Abrechnung einer Behandlungskette

  • hallo forum- Spezialisten!

    wie ist folgende Fallkonstellation abzurechnen?:

    11.6. vorstationäre Behandlung nach Einweisung durch den Facharzt zur Vorbereitung einer Varizen- OP

    17.6. ambulante OP (Entlassung 16.00Uhr)

    18.6. 10.00Uhr vollstationäre Aufnahme mit 3- tägigem Aufenthalt nach Sturz wegen hypotoner Kreislaufdysregulation mit Schädelprellung

    geht dann alles in die DRG ein oder rechnet man ambulante OP und DRG nebeneinander ab?

    und wie wäre es bei der Kombination VOR - AMB OP bzw. AMB OP und NACH? da eine ambulante OP in Einzelleistungen über EBM- Ziffern abgerechnet wird, sind OP- Vorbereitung und Fäden ziehen in dieser Vergütung nicht berücksichtigt. lassen sich diese beiden Behandlungsarten nebeneinander abrechnen? ich habe bisher nur Regelungen von DRG´s im Zusammenhang mit VOR und NACH nachlesen können.
    Wenn das nicht geht, ist es rechtmäßig, dass die KV dem niedergelassenen Arzt die Vergütung der Vor- und Nachbereitung einer ambulanten OP verwehrt, weil das Krankenhaus im Rahmen der amb. OP dafür schon bezahlt wurde?

    und wo in welcher offiziellen schrift stehen die vorgaben geschrieben?

    vielen dank,
    aw

  • Halo Frau Wendt,

    die ambulanten Leistungen können Sie ganz normal
    abrechnen, zumal der Aufnahmgrund für die stat. Behandlung
    mit ambulanter Behandlung nichts zu tun hat.
    Es wäre nur problematisch, wenn Sie iregndwelche ambulante
    Leistungen, die am Tage der stat. Aufnahme erbracht wurden,
    auch noch abrechnen wollten. Ich fürchte, das wird nicht gehen.
    Auf de Vergütung von Fadenentfernung müssen Sie leider verzichten,
    wenn diese während der stat. Behandlung erfolgte.
    Gruß
    Ordu

  • Hallo zusammen,

    im Prinzip kann ich der Beurteilung auch zustimmen. Ich gebe nur zu bedenken, daß für den Fall von Komplikationen des AOP-Vorganges die Wandlung des Gesamtkontaktes in einen stationären Aufenthalt erfolgen kann - mit Abrechnung einer DRG. Möglicherweise kommt jetzt jemand auf die Idee, den Sturz als Komplikation zu werten und alles in eine stationäre DRG basteln zu wollen.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • genau darauf zielte die erste frage ab: wird die wiederaufnahmeregelung nach KFPV 2004 angewendet, wenn der \"erstaufenthalt\" eine ambulante OP war? und - steht das irgendwo geschrieben?

  • Hallo Frau Wendt,

    AOP und stationäre Versorgung sind unterschiedliche Formen der Leistungserbringung und -abrechnung. Eine Fallzusammenführung ist in diesem Fall ebenso ausgeschlossen wie zwischen Fällen aus der Psychiatrie (BPflV) und dem Geltungsbereich des KHEntgG. Ein primäre, also direkt auf der KFPV fußende Zusammenführung ist damit ausgeschlossen. Was nicht ausgeschlossen ist, ist eine längere, u.U. quälende Diskussion. Aber das kennen wir ja.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein