Herzschrittmacher

  • Hallo an alle!

    Ich habe ein Verständnisproblem mit der Kodierregel für Schrittmacher-Träger.
    In der DKR heißt es:

    Einem Patienten mit Schrittmacher ist der Kode
    Z95.0 Vorhandensein eines künstlichen Herzschrittmachers
    zuzuweisen, mit Ausnahme der Fälle, bei denen der Schrittmacher während des Krankenhausaufenthaltes
    justiert wird.

    Ich lese daraus: Jeder Schrittmacher-Träger wird mit der Z95.0 kodiert, unabhängig davon, ob diese Tatsache für den stationären Verlauf von Bedeutung war (Widerspruch zu ND-Definition). Jene Fälle, die aus irgendeinem Grunde einer Schrittmacher-Kontrolle während des Aufenthaltes unterzogen wurden (hier träfe die ND-Definition zu) dürften nicht mit der Z95.0 kodiert werden. Aber was soll man stattdessen nehmen? Nur den Prozeduren-Kode?

    Für weitere Interpretationen, Hilfen von Euch wäre ich sehr dankbar.

    Grüße aus Soest
    Riklu
    Wetter: bewölkt, trocken.
    :ops: :icd: :kr: ?(

    Riklu
    Hünfeld, Rhön
    Helios-St.Elisabeth-Klinik

  • Generell sollte zu jeder Prozedur eine Diagnose kodiert sein.

    .:kr: Hier: DKR 0911a: Bei Aufnahme zum Aggregatwechsel:
    Z45.0 Anpassung und Handhabung eines künstlichen HSM

    Mit Z45.0 ist m.E. die Justierung gemeint und kann durchaus auch als ND eingestzt werden, wenn der Patient wegen einer anderen HD da war. Diese spezielle KDR sagt nur das zusätzlich auch der Aggregatwechsel damit gemeint ist.

    Der OPS-Code sagt dann was passiert ist, z.B.:
    1-266.0 Elektrophysiologische Untersuchung des Herzens, nicht kathetergestützt, bei implantiertem Schrittmacher
    zuzuweisen.
    oder
    5-378.9 Entfernung, Wechsel und Korrektur eines Herzschrittmachers und Defibrillators, Systemumstellung8)

    glocker

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Riklu (was soll das eigenlich bedeuten?),

    "Einem Patienten mit Schrittmacher ist der Kode Z95.0 Vorhandensein eines künstlichen Herzschrittmachers zuzuweisen, mit Ausnahme der Fälle, bei denen der Schrittmacher während des Krankenhausaufenthaltes justiert wird."

    Das bedeutet für mich, dass dieser Kode nur zugewiesen wird, wenn keine Kosequenz für die Behandlung daraus resultiert. Die anamnestische Angabe, entgegen der ND-Definition, ist hier eben durch die Spez. KR vorgegeben, dafür gibt es weitere Beispiele auch in anderen Kapiteln.

    Dann ist da noch:

    "Bei Aufnahme zum Aggregatwechsel ist Z45.0 Anpassung und Handhabung eines künstlichen Herzschrittmachers zuzuweisen, zusammen mit den passenden Verfahrenkodes."

    Was stört da den aufmerksamen Leser?
    Genau..., "Aufnahme zum Aggregatwechsel". Bedeutet doch eigentlich, dass ich ihn nicht zuordnen darf, wenn ein Patient wegen etwas anderem aufgenommen wurde, aber trotzdem z.B. ein Wechsel nötig war.?

    Da zeigt sich aber mal wieder auch die sprachliche Inkonsequenz der DKR, da steht "zuzuweisen", aber nicht als was: HD oder ND.
    Im Fall der Aufnahme zum Wechsel ist es ja auch klar: HD. Was aber wenn sie als ND zuzuordnen wäre? Das muß ich mir selber denken und sage deswegen: Ist als ND jedoch zuordbar, wenn z.B. ein Wechsel im Rahmen einer Behandlung einer anderen HD nötig ist.
    Beispiel:
    Pat. aufgenommen wegen Hörverlust einseitig, dort keine Prozedur verschlüsselt, gleichzeitiger Wechsel HSM nötig und wird durchgeführt:
    Fehler-DRG, egal ob Z45.0 als ND genannt wird oder nicht.

    Bei der einfachen Kontrolle ist ja jetzt dann auch noch die Frage, ob Z45.0 Anpassung und Handhabung eines künstlichen Herzschrittmachers als ND verschlüsselt werden darf (Kontrolle=Anpassung+Handhabung?).
    Die Kodierrichtlinien sagen nun mal nichts darüber. Dort wird nur über die Prozedur referiert:
    "Für die Überprüfung zu einem anderen Zeitpunkt (also nicht im Zusammenhang mit einer Implantation beim gleichen Aufenthalt) ist der Kode 1-266.0 Elektrophysiologische Untersuchung des Herzens, nicht kathetergestützt, bei implantiertem Schrittmacher zuzuweisen. In diesem Kode ist die Reprogrammierung eines permanenten Schrittmachers
    (Frequenzanpassung, Wechsel des Modus) mit eingeschlossen."

    Für die DRG-Findung spielt es aber eh keine Rolle, da weder Z45.0 einen CCL inne hat, noch triggert die HSM-Diagnostik irgendeine Zuordnung.

    Ich würde also aus pragmatischen Gründen folgendermaßen Kodieren:

    Aufnahme wegen irgendwas, nötiger Eingriff wegen vorhandenem HSM:
    HD:irgendwas
    ND: bei Komplikationen: T82.1 T82.7 T82.
    anderes: Z45.0
    Prozedur: die durchgeführte(n)

    Ergebnis = Fehler-DRG

    Aufnahme wegen irgendwas, Kontrolle vorhandener HSM:
    HD:irgendwas
    ND:keine
    Prozedur: 1-266.0

    Ergebnis: keine Abänderung der primären durch HD gefundene DRG

    Bin auf andere Vorschläge gespannt!

    HERZLICHE Grüße!

    --
    D. D. Selter
    Arzt, noch Leiter Med. Cont., DRG-Beauftragter, Kliniken d. MTK GmbH, Hofheim/Taunus. Ab 16.2.02 BGU-Murnau.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Vielen Dank für die Diskussionsbeiträge!

    Ich werde mich dem gesagten anschließen:

    Z95.0 bei SM-Träger-Status, also ohne Relevanz für die Behandlung.

    Z45.0 (neben Aggregatwechsel) bei SM-Träger-Status, wenn diese Tatsache auf die Behandlung Einfluß hatte, kombiniert mit dem Prozeduren-Kode für Kontrolle.

    Viele Grüße aus Soest
    Riklu

    PS an Herrn Selter: Riklu= Richter-Klug!
    :dance1:

    Riklu
    Hünfeld, Rhön
    Helios-St.Elisabeth-Klinik