Fallzusammenführungskette?

  • Hallo Forum,

    vielleicht haben wir uns in den Detailbestimmungen der KFPV 2004 verfangen und auch die Kommentare des BMGS nicht richtig gelesen (obwohl wir es mit mehreren Teilnehmern mehrfach versucht haben). Aber mal für die Diskussion folgende Konstellation:

    Ein Patient wird wegen einer Nephrolithiasis stationär behandelt. Im ersten Aufenthalt erfolgt konservative Therapie mit deutlicher Besserung ohne Intervention. DRG L64.

    Im zweiten Aufenthalt bei rekurrenten Beschwerden und neuem Steinnachweise erfolgt die Behandlung mit ESWL. DRG L42.

    Im dritten Aufenthalt erfolgt das Einbringen einer Harnleiterschiene mit der Ermittlung der DRG L07.

    Auch wenn man über den klinischen Ablauf diskutieren könnte (tun wir auch), soll das nicht das Thema sein. Die Frage ist für uns, welche Aufenthalte zusammengeführt werden. Dabei ist der Abstand der einzelnen Aufenthalte in jedem Fall so, daß die Regelungen für 30 Tage oder oGVD greifen können.

    Fall 1 und 2 fallen unter keine der uns bekannten Regeln (kein Splitting konservativ/operativ, keine WA wegen Komplikationen.

    Fall 1 und 3 gehören theoretisch genauso zusammen wie Fall 2 und 3, denn in beiden Fällen greift das Kriterium \"konservativ/operativ\".

    Müssen wir Fall 3 jetzt an den 1. oder 2. Aufenthalt dranhängen?

    :d_gutefrage: :d_gutefrage: :d_gutefrage:

    Der verbleibende \"Single\"-Aufenthalt darf nach unserem Verständnis nicht gegen einen bereits zusammengeführten geprüft werden (siehe BMGS), bleibt also solo. Aber welcher??

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Sander,
    es geht in Ihrem Beispiel doch um die Wiederaufnahme in die gleiche MDC. Ich habe nicht nachgeschaut, gehe aber davon aus, dass es sich nicht um eine \"besonders gekennzeichnete DRG-FP des Fallpauschalenkataloges (Hauptabteilung Spalte 13 / Belegabteilung Spalte 15) handelt, die von der Fallzusammenführung ausgenommen wäre. Im Abrechnungsleitfaden ist zu lesen: Im Gegensatz zur Wiederaufnahme in die gleiche Basis-DRG ist hier eine direkte Fallabfolge notwendig, das heißt, es wird immer auf die Partition der unmittelbar zuvor abrechenbaren DRG-Fallpauschale abgestellt. Abrechenbar war und abgerechnet worden ist da ja wohl die L42. Weiter heißt es: [...] Die Fallabfolge bezieht sich nur auf die Partitionen der abgerechneten DRG-Fallpauschalen in demselben Krankenhaus. Sofern also der Patient innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten stationären Aufenthaltes wieder in dasselbe KH aufgenommen wird (das las sich so), ist m.E. der Fall 3 mit dem Fall 2 zusammenzuführen. Es greift hier \"andere Partition\" / \"chirurgische Partition\".
    Schöne Grüße nach DU
    sendet
    B. Sommerhäuser

    Ich verschiebe das Thema mal in den Abrechnungsbereich...

  • Hallo Herr Sommerhäuser,

    danke für das Verschieben, ich habe auch kurz nach dem Absenden gesehen, daß ich mich in der Rubrik verhauen hatte, war auch schon ein wenig später im Tag. :rotwerd:

    Zum Thema: Ähnliches hatte ich auch schon mal überlegt, allerdings hatten wir uns auch immer wieder an der Formulierung festgehakt, daß alle Fälle zunächst getrennt zu gruppieren und dann auf das Vorliegen der Regeln zu prüfen sind. In diesem Fall könnte man auf die Idee des \"Nr. 3 zu Nr. 1\" kommen. Sachlogisch ist allerdings auch anzumerken, daß sich in der Chronologie der Fälle die Nummern 1 und 2 zunächst ausschließen und dann 3 dazustößt, der dann auch nur an die 2 ankoppelbar ist. Wenn ich also so denke, kann ich Ihrer Interpretation gut folgen. Spannend in diesem Zusammenhang ist allerdings, wie unser gemeinsames KIS damit umgeht :a_augenruppel: , da ist vermutlich mal wieder etwas Handarbeit vonnöten. Gruß nach Unna,

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von A. Sander:
    Ein Patient wird wegen einer Nephrolithiasis stationär behandelt. Im ersten Aufenthalt erfolgt konservative Therapie mit deutlicher Besserung ohne Intervention. DRG L64.

    Im zweiten Aufenthalt bei rekurrenten Beschwerden und neuem Steinnachweise erfolgt die Behandlung mit ESWL. DRG L42.

    Im dritten Aufenthalt erfolgt das Einbringen einer Harnleiterschiene mit der Ermittlung der DRG L07.


    Guten Abend,

    vielen Dank, ein toller Fall!!!

    „worst-case Szenario“
    z.B. MDK Gutachter
    Der zweite Aufenthalt ist eine „Komplikation“, da der Patient beim ersten Aufenthalt zu früh entlassen wurde
    Der dritte Aufenthalt hätte ambulant durchgeführt werden können

    Meine Meinung:
    2 und 3 zusammenfassen, vgl. Argumentation von Herrn Sommerhäuser


    Gruß

    Eberhard Rembs

  • Hallo Herr Rembs,

    so spät am Abend noch so furchtbare Gedanken, die meine zarten Pflänzchen des wieder wachsenden Durchblicks und Zutrauens verdorren lassen ...

    Im Ernst: sicher ist so eine Kette einmal eine administrative Katastrophe, wenn man überlegt, welche Heerscharen sich mit dem Durcheinander beschäftigen. Hätte es unter BPflV nicht gegeben :biggrin: !

    In meinem ersten Beitrag habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, daß wir intern über so einen Quatsch heftig diskutieren. Wenn man - total revolutionärer Ansatz! - mal aus Sicht eines betroffenen Patienten an die Sache herantritt, dann wird man besser ganz kleinlaut und überlegt, was man zur Buße tun kann.

    Danke für Ihre Einschätzung, wir werden so verfahren und bei spannenden Argumentationen (KK, MDK) hierzu berichten.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend Herr Sander,


    Zitat


    Original von A. Sander:


    Im Ernst: sicher ist so eine Kette einmal eine administrative Katastrophe, wenn man überlegt, welche Heerscharen sich mit dem Durcheinander beschäftigen. Hätte es unter BPflV nicht gegeben :biggrin: !


    Jeder Kliniker kennt diese Fälle, sie sind selten, aber nun einmal unvermeidbar ( außer bei der ex post Betrachtung der „Besserwisser“), deshalb noch einmal ausdrücklich danke für diese Falldarstellung!


    Schöne Grüße nach Duisburg

    Eberhard Rembs

    • Offizieller Beitrag

    Hallo, lieber Eberhard, hallo Herr Sander,

    Zitat


    Original von Rembs:
    Guten Abend,

    vielen Dank, ein toller Fall!!!

    „worst-case Szenario“
    z.B. MDK Gutachter
    Der zweite Aufenthalt ist eine „Komplikation“, da der Patient beim ersten Aufenthalt zu früh entlassen wurde

    Ist der zweite Fall i. S. einer Komplikation interpretierbar ?
    Weil: \"Unter den Begriff \"Komplikation\" fällt nicht das Auftreten eines Rezidivs.\"
    Oder liege ich daneben ? Komplikation oder Rezidiv ?
    Schöne Grüße
    sendet
    Burkhard

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Admin:

    Ist der zweite Fall i. S. einer Komplikation interpretierbar ?
    Weil: \"Unter den Begriff \"Komplikation\" fällt nicht das Auftreten eines Rezidivs.\"
    Oder liege ich daneben ? Komplikation oder Rezidiv ?


    Guten Abend Burkhard,

    genau richtig, der zweite Fall ist natürlich keine Komplikation.
    Aber:
    Mir liegen Gutachten vor, in denen genau dieser Tatbestand verwechselt wurde.

    Schöne Grüße
    Eberhard

  • Hallo Herr Rembs,

    Zitat


    Original von Rembs:
    [quote]
    ...genau richtig, der zweite Fall ist natürlich keine Komplikation...

    ...schon allein deshalb nicht, weil nicht im Zusammenhang mit einer durchgeführten Leistung (KFPV 2004, §2 Abs.3)

    MfG

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. med. Roland Balling

    Chirurg
    Medizincontroller
    "Ärztliches Qualitätsmanagement"
    Chirurgische Klinik, 82229 Seefeld