Abrechnung bei mehrmaliger ESWL

  • Hallo aus dem stürmischen Norden!

    Wir haben eine Frage zur Abrechnung der ESWL- Patienten. Bis vor kurzem hatte unsere Urologie alle 6 Wochen ein ESWL- Leihgerät. Das machte die Abrechnung einfach, denn die Pat. kamen nicht innerhalb der oGVD wieder, es wurde somit immer eine neue Rechnung gestellt. Jetzt nennen wir so ein Gerät unser Eigentum und können die Pat.in kürzeren Intervallen behandeln. Werden diese Fälle als Multi - DRG zusammengelegt oder werden sie einzelen abgerechnet oder sollten wir bei der Behandlung zur nächsten ESWL auf die oGVD achten und den Pat. außerhalb dieser Frist einbestellen?


    Martina aus Stralsund

  • Hallo Nordlicht Martina,

    es wird jedesmal eine neue DRG abgerechnet, weil es sich ja nicht um eine Wiederaufnahme wegen Komplikation handelt. Eine Wiederaufnahme innerhalb von 30 Tagen kommt auch nicht zum tragen, denn es müssten dann verschiedene Partitionen (1. medizinisch/andere, 2. operativ) vorliegen.

    Viele Grüssen vom Elm
    Claudia
    :chili: :chili: :chili:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Frau Lindner,

    Sie haben das hier vielleicht übersehen:

    KFPV 2004, § 2
    Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus
    (1) Das Krankenhaus hat eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen, wenn
    1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts, wieder aufgenommen wird und
    2. für die Wiederaufnahme eine Einstufung in dieselbe Basis-DRG vorgenommen wird.
    Eine Zusammenfassung und Neueinstufung nach Satz 1 wird nicht vorgenommen, wenn die Fallpauschalen dieser Basis-DRG bei Versorgung in einer Hauptabteilung in Spalte 13 oder bei belegärztlicher Versorgung in Spalte 15 des Fallpauschalen-Katalogs gekennzeichnet sind.

    Das wird hier dann wohl vorliegen. Ist die getroffene Fallpauschale dann nicht aus dieser Regel herausgenommem (Kennzeichnung in Spalte 13/15) müssen die Fälle innerhalb des genannten Zeitraums zusammengeführt werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von KlinikumStralsund:
    ..... oder sollten wir bei der Behandlung zur nächsten ESWL auf die oGVD achten und den Pat. außerhalb dieser Frist einbestellen?
    Martina aus Stralsund


    Guten Abend,
    meine persönliche Meinung: wir sollten den Patienten dann zur Behandlung einbestellen, wenn es medizinisch (!) notwendig und sinnvoll ist...
    Wenn Sie schon bei der Terminierung „jonglieren“, so stellt sich sofort die Frage, ob dann nicht auch bei einem Teil der Patienten die ESWL ambulant durchgeführt werden könnte.


    Gruß

    Eberhard Rembs