Hüft- TEP und TEP - Wechsel nach Luxation

  • Haben folgendes Problem: Bei der Pat. wurde im Februar 2004 eine Hüft- TEP - OP durchgeführt. Jetzt kam sie wieder mit einer Luxation des TEPs, es erfolgte eine weitere OP, die Endoprothese wurde gewechselt. Ist die T84.0 als HD jetzt richtig, erfolgt hier eine Fallzusammenführung und werden Fälle dieser Art zusammengelegt, wenn die Aufnahme innerhalb der oGVD erfolgt?

    Martina aus dem verregneten Stralsund :sterne:

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    die Antwort auf diese Frage ist zweifelsfrei in den DKR beschrieben:
    1306c Luxation einer Hüftendoprothese
    Der Fall eines Patienten mit traumatisch ausgerenkter Hüftendoprothese ist mit einem Kode aus S73.0- Luxation der Hüfte zu kodieren mit Z96.6 Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten als Nebendiagnose.
    Hinweis: Der Schweregrad des Weichteilschadens einer Luxation ist mit einer zusätzlichen Schlüsselnummer aus S71.84!–S71.89! zu kodieren.

    Eine Fallzusammenlegung der Fälle (innerhalb OGVD des ersten Falles) kommt nach dieser Zeit nicht zustande.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Martina,

    Herr Selter hat Ihnen die eine Hälfte geschildert. Die Sache hat noch eine zweite Seite, die nur Sie erkennen können. Viel häufiger als eine traumatische Luxation der H-TEP ist die als Komplikation. D.h. in der Anamnese muß man danach suchen, ob die Patientin zuerst gestürzt ist und sich dabei die Hüfte luxierte oder umgekehrt, also erst etwas mit der Hüfte passierte und die P. daraufhin stürzte.

    Letzterer Fall wird zusammen mit der obligatorischen S73.ff statt zusätzlich mit der Z96.6 mit der T84.0 codiert.

    Bezüglich der Zusammenführung der Fälle, meinten Sie möglicherweise etwas anderes, nämlich werden die Fälle zusammengeführt, wenn die Wiederaufnahme innerhalb der oberen GVD des ersten Aufenthaltes erfolgt?

    Hier haben wir ein interessantes Problem.

    Nach §2 der KFPV Abs. 1 für 2004 müssen beide Aufenthalte zusammengeführt werden, wenn: „1. Ein Patient...innerhalb der oberen GVD...wieder aufgenommen wird und 2. Für die Wiederaufnahme eine Einstufung in dieselbe Basis DRG vorgenommen wird.“

    Ferner wird nach §2 KFPV Abs.2 zusammengeführt, wenn: „1. Ein Patient...innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten ...Krankenhausaufenthaltes wieder aufgenommen wird und 2. Innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die medizinische Partition oder die andere Partition und die anschließende Fallpauschale in die operative Partition einzugruppieren ist.“

    Nach §2 Abs. 3 KFPV gilt dies auch bei einer WA infolge einer „Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen GVD...“.

    Liegt also die von mir geschilderte Komplikation vor, und erfolgt die WA innerhalb der oGVD, werden die Fälle zusammengeführt. Liegt ein traumatisches Geschehen, wie von Herrn Selter geschildert, vor, haben wir ein Problem. Wurde der erste Aufenthalt in die Basis-DRG I03 eingestuft und der neue wird auch dort eingestuft und die WA erfolgt innerhalb der oGVD müßten eigentlich beide Aufenthalte zusammengeführt werden, obwohl die Kausalitäten für beide Aufenthalte nichts miteinander zu tun haben. Dies ist in hohem Maße ungerecht und würde praktisch jedem Patienten einen „Persilschein“ ausstellen, innerhalb der oberen GVD sich jeden Unfall leisten zu können, dessen Behandlung zur Einstufung in die gleiche Basis-DRG führen würde.

    Bis zur Änderung der Gesetzeslage – oder habe ich eine Vorschrift überlesen? – kann man dann nur auf den gesunden Menschenverstand beider Verhandlungspartner hoffen, beide Fälle trennen zu dürfen.

    Viel Glück wünschend, verbleibe ich

    Mit freundlichen Grüßen

    Thomas Winter
    Berlin

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von winterth:Herr Selter hat Ihnen die eine Hälfte geschildert

    Hallo Herr Winter,

    das wollte ich natürlich nicht absichtlich unterschlagen. Hatte den 2. Teil Komplikation/Revision beim Kopieren aus den DKR einfach \"verschlampt\" (stehen auf 2 Seiten).

    Danke für die Ergänzung!

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    ich hatte wegen Streichung der Regel in 2005 beim InEK folgendes angefragt:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    in den DKR 2004 war noch eindeutig geregelt, wie die Luxation einer Hüft-TEP zu kodieren ist:

    1306c Luxation einer Hüftendoprothese
    Der Fall eines Patienten mit traumatisch ausgerenkter Hüftendoprothese ist mit einem Kode aus S73.0- Luxation der Hüfte zu kodieren mit Z96.6 Vorhandensein von orthopädischen Gelenkimplantaten als Nebendiagnose.
    ...
    Ein Kode der Kategorie T84. Komplikation durch orthopädische Endoprothesen, Implantate oder Transplantate ist unter den folgenden Umständen zu verwenden:
    - wenn ein mechanisches Versagen auf Grund von fehlerhaften Prothesekomponenten bzw. zu straffen oder zu losen Bändern vorliegt.
    - wenn der Grund für die Aufnahme eine Revision des Hüftersatzes ist.

    Diese Kodierrichtlinie wurde gestrichen, an Ihrer Stelle muss nun die
    D002d, Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen berücksichtigt werden, die u.a. besagt:
    ...
    Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM Version 2005 ausgeschlossen ist.
    Gleiches gilt für die Kategorien T80-T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert. Die Kodes aus Tabelle 1 sind Kodes aus T80-T88 vorzuziehen, soweit letztere die Erkrankung bzw. Störung nicht spezifischer beschreiben.

    Wie ist in 2005 dann die korrekte Hauptdiagnosenzuordnung für folgende 2 Fälle zuzuordnen:

    Ein Patient mit einliegender Hüft-TEP links (keine fehlerhafte Prothesenkomponenten oder instabile Bandverhältnisse) stürzt und luxiert die H-TEP?

    HD wie in 2004 S73.0- mit Z96.6?
    Oder T84.0 Mech. Komplikation einer Gelenkendoprothese?

    Ein Patient mit einliegender Hüft-TEP links (instabile Bandverhältnisse) luxiert diese beim Hinsetzen in einen Sessel?

    HD wie in 2004 T84.0?

    T84.0 Mech. Komplikation einer Gelenkendoprothese?
    Oder S73.0- mit Z96.6?

    Vielen Dank für Ihre Stellungnahme!

    Anmerken möchte ich an dieser Stelle noch, dass die Regel zu Komplikationen unter der Hauptdiagnosenregel D002d unglücklich erscheint. Die meisten Komplikationen entstehen während eines Krankenhausaufenthaltes und werden somit als Nebendiagnose zu kodieren sein. Dass all die unter dieser DKR genannten Beispiele Komplikationen als Aufnahmegrund beschreiben, ist dann zwar stimmig, beschreibt aber nicht wirklich die tägliche Praxis. Eine eigene Formulierung einer Regel \"Erkrankungen bzw. Störungen nach medizinischen Maßnahmen\" (wie z.B. auch die D008b Verdachtsdiagnosen) mit zusätzlichen Beispielen für die Nebendiagnosenkodierung wäre in meinen Augen sinnvoller.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter


    Inhaltlich lautete die Antwort vom InEK:

    Fall 1):
    S73.00 ist HD, weil spezifischer als T84.0. Eine zusätzliche Kodierung mit Z96.6 beschreibt die Situation zwar besser, die Rechtmäßigkeit dieser Kodierung ist allerdings momentan noch Gegenstand der Diskussion.

    Fall 2):
    S73.00 scheidet aus, weil keine traumatische Ursache. Ob außer T84.0 noch ein spezifischerer Diagnosenschlüssel für eine nicht traumatische Luxation der Hüfte existiert, möchte ich bitte beim DIMDI erfragen.

    Besonders interessant: \"Eine zusätzliche Kodierung mit Z96.6 beschreibt die Situation zwar besser, die Rechtmäßigkeit dieser Kodierung ist allerdings momentan noch Gegenstand der Diskussion.\"

    Das bedeutet, dass die Mehrfachkodierung insgesamt immer noch nicht geklärt ist. Warten wir mal die 2006er Regeln ab. Ich hoffe dann gibt es eine Klärung.

    Ich werde das DIMDI wegen T84.0 nicht bemühen....

  • Hallo Herr Selter,

    ich bin auch gespannt, was dabei herauskommt.

    Das Problem hatten wir ja schon mehrfach. Solange keine eindeutige Regelung da ist - und auch das InEK scheint nach Ihrer Schilderung da erheblich zu schwimmen - und die Komplikation den üblichen ND-Charakter hat, würde ich die Komplikation nach den DKR als Folgezustand betrachten und codieren. Einen Code für die Ursache (hier T84.0 bei einer nichttraumatischen Genese) und einen für die Folge (hier die Luxation), wobei in etlichen Fällen ein Code reicht (z.B. T84.5 für die Infektion einer Endoprothese; natürlich + B95-97 und wenn erforderlich noch Uff – also auch hier 2-3 Codes).

    Solange orthopädisch-, traumatologische Diagnosen nur sehr selten CC-behaftete Codes sind, scheint mir die Mehrfachcodierung auch die einzig gerechte Methode in unserem Fachgebiet zu sein.

    Das „besser beschreiben“ sei dahingestellt. Die Z96.6 sagt nur, dass irgendwo ein künstliches Gelenk eine Rolle spielt aber nicht welches, die T84.0 sagt nur, dass irgendein mechanisches Problem mit einer Endoprothese vorhanden ist, aber weder welches noch welches Gelenk und um das Maß voll zu machen, sagt auch die T84.5 nur aus, dass irgendein künstliches Gelenk infiziert ist ist, aber nicht welches.

    Es bleibt also spannend.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

  • Hallo zusammen,

    nach Benutzen der Suchfunktion bin ich immer noch nicht wirklich schlauer. Es geht um die Luxation einer Hüft-TEP. Implantation vor mehreren Jahren, jetzt Luxation ohne Trauma.

    Frage: HD? S73.00 oder T84.0

    Vielen Dank an alle!

    Felix :d_gutefrage:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    hier ist also kein Trauma Ursache. Dann gilt Antwort 2:
    \"S73.00 scheidet aus, weil keine traumatische Ursache. Ob außer T84.0 noch ein spezifischerer Diagnosenschlüssel für eine nicht traumatische Luxation der Hüfte existiert, möchte ich bitte beim DIMDI erfragen.\"
    Sie werden keinen spezifischeren Kode finden (wenn doch, gibt`s ein Eis!), sodass T84.0 angegeben wird.

    Was genau als Trauma/Ticht-Trauma gewertet wird, müssen wir hier nicht diskutieren (hoffentlich).

  • Hallo Felix, hallo Herr Selter,

    ich will jetzt auch nicht über Trauma usw. diskutieren, aber warum widersprechen Sie sich selbst?

    Ganz früher habe ich die atraumatische Luxation einer Hüft-TEP auch allein mit der T84.0 kodiert. Dann kamen die DKR für 2003/4 und das inzwischen gestrichene Kapitel 13 in dem sich eine Regel befand, dass die traumatische mit S73.ff + Z96.6 zu kodieren sei und im Folgenden die Interpretation nahe legte, dass die nichttraumatische mit S73.00 + T84.0 kodiert werden könne, weil man die Regel so interpretieren konnte, dass lediglich die Z96.6 gegen die T84.0 ausgetauscht werden musste. Dies brachte mein erstes Umlernen, zumal mir Herr Zaiß seinerzeit, als die Regel gestrichen wurde, sagte, die Streichung bedeutet nicht, dass man nicht so weiter verfahren könnte, es spräche ja nichts dagegen. Zu dieser Zeit hatte ich die Infektion einer TEP aber immer noch allein mit der T84.5 (+ Erreger usw.) codiert. In diese Zeit fallen auch meine Beiträge weiter oben.

    Sie erinnern sich sicherlich an unsere damalige Diskussion, bis Sie mit der Information kamen, dass die Infektion einer Hüft-TEP mit T84.5 + Osteomyelitis zu codieren sei. Da ich das Gleiche wenig später dann auch vom DIMDI in einer Sitzung hörte, lernte ich ein zweites Mal um.

    Nun habe ich mich total umgestellt. Konsequenterweise müsste man nun T84er-Codes mit einem spezifischen Code für die Kompliaktionsbeschreibung ergänzen.

    Bei der Luxation soll das nun wieder anders sein? Die M24.ff steht für Erkrankungen. Dadurch ist der Code S73.ff am wenigsten falsch. Natürlich ist dies nicht optimal, aber konsequenter als ohne die S73, denn mit der S73 ergibt sich in der Rückübersetzung wenigstens, dass es eine mechanische Komplikation und eine Luxation ist. Ohne den Kode bleibt nur die Komplikation, die weder das Gelenk noch die Art der K. wiedergibt.

    Bei der Fraktur machen wir es doch genauso T84.0 + S72.ff. Entweder alles nur ein Code aus T84 oder immer zwei Codes. Beides nach Belieben des InEK würde im Himmel Jahrmarkt bedeuten. Vielleicht sollte man das InEK auf die Inkonsequenz hinweisen, zumal die Regel T84.5 + Osteomyelitis noch immer auf Grund mehrfach geäußerter Information des DIMDI gilt.

    Übrigens hielten einige in der letzten Sitzung der DRG-AG die Kombination T84.5 + M86.ff für fragwürdig, da die Diagnose Osteomyelitis eigentlich nur histologisch bewiesen werden kann und ein histologisches Präparat nicht obligatorisch immer gewonnen wird. Auch ist die Infektion meist nicht nur auf den unmittelbaren Endoprothesen-Knochenkontakt zurückzuführen und oder beschränkt, sodass die anderen Gewebe rund um das infizierte Gelenk mit Ihren Infektionscodes einzeln oder alle zusammen ebenfalls in Frage kämen.

    Aber sei es drum, wenn das DIMDI es so sagt, codieren wir die OM halt weiter.

    Wie war das damals? Schöne heile Codierwelt (ich glaube das Zitat war von Ihnen).

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen Herr Winter,

    wo habe ich mich widersprochen? Ich habe die Antwort vom InEK weitergegeben.

    Zitat


    Original von winterth:
    1) Übrigens hielten einige in der letzten Sitzung der DRG-AG die Kombination T84.5 + M86.ff für fragwürdig, da die Diagnose Osteomyelitis eigentlich nur histologisch bewiesen werden kann und ein histologisches Präparat nicht obligatorisch immer gewonnen wird.

    Leider hatte ich ja keine Zeit, an der Sitzung teilzunehmen, sonst hätte ich da gleich die Kodierung bei behandelnten Verdachtsdiagnosen erläutert (siehe DKR). Die nicht vorgenommenen histologische Sicherung ist dann dabei völlig unerheblich.

    Zitat


    Original von winterth:
    ....in dem sich eine Regel befand, dass die traumatische mit S73.ff + Z96.6 zu kodieren sei und im Folgenden die Interpretation nahe legte, dass die nichttraumatische mit S73.00 + T84.0 kodiert werden könne, weil man die Regel so interpretieren konnte, dass lediglich die Z96.6 gegen die T84.0 ausgetauscht werden musste.

    Jetzt bin ich aber baff! Keinesfalls ist das so zu verstehen, höre das auch zum 1. Mal.
    Diese DKR beschreibt die HD-Zuordnung:
    Ein Kode der Kategorie
    T84 Komplikation durch orthopädische Endoprothesen, Implantate oder Transplantate ist unter den folgenden Umständen zu verwenden:
    • wenn ein mechanisches Versagen auf Grund von fehlerhaften Prothesekomponenten bzw. zu straffen oder zu losen Bändern vorliegt.
    • wenn der Grund für die Aufnahme eine Revision des Hüftersatzes ist.

    Dass hier kein Z-Kode zusätzlich zu nennen ist, versteht sich von alleine. Deswegen lautet auch die Antwort vom InEK: T-Kode ist HD, bzw. ggf. spezifischerer Kode, wenn DIMDI einen liefern kann. Das DIMDI kann hier keinen spezifischeren liefern (habe das abgeklärt).

    Ein Problem bleibt, die Mehrfachnennung. Hierzu habe ich mich auch mit dem DIMDI ausgetauscht: Frage S73 zu dem T-Kode? Antwort: Ist schwierig, weil z.B. eine Definition für „traumatisch“ fehlt. Für die ICD-11 sollen Definitionen eingebettet werden (z.B. „Traumatisch“, „Komplikation“,, ....), aber der momentan angenommene Termin für die ICD-11 ist 2015.

  • Hallo Herr Selter,

    das mit dem Widersprechen war etwas provokant, das gebe ich zu. Wenn Sie sich dabei getroffen fühlen sollten, war dies nicht meine Absicht. Aber enttäuscht hat mich Ihre Darstellung schon. Auf der einen Seite haben Sie dem DIMDI die Augen geöffnet und den Weg für die Doppelkodierung T84 + OM frei gemacht. Und auf der anderen Seite ziehen Sie sich zurück auf die Meinung des InEK von 2005 (also noch vor Ihrer Doppelkodierungsaktion) zur singulären Kodierung ohne vehement zu widersprechen, wo Sie die Doppelkodierung doch hoffähig gemacht haben.

    Wenn intraoperativ ein Gefäß verletzt wird, und Implantate eine Rolle spielen, wird zur T84 auch der „S“-Code für eine Gefäßverletzung zusätzlich angegeben. Dieser hätte ja dann auch nicht angegeben werden dürfen, wenn die S73 zur T84 verboten sein soll usw. Ich hatte schlicht nach Ihrer späteren Erkenntnis mit der OM von Ihnen mehr - nennen wir es einmal - „Mut“ erwartet, dem InEK seine Inkonsequenzen vor Augen zu halten und eine klare Meinung zu vertreten und hier dem InEK zu widersprechen – zumal einmal das InEK Ihnen 2005 doch selbst bestätigte, dass trotzdem einiges noch in der Schwebe war und zum Anderen Herr Zaiß damals wesentlich bei den DKR mitarbeitete. Nur so kommen wir weiter. Wenn man nicht protestiert, bleibt doch alles beim Alten. Und wer – mit Verlaub – ist dafür prädestinierter als Sie in Ihrer Eigenschaft als BG-Gutachter?

    Dass Sie bei der Sitzung nicht dabei waren, habe ich schmerzlich vermisst. Mit Ihrer Mithilfe wäre manches anders gelaufen. Aber das ist eher etwas für ein Telefonat als hier offen zu diskutieren.

    Mit freundlichen Grüßen
    Thomas Winter
    Berlin