiten an Ohr, Nase, Mund und Hals). Die Bewertungsrelation ist 0,576 / mittlere VWD 5,9.

    Schlafapnoe (G47.3) steht in Beziehung zur DRG E63 (Schlafapnoesyndrom). Hier liegt die Bewertungsrelation für E63A bei 0,322 und für E63B bei 0,160.

    Sollte sich später ein SAS herausstellen wäre das u.U. problematisch (Rückforderungen der Krankenkasse o.a.).

    Andreas Raether
    Winnenden

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Raether:
    Hallo Herr Marx,
    passen Sie bitte mit ihrer Kodierung auf:

    Hallo Herr Raether,

    das sollte doch bitte immer gelten! :d_zwinker:

    Man kann aber immer nur so kodieren, wie es sich zu diesem Zeitpunkt dargestellt hat. Eine Überlegung, in Zukunft könnte es ja anders sein, ist keine Grundlage für die Kodierung.

    Wenn es jetzt kein SAS ist, die Befunde es ausschließen, wird eben nur das Symptom kodiert. Wenn es eine Verdachtsdiagnose im Sinne der DKR ist (und es wurde daraufhin behandelt), ist das SAS zu kodieren. Genauso, wenn es gesichert ist.

    Das sind die einzigen Überlegungen, die man sich in diesem Fall machen muss.

  • Hallo, Herr Selter,

    vielen Dank für Ihren Ergänzung - nur:

    mit der unvollständigen Diagnostik zum Entlassungszeitpunkt, die vielleicht zum Zeitpunkt der MDK-Anfrage vorliegt, könnte es dann
    doch Überraschungen :erschreck: geben, wenn [c=#b600ff]das[/code] Ergebnis Diagnose und damit sogar DRG-Code herumreißt.

    Ein gefundenes Fressen für den MDK :i_baeh: ?
    Ein böses Erwachen für den Erstkodierer? :a_augenruppel:

    Bitte einen kurzen Kommentar oder Verweis, falls das schon woanders Thema war, Merci.


    Gruß aus Winnenden

    Andreas Raether
    Winnenden

  • Sehr geehrter Hr. Marx

    Hauptdiagnose in Ihrem Fall klar die R06.5 (Mundatmung). Sofern der PAtient nur zur PSG kam, ergibt sich bei einem Belegungstag die D68Z mit einem RG 0,202. Da für die Kodierung die bei entlassung vorliegenden Befunde zählen, ändert sich dies auch nicht mehr, wenn am Ende eine andere Diagnose herauskommt.

    Allerdings wäre schon die Frage zu stellen, weshalb das Untersuchungsergebnis bei Entlassung noch nicht vorlag und dann am Ende vielleicht doch die obstruktive Schlaf-Apnoe festgestellt werden konnte. Dadurch E63B und ein RG von 0,16 (immerhin 20% weniger als die D68Z).

    mfg aus Löwenstein
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim