Liebe KollegInnen,
die Nr. Z03.- ist bekanntlich wie folgt definiert:
"Ärztliche Beobachtung und Untersuchung von Verdachtsfällen: Personen mit vorhandenen untersuchungsbedürftigen Symptomen oder Anzeichen für einen abnormen Zustand, die jedoch nach Untersuchung und Beobachtung nicht untersuchsbedürftig sind."
An anderer Stelle wird jedoch explitzit darauf hingewiesen, dass bei Erwähnung von Symptomen, deren Ursachen unbekannt bleiben, die entsprechenden Symptom-Schlüsselnummern zu benutzen sind.
Somit bleibt also die Frage, wann die Z03.- überhaupt benutzt werden darf, da ja auch der Diagnosezusatz "Verdacht auf ..." im stationären Bereich nicht mehr zulässig ist.
Danke für die erhoften Ratschläge,
Gruß
Popp (dr.popp@web.de)