Wiederaufnahme bei Corpus-Carcinom

  • Hallo Forum!

    Wir haben eine Patientin, bei dem ich mir nicht sicher bin, ob eine Fallzusammenlegung erfolgen muß.
    Pat kam erstmal 22.03. notfallmäßig wegen vaginaler Blutung. In der Cervix erkennt man Tumorgewebe, eine PE wird entnommen. Wegen der starken Blutung wird die Pat stationär überwacht
    (HD C54.1/ OPS 1-571.1 DRG N09Z)
    Nach Vorliegen der Histologie wird die Patientin bei nun gesichertem Corpuscarcinom erneut aufgenommen zur OP nach Wertheim am 29.03.2004
    (HD C54.1
    OPS 5-685.1
    5-653.10
    5-543.2
    DRG N03B

    Jetzt wird von der Krankenkasse eine Fallzusammenführung gefordert. Ist das o.K.?
    Heißt das aber auch, das alle Karzinomfälle, bei denen während eines Aufenthaltes eine histologische Sicherung, z.B. durch Cürettage erfolgt und in einem zweiten Aufenthalt die Tumoroperation, nun doch zusammengeführt werden müssen. Hatte es bislang so verstanden, das diese Carcinomfälle von der Wiederkehrerregelung ausgenommen sind?!

    Etwas ratlose Grüße aus Schwaben

    Uli Runge

  • Hallo nach Schwaben,

    also nach meinem Verständnis sieht es so aus:

    1. Beide Fälle entstammen der operativen Partition, daher ist eine Fallzusammenführung (FZF) unter dem Ticket \"Fallsplitting konservativ-operativ\" nicht geboten. Die 30-Tage-Frist käme zwar hin, aber der Rest paßt nicht.

    2. FZF wegen Aufnahme innerhalb der oGVD von Fall 1 bei Ansteuerung der gleichen Basis-DRG paßt auch nicht, weil in einem Fall die N03_ im anderen die N09_ getroffen wird (die Kodierungen habe ich nicht nachgestellt, gehe aber davon aus, daß das alles so ok ist.)

    3. FZF wegen Komplikation kann in dieser Konstellation auch niemand ernsthaft unterstellen, allerdings haben wir uns auch schon häufiger mit den Kassen gezankt, weil die bei allen Regeln der KFPV 2004 auch noch eine eigene kennen: FZF wegen des Gebotes der Wirtschaftlichkeit. Da kann man sich zwar aufregen, aber dennoch ziemlich entspannt argumentieren.

    4. Ausnahmen von der WA-Regelung sind im Katalog ausdrücklich in Spalte 13 markiert. Da gibt es zwar viele aus der Onkologie, das Ausnahmemerkmal bezieht sich aber inhaltlich nicht durchgehend auf die gesamten Tumor-Patienten, denn dann wären auch die Gastroskopie mit PE und die anschließende Gastrektomie von der WA-Regelung verschont - sind sie aber nicht (konservativ - operativ).

    Hilft das weiter?

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein