WA in das gleiche Krankenhaus innerhalb 24h

  • Guten Abend Forum,

    folgendes Problem: Ein Patient wird nach 5 Tagen Behandlung wegen kard. Erkrankungen morgens entlassen (=F-DRG). Am Abend des gleichen Tages wird er dann notfallmäßig wegen Femurfraktur wieder aufgenommen(=I-DRG). Die KK möchte daraus natürlich einen Fall machen, aber ist das korrekt? Ich kenne die 24h-Regel nur bei Verlegungen.

    Mit sonnigen Grüßen

    Franko

    [center]8) Dr. Frank-O. Heemeyer 8)
    Medco EJK Duisburg[/center]

  • Hallo, Franko
    Es sind zwei Fälle - welche KK will daraus einen machen? Es sei denn, die können Ihnen beweisen, dass die Fraktur schon bei Entlassung vorlag und es eine \"fiktive\" Entlassung war. Denn wenn die Fraktur während des stationären Aufenthalt wegen kard. Erkrankung auftrat: PG (Pech gehabt). Aber sowas machen Sie ja nicht.
    Fragt sich
    Susanne :roll:

    Susanne in München :i_drink:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Dr. Heemeyer,
    m.E. hat die Krankenkasse zu Recht eine Fallzusammenführung beansprucht.
    Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole: Es handelt sich um eine \"verdeckte\" Verlegung. Dabei geht es nicht um den medizinischen Zusammenhang zwischen beiden Fällen, sondern einzig und allein um die Wiederaufnahme innerhalb von 24 h. Hier muss ich Susannes Äußerung daher widersprechen. Ein Fall (!), weil es eine Verlegung ist, von der Sie nichts ahnten.


    Vor einem Jahr war das ganze Gezumse noch Auslegungssache der AOK. Habe ich diese Auslegung mittlerweile so \"gefresssen\", dass ich sie für Gesetz erachte oder ist dem tatsächlich noch so? Erbitte dazu Rückmeldung aus dem Forum.

    Gruß
    B. Sommerhäuser

    Oops, ich glaube, ich habe etwas durcheinander geworfen: Die letztjährige Auslegung der AOK bezog sich auf \"Verbringung\" vs. \"Verlegung\", passt hier also nicht. Sorry.

  • Hallo Forum,

    Zitat


    Original v. B. Sommerhäuser:
    m.E. hat die Krankenkasse zu Recht eine Fallzusammenführung beansprucht.
    Auch auf die Gefahr hin, dass ich mich wiederhole: Es handelt sich um eine \"verdeckte\" Verlegung. Dabei geht es nicht um den medizinischen Zusammenhang zwischen beiden Fällen, sondern einzig und allein um die Wiederaufnahme innerhalb von 24 h. Hier muss ich Susannes Äußerung daher widersprechen. Ein Fall (!), weil es eine Verlegung ist, von der Sie nichts ahnten.

    Ich hatte die Fallschilderung von Herrn Dr. Heermeyer dahingehend interpretiert, daß es sich um eine Wiederaufnahme in dasselbe Krankenhaus handelte (? )

    Die von Ihnen, Herr Sommerhäuser, zitierte 24h-Regelung betrifft jedoch nur Verlegungen (Entlassung aus einem und Wiederaufnahme in ein anderes Krankenhaus). Die entsprechende Definition findet sich im § 1 Abs. 1 KFPV 2004. Die Abrechnung solcher Verlegungen regelt dann der § 3 der KFPV 2004. Übrigens ist für Verlegungen die Abrechnung von zwei getrennten Fallpauschalen explizit vorgesehen. Allerdings gemindert entsprechend der Regelungen des § 3 KPFV 2004.

    Eine Fallzusammenlegung ist meiner Kenntnis nach vom Gesetzgeber auschließlich bei Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus vorgesehen. Die Entsprechende Regelung findet sich im § 2 der KFPV 2004. In den ersten drei Absätzen dieser Vorschrift sind die Bedingungen für eine Fallzusammenlegung (abschließend) aufgeführt:

    - Wiederaufnahme innherhalb OGV bei gleicher Basis-DRG
    - Wiederaufnahme innerhalb 30 Kal.tagen innerhalb gleicher MDC mit Wechsel medizinische/andere Partion gefolgt von operativer Partition
    - Wiederaufnahme innerhalb OGV wg. Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung.

    Gemäß der ursprünglichen Fallschilderung von Herrn Dr. Heermeyer scheiden die ersten beiden Fallzusammenlegungsgründe per se schon einmal aus (weder gleiche Basis-DRG noch gleiche MDC). Insofern käme in dem geschilderten Fall eine Fallzusammenlegung nur dann in Frage, wenn es sich bei der Femurfraktur um eine Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung handelt. Denkbar wäre hier z.B. ein Sturz vom Kathetertisch etc. Ich verstehe die Fallschilderung jedoch so, daß die Femurfraktur nach Entlassung, also nicht im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung auftrat.

    Von daher wären dann die Voraussetzung für eine Fallzusammenführung wg. Komplikation (§ 2 Abs. 3 KFV 2004) ebenfalls nicht erfüllt. Eine Fallzusammenführung wäre also nicht durchzuführen.

    MfG,

    M. Ziebart