ambulante Abrechnung nicht möglich...????

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,

    als geneigter Leser stelle ich fest, dass der Worte vieler gewechselt und unterschiedliche Sichtweisen und Standpunkte in Ihren Nuancen ausgetauscht wurden. Dabei fiel mir wieder ein, dass es eine Ausgangsfrage gab, die womöglich noch ihrer Beantwortung harrt:

    Zitat


    Original von Lueckert:
    Hallo,

    habe hier eine Rechnungskürzung der besonderen Art. Wir haben auf Einweisung und wegen der Intoleranz des Patienten auf Lokalanästhesie, hier ambulant Warzenbeete in Vollnarkose entfernt.

    Zitat


    Schreiben...die Leistung kann nicht im Rahmen einer ambulanten OP abgerechnet werden(na wie den sonst- vieleicht stationär).

    Was also tun, sprach Zeus ?

    Mit freundlichen Grüßen
    B. Sommerhäuser :a_schlafmuetze:

  • Hallo,

    also ich habe mich mit der Kasse ins benehmen gesetzt (übrigens in sehr freundlichem Umgangston, wie das hier gottseidank noch üblich ist...).

    Mein Problem geschildert und dann den ganzen Vorgang zugefaxt, incl. der Nicht-Stellungnahme der Prüf-Firma. Und werde morgen noch mal nachfragen....

    Und das mit dem Datenschutz und Missbrauch, also da sind sie übers Ziel hinausgeschossen....und nur um ein paar Schwarze Schafe auszumerzen (die es sicher gibt, aber die gibts immer überall...) alle unter Generalverdacht zu stellen, klingt für mich leider aus der Geschichte sehr vertraut...

    Gruß

    Thomas Lückert
    Stabsstelle Medizincontrolling
    Unfallkrankenhaus Berlin

  • Hallo Herr Lückert,

    Sie und Ihren Diskussionsstil habe ich wahrlich schon anders kennengelernt.

    Warum drehen Sie mir die Worte im Mund herum? Es ist doch oben nachzulesen: Ich sprach von Nestbeschmutzern, die das derzeitige Abrechnungssystem ausnutzen, und das zu Lasten der Patienten/Versicherten.

    Bitte erklären Sie mir, wo da ein Generalverdacht gegen alle steckt!!!

    Wenn Sie das nicht können und ihr auch nur dezent angedeuteter Vergleich mit \"der Geschichte\" mich auch nur annähernd mit dem Teil der Geschichte in Verbindung bringen soll, den ich befürchte, dann frage ich mich, wessen Aussagen hier Einhalt geboten werden sollte.

    Haben Sie, Herr Lückert, denn freundlicherweise zu meinem Punkt 4. recherchiert?

    Wenn Sie nicht im öffentlichen Forum zurückrudern können oder wollen, lesen Sie (Herr Lückert und Herr Sander) ganz für sich und ohne jede Erregung meine Beiträge und dann lesen Sie nochmal, was Sie daraus gemacht haben...

    Sorry, aber sich mit Ruhm bekleckern geht anders :i_baeh:

    Gruß,


    ToDo

    Freundliche Grüße


    ToDo

    Wir lieben die Menschen, die frisch heraus sagen, was sie denken - falls sie das gleiche denken wie wir.
    (Mark Twain)

    • Offizieller Beitrag

    Haaaalllooooo,

    habe ich mich nicht deutlich genug ausgedrückt ?

    Kommen Sie (alle) bitte wieder von der pesönlichen Ebene heruntergestiegen.
    Es muss irgendwann auch gut (i.S. von: ich sage dazu nichts weiter) sein.
    Bitte ! Das hilft niemandem. Es gibt ja auch die private Nachricht. Tragen Sie persönliche Unstimmigkeiten ab jetzt bitte dort aus.

    Die Frage konnte - so scheint es - nicht beantwortet werden. Und - wie immer - der Ton macht die Musik. Vertragen Sie sich bitte, was nicht heißt, dass man nicht unterschiedlicher Ansicht sein könnte. Sie suchen aber geradezu die Öffentlichkeit. Ist das hier wirklich notwändig ?

    Gruß
    B. Sommerhäuser

  • Zitat


    Original von Admin:

    Was also tun, sprach Zeus ?

    Guten Morgen,

    ich will mal versuchen, einen Beitrag zur Versachlichung zu leisten:

    1. direkter Kontakt zur Kasse, wie von Herrn Lückert vorgeschlagen oder ausprobiert, ist m.E. der einzige Weg, der zielführend ist. Allein:

    2. ich will meinen Hinweis noch mal aufkochen, daß für den Fall, daß eine ambulante Leistung erbracht wurde, für die es keine Möglichkeit der Abbildung in Erlössystemen gibt (Ermächtigung ????)), das KH ziemlich im Regen stehen muß. Mein Vorschlag: ausbuchen und Ruhe bewahren. Denn:

    3. wenn jedes Haus einfach ambulante Leistungen erbringt und dann hinterher zur Abrechnung vorlegt - dann ist der Wildwuchs nicht nur vorprogrammiert, sondern dann gibt es ihn bereits. Also besser vorher checken, wie so etwas abgebildet wird (Versorgungsform klären).

    4. Abrechnungsfirma: vielleicht könnte Herr Lückert nach seiner Recherche die Ergebnisse mitteilen, dann ist das Bild vielleicht klarer und es besteht die Möglichkeit, sich über die Modalitäten eines solchen Vorgehens später zu diskutieren.

    Gruß aus DU
    Dr. med. Andreas Sander
    Evangelisches und Johanniter
    Klinikum Niederrhein

  • Hallo,
    ich möchte die für mich interessante Diskussion noch mal auf den Aspekt des Datenschutzes lenken. Dazu gab es vor Jahren schon eine Entscheidung des BGH (s.u.).
    Ich gehe davon aus das seit dieser Zeit in den meisten Aufnahmeverträge die Möglichkeit der Weitergabe von entsprechenden Daten geregelt worden ist. Somit ist es m.E. mit dem Datenschutz vereinbar wenn entsprechende Daten an private Dienstleiser weitergegeben werden.

    Zukünftig sehe ich auch Krankenhäuser die entsprechende Aufgaben im Bereich der Abrechnung nach extern vergeben. Wie sieht es dann wohl mit dem Empfinden nach dem Datenschutz aus? :d_zwinker:

    Bitte nicht falsch verstehen, auch ich finde das Verhalten der Kasse und des Kassendienstleister für stark verbesserungswürdig. :sterne:

    Anbei entsprechenden Abschnitte aus dem Schreiben der BKG aus diesem Jahr
    # 052/2004
    ....Der Gesetzgeber hat in § 301 Abs. 1 SGB V ausdrücklich eine Befugnis der Krankenhäuser geschaffen, den Krankenkassen bestimmte personenbezogene Abrechnungsdaten zur Verfügung zu stellen. Soweit zu Abrechnungszwecken patientenbezogene Daten gesammelt, innerhalb des Krankenhauses weitergeleitet und schließlich an die Kostenträger übermittelt werden, bestehen aufgrund dieser gesetzlichen Ermächtigung sowie einer zudem anzunehmenden konkludenten Einwilligung des Patienten keine rechtlichen Bedenken.
    Die Übertragung dieses Rechts der Krankenkassen auf ein privates Unternehmen ohne konkrete schriftliche Einwilligung des Patienten ist hingegen unzulässig. Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 10. Juli 1991 - VIII ZR 296/90 - in einem vergleichbaren Sachverhalt mit der Problematik befaßt und festgestellt, daß die Weitergabe von Patientenunterlagen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle zum Zwecke der Abrechnung eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht darstellt, sofern der Patient nicht ausdrücklich in die Weitergabe seiner Daten an das externe Unternehmen eingewilligt habe.
    Die nach Maßgabe dieser Rechtsprechung des BGH festgelegten gesetzlichen Grundsätze verlangen somit für die Weiterleitung von Patientenunterlagen an externe Dienstleister bei Fehlen einer gesetzlichen Erlaubnisnorm die Einwilligung des Patienten. Gemäß § 4 Bundesdatenschutzgesetz ist hierfür die Einhaltung der Schriftform sowie ein Hinweis auf den konkreten Zweck der vorgesehenen Datenübermittlung erforderlich.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)