Hallo Forum!
Wir haben eine Patientin, bei dem ich mir nicht sicher bin, ob eine Fallzusammenlegung erfolgen muß.
Pat kam erstmal 22.03. notfallmäßig wegen vaginaler Blutung. In der Cervix erkennt man Tumorgewebe, eine PE wird entnommen. Wegen der starken Blutung wird die Pat stationär überwacht
(HD C54.1/ OPS 1-571.1 DRG N09Z)
Nach Vorliegen der Histologie wird die Patientin bei nun gesichertem Corpuscarcinom erneut aufgenommen zur OP nach Wertheim am 29.03.2004
(HD C54.1
OPS 5-685.1
5-653.10
5-543.2
DRG N03B
Jetzt wird von der Krankenkasse eine Fallzusammenführung gefordert. Ist das o.K.?
Heißt das aber auch, das alle Karzinomfälle, bei denen während eines Aufenthaltes eine histologische Sicherung, z.B. durch Cürettage erfolgt und in einem zweiten Aufenthalt die Tumoroperation, nun doch zusammengeführt werden müssen. Hatte es bislang so verstanden, das diese Carcinomfälle von der Wiederkehrerregelung ausgenommen sind?!
Etwas ratlose Grüße aus Schwaben
Uli Runge