Stationäre Aufnahme expliziter Wunsch des Pat.

  • Guten Morgen, Forum!

    Hat jemand schon Erfahrungen mit dem explizit schriflich dokumentieren Wunsch des Patienten auf STATIONÄRE Behandlung und dem Umgang der KK/des :mdk: hiermit?
    Wo kann ich Argumentationshilfen finden?

    Weiter sucht... :jaybee:

    T. Flöser

  • Hallo Herr Flöser,

    der Wunsch des Patienten spielt nach unserer Erfahrung definitiv keine Rolle (egal, wie er dokumentiert wurde), und die explizite Äußerung der üblichen Verdächtigen geht genau dahin. Schließlich wurde der Wunsch als \"Bypass-Option\" für die Leistungen zum ambulanten Operieren aus der §115-Vereinbarung herausgenommen. Es muß daher eine Begründung existieren, die z.B. auf die fehlende Versorgung postoperativ abhebt (z.B. bei uns in der Augenklinik: funktionelle Einäugigkeit, keine Angehörigen, Tropfen gehen dann daneben usw. usw.). Was anderes bleibt nicht.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo, Hr. Sander,

    ich sehe es auch so. Immer wieder hört man jedoch solche diffusen Äußerungen wie ... das darf man dann doch ... da können die gar nix machen ... usw.
    Mir war keine entsprechende Stelle bekannt.

    Gruß

    T. Flöser

  • Hallo Herr Flöser,

    der Patient sollte sich vorher von seiner KK eine schriftliche Zusage holen. Wir hatten dieses Jahr schon solche Fälle im Bereich HNO, nämlich Adenotomien, die sonst eigentlich ambulant erbracht werden sollten.

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Zitat


    Original von Günter Konzelmann:

    der Patient sollte sich vorher von seiner KK eine schriftliche Zusage holen. Wir hatten dieses Jahr schon solche Fälle ...


    Hallo Herr Konzelmann,

    mich würde interessieren, welche Begründung eine KK dazu bringt, so etwas möglich zu machen. Ich fürchte, ein allgemeingültiges Konzept kann man daraus nicht machen, denn es hört sich sehr nach einer regionalen Spezialität an. Darüber hinaus glaube ich zwar, daß es dem KH helfen kann, seine Fallzahlen zu erbringen, allerdings glaube ich auch, daß solche Eingriffe nicht ins KH gehören, wenn man von Ausnahmen absieht (z.B. Z.n. Herztransplantation, Immunschwäche bei hämatologischen Systemerkrankungen etc.), die sind aber eher ziemlich selten.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo zusammen,
    warum \'wünscht\' der Patient denn die stationäre Behandlung ? Meiner Erfahrung nach meistens dann, wenn ohnehin ein Kriterium aus Liste F der AEP-Kriterien erfüllt ist, womit die stat. Behandlungsnotwendigkeit dann untermauert werden kann (vielleicht liegt auch eine Angsstörung vor, die dann separat kodiert werden sollte.)
    A und O ist wie immer eine gute Dokumentation in der Krankenakte.

    Schönen Gruß!

    Dr. Peter Leonhardt
    Neurologe
    Arzt für Med. Informatik
    Med. Controlling


    I'd rather have a full bottle in front of me than a full frontal lobotomy

  • Hallo Forum,

    meines Wissens nach stimmt die Aussage von Herrn Sander, daß der Wunsch des Patienten abrechnungstechnisch keine Rolle spielt. Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet, eine stationäre Behandlung zu vergüten, wenn das Behandlungsziel medizinisch sinnvoll auch anders (ambulant) erreicht werden kann.

    Sollte man jedoch einen Eingriff ambulant duchführen, obwohl der Patient ausdrücklich die stationäre Behandlung als Behandlungsform wünscht, so kann dies forensische Folgen haben. Es ist dann nämlich höchst fraglich, ob eine rechtswirksame Einwilligung in den Eingriff vorliegt. Die Einwilligung nach Aufklärung und Beratung schließt auch die Behandlungsart ein. Der Patient erklärt also nicht nur sein Einverständnis in die Durchführung des Eingriffes, sondern auch in die Behandlungsart.

    Es ist durchaus möglich, daß dann im Falle einer postoperativen Komplikation nach ambulanter Behandlung (z.B. Nachblutung zu Hause ...) Haftungsforderungen an das Krankenhaus geltend gemacht werden.

    Diesen Umstand muß man Berücksichtigen und entsprechend dokumentieren. Sollte der Patient nach ärztlicher Aufklärung weiterhin eine stationäre Durchführung wünschen, gibt es zwei Möglichkeiten :

    1. Man lehnt die ambulante Durchführung des Eingriffes mangels Einverständnis des Patienten ab (und versucht eine schriftliche Zusage der KK für eine stationäre Durchführung zu erhalten ...), oder

    2. Man führt den Eingriff stationär durch und
    a) stellt dem Patienten die Differenzkosten zur ambulanten Behandlung in Rechnung, oder

    b) verzichtet aus Kulanz und Nächstenliebe auf die stationäre Abrechnung und bleibt auf den Differenzkosten sitzen.


    MfG,

    M. Ziebart

  • Zitat


    Original von ziebart:

    Sollte man jedoch einen Eingriff ambulant duchführen, obwohl der Patient ausdrücklich die stationäre Behandlung als Behandlungsform wünscht, so kann dies forensische Folgen haben.

    Hallo Herr Ziebart,

    Sie haben sicher recht, über die möglichen Folgen der Verweigerung stationärer Behandlung ist im AEP-Forum schon viel diskutiert worden und ich kann mich Ihrer Ansicht nur anschließen, daß in manchem Fall die forensischen Fallstricke lauern. Ich gehe jedoch davon aus, daß bei der Planung einer Behandlung ein ambulantes Vorgehen nicht im Dissens mit dem Patienten vereinbart wird (dann kommt er nämlich gar nicht erst), sondern vielmehr im Rahmen einer vernünftigen Aufklärung - machen wir jedenfalls so. Im Streit endet so etwas nur sehr selten. Man muß sich letztlich immer im Klaren sein, ob das, was man unter \"ärztlicher Sorgfaltspflicht\" versteht, auch realiter gewährleistet bleibt.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein