Hallo an alle!
Ich habe ein Verständnisproblem mit der Kodierregel für Schrittmacher-Träger.
In der DKR heißt es:
Einem Patienten mit Schrittmacher ist der Kode
Z95.0 Vorhandensein eines künstlichen Herzschrittmachers
zuzuweisen, mit Ausnahme der Fälle, bei denen der Schrittmacher während des Krankenhausaufenthaltes
justiert wird.
Ich lese daraus: Jeder Schrittmacher-Träger wird mit der Z95.0 kodiert, unabhängig davon, ob diese Tatsache für den stationären Verlauf von Bedeutung war (Widerspruch zu ND-Definition). Jene Fälle, die aus irgendeinem Grunde einer Schrittmacher-Kontrolle während des Aufenthaltes unterzogen wurden (hier träfe die ND-Definition zu) dürften nicht mit der Z95.0 kodiert werden. Aber was soll man stattdessen nehmen? Nur den Prozeduren-Kode?
Für weitere Interpretationen, Hilfen von Euch wäre ich sehr dankbar.
Grüße aus Soest
Riklu
Wetter: bewölkt, trocken.
:ops: :icd: :kr: