Hallo Forum,
ich bin bei einem Unfallversicherungsträger für die Prüfung und Erstattung von Krankenhausrechnungen zuständig und habe folgendes Problem.
Bei einem chirurgischen Eingriff ist es infolge einer Fehllage der Venenverweilkanüle zur paravasalen Injektion von Narkotika gekommen. Daraufhin wurde der Patient postoperativ auf der Intensivtherapiestation überwacht. Als Nebendiagnose wurde uns die T81.8 angegeben. Diese erhöht beträchtlich die DRG.
Da es sich hier m. E. um einen ärztlichen Fehler handelt, ist meine Frage, ob die Angabe und damit die in Rechnungstellung der Nebendiagnose gerechtfertigt ist und der zuständige Kostenträger diese Kosten übernehmen muss.
Gibt es dazu schon Erfahrungen ?
Viele Grüße
Tina