Welcher MDK ist zuständig

  • Hallo Forum,

    wir behandeln als Fachkrankenhaus Pat. aus den verschiedensten Bundesländern. Damit verbunden müssen wir uns auch mit den KK aus den unterschiedlichsten Bundesländern auseinandersetzen.
    Häufiger kommt es nun dazu das diese KK \"ihren\" MDK (Vorort) mit einer Gutachtehrlichen Stellungnahme des Falls beauftragen.

    Gibt es eine gesetzliche Regelung welcher MDK für die Prüfung zuständig ist? :deal:
    Ich denke es sollte der MDK sein in dem sich das behandelnde Krankenhaus befindet.

    Ich hätte hierzu gerne die Einschätzung des Forums

    Gruß
    Michu

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo MiChu,

    Die \"Medizinischen Dienste der Krankenversicherung\" sind auf Länderebene organisiert. Zuständig für einen Begutachtungsfall ist in der Regel der dem jeweiligen Wohnort des oder der Versicherten zugeordnete MDK.
    Es gibt aber auch für spezielle Fragestellungen sog. Kompetenzzentren des MDK, z.B. für Geriatrie und Onkologie. Entsprechende Fragestellungen können vom zuständigen MDK an diese Zentren weitergeleitet werden.

    So haben Sie als überregionaler Versorger leider mit mehreren MDKs zu tun.

    Grüße aus Unterfranken

    A. Schäfer

  • Hallo Hr. Schäfer,

    danke für Ihre Antwort.


    Aber woher haben Sie diese Aussage:
    „Zuständig für einen Begutachtungsfall ist in der Regel der dem jeweiligen Wohnort des oder der Versicherten zugeordnete MDK“

    Könne Sie mir eine Quelle nennen wo dieses geregelt ist?

    Ich habe ein Problem damit wenn ich mir z.B. die Regelungen in den Landesverträgen nach §112 SGB V anschaue. :deal:
    Da heißt es u.a. im Berliner Vertrag: „....Ärzte des MDK ...können das Krankenhaus zwischen 8 und 18Uhr betreten....“
    Wie soll ich mir das Vorstellen wenn der Pat. z.B. im Saarland seinen Wohnort hat?

    Leider ist in den Verträgen nicht klar gestellt welcher MDK dafür zuständig ist.

    Gruß und schönes Wochenende

    MiChu

    Gruß

    MiChu ;)
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    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von MiChu:
    Aber woher haben Sie diese Aussage:
    „Zuständig für einen Begutachtungsfall ist in der Regel der dem jeweiligen Wohnort des oder der Versicherten zugeordnete MDK“


    Hallo,

    siehe hier:

    http://www.mdk.de/sonstige/faq.html#faq15

    Welcher MDK ist zuständig?
    Die \"Medizinischen Dienste der Krankenversicherung\" sind auf Länderebene organisiert. Zuständig für einen Begutachtungsfall ist in der Regel der dem jeweiligen Wohnort des oder der Versicherten zugeordnete MDK.


    Gruß

    E Rembs

  • Hallo MiChu,

    zur Ergänzung folgender SGB V Auszug:

    Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
    Gesetzliche Krankenversicherung
    In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)

    § 278 SGB V
    Arbeitsgemeinschaft

    (1) In jedem Land wird eine von den Krankenkassen der in Absatz 2 genannten Kassenarten gemeinsam getragene Arbeitsgemeinschaft „Medizinischer Dienst der Krankenversicherung“ errichtet. Die Arbeitsgemeinschaft ist nach Maßgabe des Artikels 73 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Gesundheits-Reformgesetzes eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts.

    (2) Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die Landesverbände der Orts-, Betriebs‑ und Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen.

    ........
    Ergänzung:

    Von Seiten der DKG und einiger Landes KGs ist diese Einschätzung nicht konsentiert:

    \"Hinsichtlich der Zuständigkeitsthematik des MDK vertreten die DKG und andere Landes KGs weiterhin die Auffassung, dass zur Überprüfung eines Behandlungsgeschehens immer nur der MDK desjenigen Bundeslandes örtlich zuständig ist, in dem die Krankenhausbehandlung stattgefunden hat (sog. Tatort-Prinzip).\"

    Immer wieder überraschend, wie wenig auf Seiten der Selbstverwaltung konsentiert ist.

    MfG

  • Hallo Hr. Schäfer,

    danke für Ihre Informationen.
    Problem bleibt leider weiterhin bestehen. :noo:

    Darum, wie gehen die anderen Kollegen mit Anfragen vom MDK anderer Bundesländer um?
    Gerade in Bezug auf die evtl. doch Sinnvolle Fallbetrachtung / Akteneinsicht vor Ort!

    Bitte um Rückmeldungen.

    Gruß

    MiChu

    P.S. Aus welcher Quelle haben sie die Aussage der DKG??
    Danke

    Gruß

    MiChu ;)
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  • Ich würde diesen Thread gerne wieder aufleben lassen,
    da eine grosse Kasse aus dem Ruhrgebiet ihre Fälle inzwischen zentralisiert über den MDK in Rheinland-Pfalz prüfen lassen möchte.
    Dabei beruft man sich auf den §281 Abs. 1a SGB V,
    der alternative Finanzierungsformen des MDK möglich macht.
    In der bisherigen Diskussion wurde ja noch nicht abschliessen geklärt ob das Tatort- oder das Wohnort-Prinzip bei den Prüfungen gilt.
    Hier haben wir es mit einer neuen Form zu tun, die ich bisher nicht gewillt war, mitzugehen.

    Wie sind da die Erfahrungen und der Umgang in anderen Häusern?

    _________________________________________________________
    Dr. Jörg Liebel, M.Sc.
    Abteilungsleiter Medizincontrolling
    Klinikum Fürth
    Jakob-Henle-Straße 1
    90766 Fürth

  • Guten Morgen Herr Liebel,
    was sagen den die beteiligten / betroffenen MDK´s dazu?
    Rufen Sie doch mal an und fragen.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Zitat


    Original von MiChu:

    was sagen den die beteiligten / betroffenen MDK´s dazu?

    Guten Tag,

    ich vermute mal, daß die betroffenen MDK-Mitarbeiter gar nix dazu sagen, weil sie sich in aller Stille heimlich freuen möchten ...

    8)

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo,
    glaube ich nicht unbedingt. Da jeder LandesMDK eigenständig agieren muss entsteht schon eine gewisse Konkurrenzsituation.
    Warum entscheidet sich eine KK den \"Anbieter\" komplett zu wechseln?

    Gruß

    MiChu ;)
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  • Hallo Forum,
    die BKG ist der Auffassung, dass für die Krankenhäuser in Bayern der MDK Bayern zuständig ist. Wir teilen diese Ansicht und teilen das dem anfordernden MDK mit. In aller Regel wird dann der MDK Bayern mit der Fallprüfung beauftragt.
    Gruß aus Oberbayern.

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt